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Rückstellung für Altersfreizeit

Christian Thurow

BFH Urt. v. 5.6.2024 – IV R 22/22

 

In einigen Branchen und Betrieben erhalten Mitarbeiter nach Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzliche Freizeittage. Doch ist für diese in der Zukunft anfallende Mehrbelastung schon im Hier und Jetzt eine Rückstellung zu bilden? Es kommt wie so oft auf die genaue Ausgestaltung im Einzelfall an, wie ein Urteil des BFH zeigt.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Gemäß den Vereinbarungen eines Manteltarifvertrags stand den Arbeitnehmern der Klägerin eine zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zu, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten.

Die Klägerin bildete im Streitjahr für die zu erwartende künftige Belastung eine Rückstellung für Altersfreizeit, welche vom Finanzamt nicht anerkannt wurde. Aus Sicht der Finanzbehörde lag kein Erfüllungsrückstand vor, da die Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht hätten, wie beispielsweise in der Ansparphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung.

 

 

Lösung

Wie schon das erstinstanzliche Finanzgericht widerspricht auch der BFH der Auffassung des Finanzamts. Die Verbindlichkeit beruht auf einer bindenden Regelung im Manteltarifvertrag. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung muss auch für eine erst in der Zukunft entstehende Verbindlichkeit eine Rückstellung gebildet werden. Auch liegt die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag, da die Altersfreizeit durch eine mindestens 10-jährige Betriebszugehörigkeit erdient werden muss. Dies unterscheidet den Sachverhalt auch von einem Sachverhalt, der einem Urteil des FG Niedersachsen zugrunde lag. Dort war die Altersfreizeit gerade nicht an eine Mindestbetriebszugehörigkeit gebunden, sodass ein „Erdienen“ nicht stattgefunden hat.

Durch die Anknüpfung an die Dauer der Betriebszugehörigkeit handelt es sich bei der Altersfreizeit um ein Entgelt für eine während dieser Zeit erbrachte Arbeitsleistung sowie für die Nichtausübung des Kündigungsrechts. Aus dieser Perspektive befindet sich die Klägerin zum Bilanzstichtag sehr wohl in einem Erfüllungsrückstand und hat somit zu Recht eine entsprechende Rückstellung gebildet. Die Rückstellung wurde auch der Höhe nach richtig gebildet, da die Klägerin bei der Berechnung die gebotene Abzinsung der Rückstellung und den nach der Rechtsprechung erforderlichen Fluktuationsabschlag berücksichtigt hat.

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 8/2024

BC20240818

 

 

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