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Keine Fünftelregelung bei teilweiser Kapitalisierung von Versorgungsbezügen

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BFH Urt. v. 22.11.2023 – VI R 5/21

 

Als nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt zu besteuernde, außerordentliche Einkünfte kommen bei einem Arbeitnehmer insbesondere Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Fünftelregelung bedeutet: Die Steuer wird für 1/5 dieses Arbeitslohns berechnet und anschließend mit Fünf multipliziert. Die hierfür erforderliche mehrjährige Tätigkeit liegt vor, wenn sie sich mindestens über zwei Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Allerdings sind solche außerordentlichen Einkünfte nicht gegeben, wenn eine auf einem Rechtsgrund beruhende Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in zwei oder mehr Kalenderjahren gezahlt wird.


 

Praxis-Info!

Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung kommt grundsätzlich auch für Versorgungsbezüge in Betracht, die als kapitalisierte Einmalzahlung geleistet werden. Der Bundesfinanzhof lehnt eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung aber ab, wenn ein einheitlicher Anspruch auf ein Ruhegehalt teilweise als monatliche Versorgungsleistung und teilweise als Kapitalauszahlung ausgezahlt wird. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im Streitfall wurden die Ansprüche des Arbeitnehmers im Versorgungsfall einheitlich geregelt. Sowohl die als Einmalzahlung erbrachte Kapitalleistung als auch die monatlich laufend gezahlten Versorgungsleistungen beruhten daher auf einem Rechtsgrund. Dem Arbeitnehmer wurde somit ein einheitliches Ruhegehalt zugesagt, das aufgrund des ausgeübten Wahlrechts lediglich unterschiedlichen Auszahlungsmodalitäten unterlag. Daher konnten sowohl die Einmalzahlung als auch die monatlich gezahlten Versorgungsleistungen nicht ermäßigt besteuert werden.

 

 

Hinweis:

Nach dem „unechten Einigungsvorschlag“ des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Wachstumschancengesetz soll die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung ab dem 1.1.2025 nur noch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren und nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber zur Anwendung kommen. Der Bundestag hat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses mittlerweile zugestimmt. Der Bundesrat soll über das Wachstumschancengesetz abschließend am 22.3.2024 entscheiden.


Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 3/2024

BC20240320

 

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