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Steuerfortentwicklungsgesetz: Regierungsentwurf

BC-Redaktion

Beschluss des Bundeskabinetts vom 24.7.2024

 

Der Referentenentwurf zum zweiten Jahressteuergesetz 2024 wurde umbenannt und um einige geplante steuerliche Neuregelungen im Zuge der sog. Wachstumsinitiative erweitert. Entstanden ist der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG). Nachstehend wird eine Auswahl der vor allem für das Rechnungswesen relevanten Vorhaben der Bundesregierung vorgestellt.


 

Praxis-Info!

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen Mögliche Rechtsgrundlagen
Einkommensteuer

Streichung der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten für GWG

Bislang sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert von 250 € übersteigen und jeweils den Wert von 800 € unterschreiten (§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG), unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Dies erstreckt sich gleichermaßen auf solche Wirtschaftsgüter, die innerhalb derselben Betragsgrenzen mit dem Teilwert in einen Betrieb eingelegt oder bei der Eröffnung des Betriebs gebildet werden (vgl. § 6 Abs. 1 Nrn. 5 bis 6 EStG).

Künftig erfolgt eine Angleichung der Aufzeichnungspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, für die ein Sammelposten gebildet wird.

 

 

Praxishinweise:

  • Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst.
  • Erstanwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen (§ 52 Abs. 12 S. 11 EStG).
Artikel 1
§ 6 Abs. 2 S. 4 und 5 EStG aufgehoben
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes)

Poolabschreibung (Sammelposten): Anpassung der Wertobergrenze für alle Wirtschaftsgüter zwischen 800,01 € und 5.000,00 €

Bisherige Regelung: Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, kann ein Sammelposten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach § 6 Abs. 1 Nrn. 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut netto 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen.

Künftig sollen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten netto von 800,01 € bis 5.000,00 € (≤ 5.000 €) pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Dauer von drei Jahren – im Jahr der Anschaffung und den folgenden zwei Wirtschaftsjahren – mit jeweils einem Drittel gewinnmindernd aufgelöst werden (jährliche Poolabschreibung von 33,33%).

 

Praxishinweise:

  • Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, mussten bereits in der Vergangenheit nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden (vgl. EStR 5.4 Abs. 1 S. 3). Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst. Jedoch werden wohl die meisten Unternehmen den Sammelposten im Anlagevermögen aufnehmen, um dort die DV-technischen Möglichkeiten der AfA-Rechnung ihres Anlagenwirtschaftssystems nutzen und somit die jährliche 33,33%-Abschreibung maschinell durchführen zu können.
  • Mit der Anhebung der unteren Betragsgrenze von 250,01 € auf 800,01 € des Sammelpostens besteht für Steuerpflichtige nunmehr die Möglichkeit, für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach § 6 Abs. 1 Nrn. 5 bis 6 EStG an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 € nicht übersteigt, nach § 6 Abs. 2 EStG eine Sofortabschreibung vorzunehmen.
  • „Die Sätze 1 bis 3 [in § 6 Abs. 2a EStG] sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden“ (§ 6 Abs. 2a S. 4 EStG).
  • Erstmalige Anwendung für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 S. 12 EStG).
Artikel 1
§ 6 Abs. 2a S. 1 bis 4 EStG
Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung im BGBl.
(Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes)

Degressive AfA: Erhöhung von 20% auf 25% und Verlängerung bis Ende 2028

Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist derzeit auf 20% bzw. höchstens das 2-Fache der linearen AfA begrenzt, und zwar für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind (siehe Wachstumschancengesetz, BC 2024, 154, Heft 4).

Nunmehr ist eine Anhebung des AfA-Satzes auf höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibungmaximal 25% – vorgesehen, und zwar für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2029 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Sie kann bis zum Ende des Abschreibungszeitraums in Anspruch genommen werden.

Praxishinweise:

