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Stellung von Erlassanträgen als unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen

BC-Redaktion

BFH Urt. v. 16.4.2024 – VII R 22/21

 

Ein selbstständiges Lohnbuchhaltungsbüro, das Lohnsteuer-Anmeldungen für Kunden nach § 6 Nr. 4 StBerG erstellt und beim Finanzamt einreicht, ist generell nicht berechtigt, einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags infolge einer verspätet eingereichten Lohnsteuer-Anmeldung zu stellen; das gilt unabhängig von der Höhe des Verspätungszuschlags und der rechtlichen Schwierigkeit des Erlassantrags.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein inländisches selbstständiges Buchführungsbüro in der Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) ist für die Firma B-GmbH seit ca. 20 Jahren als Lohnbuchhaltungsbüro tätig (Arbeiten im Sinne des § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG).

Das Finanzamt setzte gegen die B-GmbH einen Verspätungszuschlag zur Lohnsteuer-Anmeldung für September 2019 in Höhe von 180 € fest. Daraufhin wandte sich das Buchführungsbüro als Vertreterin der B-GmbH mit Schreiben vom 11.12.2019 an das Finanzamt und erklärte, die Lohnsteuer-Anmeldung für September 2019 sei urlaubsbedingt leider zu spät abgegeben worden.

Das Finanzamt verstand dieses Schreiben als einen Antrag auf Erlass eines Verspätungszuschlags und betrachtete die Tätigkeit des Buchführungsbüros insoweit als eine unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Es erfolgte dementsprechend eine Zurückweisung dieses Antrags mangels Befugnis gemäß § 80 Abs. 7 S. 1 AO.

Dem Verwaltungsakt war ein Merkblatt über die Tätigkeiten im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe beigefügt, in dem u.a. ausgeführt wurde:

„Nicht zulässig sind mit der Buchführung zusammenhängende Beratungen der Mandanten oder deren Vertretung gegenüber den Finanzbehörden.“

Dies wurde vom Finanzamt auch gegenüber der B-GmbH bekannt gegeben (vgl. § 80 Abs. 7 S. 2 AO) mit der Bitte, das Buchführungsbüro im „eigenen Interesse“ nicht mehr mit der Beantragung des Erlasses eines Verspätungszuschlags (Erledigung derartiger steuerlicher Angelegenheiten) zu beauftragen. Nach § 80 Abs. 10 AO blieben solche Aufträge ohne Wirkung. Unberührt hiervon gelten allerdings die zulässige Buchung laufender Geschäftsvorfälle, die Übernahme der Lohnbuchhaltung sowie das Erstellen der Lohnsteuer-Anmeldungen durch das selbstständige Buchführungsbüro.

Laut dem Finanzgericht Thüringen stelle die Formulierung einer „Bitte“ durch das Buchführungsbüro einen förmlichen Erlassantrag (gemäß § 227 AO) dar. Das Schreiben habe auf die Herbeiführung einer konkreten Rechtsfolge abgezielt. Hierzu fehlt es allerdings dem Buchführungsbüro (gemäß § 6 Nr. 4 StBerG) an der erforderlichen Befugnis. Dies bleibe einem ausgebildeten steuerlichen Berater vorbehalten – auch wenn es sich im Einzelfall um einen einfach gelagerten Fall handeln sollte. Die Stellung des Erlassantrags sei nicht kraft Sachzusammenhangs als bloße Nebentätigkeit zur Lohnsteuer-Anmeldung („Annextätigkeit“) von § 6 Nr. 4 StBerG erfasst.

 

 

Lösung

Das Finanzamt hat das Buchführungsbüro aufgrund seiner streitgegenständlichen Tätigkeit (Vertretung als Bevollmächtigter) zu Recht gemäß § 80 Abs. 7 S. 1 AO zurückgewiesen. Mit dem „Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung“ wurde geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet. Das lediglich als „Bitte“ formulierte Schreiben des selbstständigen Buchführungsbüros kann als Antrag auf Erlass des Verspätungszuschlags ausgelegt werden.

§ 6 Nr. 4 StBerG ist entsprechend seinem Wortlaut und unter Berücksichtigung der mit der Vorschrift verfolgten Zielsetzung und Entstehungsgeschichte eng auszulegen und auf die gesetzlich beschriebenen Tätigkeiten – das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen – zu beschränken. Die Vorschrift kann nicht auf die Hilfeleistung in einem selbstständigen Verwaltungsverfahren einer Finanzbehörde angewandt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren mit einer gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Tätigkeit im Zusammenhang steht. So werden auch die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs im Betrieb und die Vorbereitung anderer Steueranmeldungen als der Lohnsteuer-Anmeldung vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht erfasst.

Die Hilfeleistung in einem selbstständigen Verwaltungsverfahren setzt vielmehr vertiefte verfahrensrechtliche (und je nach Gegenstand auch materiell-rechtliche) Kenntnisse voraus. Das beginnt etwa mit der Frage, welches Rechtsmittel oder welcher Antrag im Einzelfall statthaft ist. Ebenso muss der Verfahrensvertreter abzuschätzen vermögen, ob der statthafte Rechtsbehelf oder Antrag nach den Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Norm in der Sache erfolgversprechend sein könnte. Auch sollte er imstande sein, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gegenüber der Behörde anhand des Sachverhalts darzulegen.

 

 

Praxishinweise:
  • Bei einem Verfahren wegen der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Lohnsteuer-Anmeldung (gemäß § 152 Abs. 1 S. 1, Abs. 8 AO) handelt es sich um ein gegenüber der Steueranmeldung abzugrenzendes Verfahren. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist ein selbstständiger Verwaltungsakt. Weder die Festsetzung des Verspätungszuschlags noch das Verfahren über den Erlass eines solchen Verspätungszuschlags sind mit der Berichtigung, Ergänzung oder Rücknahme der Lohnsteuer-Anmeldung zu vergleichen. Dies folgt schon allein daraus, dass eine Lohnsteuer-Anmeldung stets berichtigungsfähig ist, die Festsetzung eines Verspätungszuschlags oder die Ablehnung eines Erlassantrags hingegen nach deren Bestandskraft grundsätzlich nicht mehr änderbar sind. Auch ein vermeintlich einfacher (Bagatell-)Fall ändert nichts an dieser Unterscheidung.
  • Übrigens: Der BFH hat in früheren Urteilen (z.B. BFH Urt. v. 7.6.2017 – II R 22/15, BFHE 258, 380, BStBl. II 2017, 973, Rz. 21) entschieden, dass die Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vom Anwendungsbereich des § 6 Nr. 4 StBerG auch dann nicht erfasst ist, wenn das verwendete Buchführungsprogramm es ermögliche, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen aufgrund der Buchführung automatisch zu erstellen. Das Fertigen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung stelle, so der BFH, kein bloßes mechanisches Rechenwerk dar, sondern erfordere ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden.
 

    [Anm. d. Red.] 

     

     

    BC 8/2024 

    BC20240808

     

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