  • Die Regelung in § 7 Abs. 2 EStG gilt für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile). Nicht hierunter fallen immaterielle Wirtschaftsgüter und unbewegliche Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens (z.B. Grund und Boden, Gebäude).
  • Wird für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen, kann dies bereits unterjährig bei der Festsetzung der Steuervorauszahlungen berücksichtigt werden (Liquiditätsvorteil).
  • Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z.B. nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
  • Erhöhte Absetzungen (oder auch Sonderabschreibungen) sind bei Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen gehören, nur dann zulässig, wenn sie in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden (§ 7a Abs. 8 EStG). Dabei ist es ausreichend, wenn das gesonderte Verzeichnis im Rahmen der jährlichen Abschlussarbeiten bzw. im Zuge der Erstellung der Steuererklärungen erstellt bzw. fortgeschrieben wird. Allerdings: Hinsichtlich des zu führenden Verzeichnisses hat der Steuerpflichtige besondere Sorgfalt walten zu lassen, da ein nicht oder nicht vollständig geführtes Verzeichnis zur Untersagung der Ausübung des Wahlrechts führt und der Gewinn in der Form ermittelt wird, als wäre das Wahlrecht nicht ausgeübt worden. Hierbei besteht für den Steuerpflichtigen auch keine Nachholungsmöglichkeit. Das zu führende Verzeichnis ist somit integrale Tatbestandsvoraussetzung für die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts. In diesem Verzeichnis sind folgende Informationen zu erfassen:
    – der Tag der Anschaffung bzw. Herstellung des Wirtschaftsguts,
    – die Anschaffungs- und Herstellungskosten,
    – die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sowie
    – die Höhe der jährlichen Absetzungen für Abnutzung.
  • Außerordentliche Abschreibungen aufgrund einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung sind bei der Vornahme einer degressiven AfA – im Unterschied zu Gebäuden (vgl. EStR 7.4 Abs. 11 S. 2) – nicht zulässig.
Artikel 2
§ 7 Abs. 2 S. 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2025
(Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes)
Weitere ausgewählte Änderungen im Einkommensteuergesetz

Erhöhung des Kinderfreibetrags

Der steuerliche Kinderfreibetrag soll wie folgt angehoben werden:

  • für den Veranlagungszeitraum 2025: um 60 € auf 6.672 € und
  • ab dem Veranlagungszeitraum 2026: um 156 € auf 6.828 €.

    Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 €) ergibt sich ab 2025 eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von insgesamt 9.540 € um 60 € auf insgesamt 9.600 €. Für 2026 beläuft sich der Gesamtbetrag auf 9.756 € (9.600 € + 156 €).

Artikel 2 und 3
§ 32 Abs. 6 S. 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2025 bzw. 1.1.2026
(Art. 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag soll wie folgt angehoben werden:

  • im Jahr 2025: um 300 € auf 12.084 € (derzeit: 11.604 €) und
  • ab dem Jahr 2026: um weitere 252 € auf 12.336 €.

    Überdies wird der Grundfreibetrag 2024 rückwirkend zum 1.1.2024 um 180 € auf 11.784 € erhöht.

Artikel 2 und 3
§ 32a Abs. 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2025 bzw. 1.1.2026
(Art. 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)

Erhöhung des Kindergelds und des steuerlichen Kinderfreibetrags

Das Kindergeld wird wie folgt angehoben:

  • ab 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind im Monat (bzw. von 3.000 € auf 3.060 € p.a.) sowie
  • mit Wirkung zum 1.1.2026 um weitere 4 € auf 259 € pro Kind und Monat (bzw. von 3.060 € auf 3.108 € p.a.).

    Ab 2026 wird im Einkommensteuergesetz verankert, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen.

 

Artikel 2 und 3
§ 66 Abs. 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2025 bzw. 1.1.2026
(Art. 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)

Erhöhung des Sofortzuschlags
Mit Wirkung zum 1.1.2025 wird der Sofortzuschlag im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG monatlich um 5 € auf 25 € (bislang 20 €) erhöht, um für Kinder und Jugendliche die Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilnahme an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern.

 

Hinweis:
Der Sofortzuschlag wurde als eine Leistung eingeführt, der die erforderlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um einen zusätzlichen Betrag ergänzt und unabhängig von der geltenden Höhe der Regelbedarfe und anderer Bedarfe erbracht wird. Begünstigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die mit ihren leistungsberechtigten Eltern in einem Haushalt leben und u.a. Leistungen nach dem SGB II beziehen.  

Artikel 17, 19 und 21
§ 72 Abs. 1 S. 1 SGB II etc.
Inkrafttreten am 1.1.2025
(Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes)
Forschungszulage

Ausweitung der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. €

Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage soll für nach dem 31.12.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen um weitere 2 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht werden.

 

Praxishinweis:

  • Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Anhebung der Bemessungsgrundlage entfristet und für nach dem 27.3.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen auf ursprünglich 10 Mio. € ausgeweitet. Nunmehr wird die maximale Bemessungsgrundlage für nach dem 31.12.2024 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. € angehoben.
  • Die maximale Zulage würde sich dadurch pro Jahr auf 3 Mio. € (25% der Bemessungsgrundlage, vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 FZulG) und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf 4,2 Mio. € erhöhen (35% der Bemessungsgrundlage, vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 FZulG).
   
Artikel 7
§ 3 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 FZulG
Inkrafttreten am 1.1.2025
(Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes)

 

[Anm. d. Red.] 

 

 

BC 8/2024

BC20240819

 

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