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Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Referentenentwurf

BC-Redaktion

Referentenentwurf vom 11.1.2024

 

Schwerpunkte des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) sind insbesondere:

– Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht,

– Abbau von Melde- und Informationspflichten,

– Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,

– Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung sowie

– weitere Erleichterungen, insbesondere Streichung einzelner überflüssiger Vorschriften.

 

 


 

Praxis-Info!

 

 

Gegenstand der Änderungen / Neuerungen

Rechtsgrundlagen/

Geplanter Zeitpunkt des Inkrafttretens

Abgabenordnung sowie weitere Gesetze

Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege: Verkürzung von 10 auf 8 Jahre

Die bislang geltende Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege soll von 10 Jahren auf 8 Jahre verkürzt werden.

 

Praxishinweise:

  • Auch im HGB sollen die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege (zu den Geschäftsvorfällen) von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden. Allerdings: Die handelsrechtlichen Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte usw. sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen sind weiterhin 10 Jahre aufzubewahren.
  • Umsatzsteuerlich sind Rechnungen betroffen, die künftig ebenfalls nur noch 8 Jahre aufzubewahren sind. Schließlich: Bei den Buchungsbelegen nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO handelt es sich häufig um Rechnungen im Sinne des § 14 UStG.
  • Schwere Fälle von Steuerhinterziehungen werden (gemäß § 370 Abs. 3 StGB – Strafgesetzbuch) 10 Jahre lang verfolgt; auch die Festsetzungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt (nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO) zehn Jahre (fünf Jahre nur bei leichtfertiger Steuerverkürzung). Diese Fristen werden durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz nicht angetastet. Bei einer Verkürzung der Aufbewahrungsfristen auf 8 Jahre kann dies die strafrechtlichen Ermittlungen erschweren, wenn Unterlagen nicht mehr vorhanden sind. Allerdings: Die steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen laufen nicht ab, soweit die Unterlagen für die Festsetzung von Steuern von Bedeutung sind, für welche die (allgemeine) Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 S. 5 AO; Aufbewahrungsfrist). Die wichtigsten Fälle sind eine begonnene Sonderprüfung, eine nur vorläufige Steuerfestsetzung, laufende steuerstrafrechtliche Ermittlungen oder ein schwebendes steuerrechtliches Verfahren.

 

Artikel 1, 2, 3, 4, 5:

§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 AO

§ 14b Abs. 1 S. 1 UStG

§ 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG

§ 257 Abs. 4 HGB

Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals

(Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes)

Aktiengesetz

Mitteilungspflicht über Beteiligungsverhältnisse

Die Schriftform wird durch die Textform (insbesondere E-Mail oder Computerfax) als neue Regelform ersetzt.

 

Artikel 17:

§ 20 Abs. 1, 3, 4, 5 AktG, § 21 Abs. 1, 2, 3 AktG

Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals

(Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes)

Mitteilung an eingegliederte Gesellschaft über Verlust des vollständigen Aktienbesitzes an dieser Gesellschaft; Informationspflicht

Befinden sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft, so hat die Hauptgesellschaft dies der eingegliederten Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen. Die Schriftform wird hierbei durch die Textform (insbesondere E-Mail oder Computerfax) als neue Regelform ersetzt.

 

Artikel 17:

§ 327 Abs. 2 AktG

Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals

(Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes)

GmbHG 

Stimmabgabe bei Gesellschafterversammlungen: Textform statt Schriftformerfordernis zulässig

Die Gesellschafter können nicht nur dem außerhalb einer Versammlung zu treffenden Beschluss selbst in Textform (insbesondere E-Mail oder Computerfax) zustimmen (Alternative 1), sondern auch die Stimmabgabe in Textform übermitteln (Alternative 2). Dies entspricht der überwiegenden Ansicht in der Literatur; eine materielle Rechtsänderung ist hiermit nicht verbunden.

 

Artikel 19:

§ 48 Abs. 2 GmbHG

Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals

(Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes)

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Anmeldung der Elternzeit und Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit: Textform statt Schriftformerfordernis zulässig

Die Einführung der Textform (insbesondere E-Mail oder Computerfax) für Anträge auf Elternzeit erleichtert die Kommunikation zwischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Die Schriftform verlangt demgegenüber die eigenhändige Unterschrift auf Papier und verursacht somit Medienbrüche in digitalisierten Prozessen.

 

Artikel 45:

§ 15 Abs. 7 BEEG; § 16 Abs. 1 BEEG

Inkrafttreten 1.5.2025

(Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes)

 

 

Begründungspflicht des Arbeitgebers bei Ablehnung des Antrags auf Teilzeit während der Elternzeit: Textform statt Schriftformerfordernis zulässig

Der Anspruch auf Teilzeit, der den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten muss, und der Anspruch auf Elternzeit können durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber künftig in Textform (insbesondere E-Mail oder Computerfax) geltend gemacht werden.

Spiegelbildlich kann der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit oder die Verteilung künftig auch mit Begründung in Textform ablehnen. Außerdem kann der Arbeitgeber künftig Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeit während der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform ablehnen. Die Textform kann durch die Versendung einer E-Mail und gegebenenfalls deren Beantwortung erfüllt werden. Gleichzeitig wird durch die Textform sichergestellt, dass die Erklärung und ihr Informationsgehalt dauerhaft in Schriftzeichen festgehalten und damit auch dokumentiert ist.

 

Artikel 45:

§ 15 Abs. 4, 5 und 7 BEEG; § 16 Abs. 1 BEEG

Inkrafttreten 1.5.2025

(Art. 55 Abs. 2 des Gesetzes)

Sozialgesetzbuch

Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit – Krankenkassen

Diese Meldung umfasst unter anderem

  • den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  • den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und
  • die Kennzeichnung als Erst- und Folgemeldung.

    Damit entfällt für den Personenkreis der gesetzlich Versicherten bei Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch eine der genannten Stellen die Verpflichtung, dem Jobcenter zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Mit dem elektronischen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit werden die Betroffenen im Verwaltungsverfahren erheblich entlastet.

 

Artikel 47, 48:

§ 56 SGB II und § 109a SGB IV

Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals

(Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes)

Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer

Bei Unfällen von Kindern, Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden ist eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erstatten, wenn eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit vorliegt. Damit wird der Unfallversicherungsträger in die Lage versetzt zu prüfen, ob eine Steuerung des Heilverfahrens notwendig ist.

Derzeit hat das Unternehmen die Unfallanzeige sowohl an den Unfallversicherungsträger als auch an die zuständige Arbeitsschutzbehörde zu übersenden. Zur Vereinfachung des Verfahrens und Entlastung von Unternehmen wird nun ein einheitlicher Meldeweg vom Unternehmen zum zuständigen Unfallversicherungsträger eingerichtet. Der Unfallversicherungsträger übersendet nach Eingang die Anzeigedaten an die zuständige Arbeitsschutzbehörde.

 

Artikel 51, 52:

§ 193 SGB VII i.V.m § 6 UVAV

Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals

(Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes)

BGB

Digitale Belegeinsicht der Betriebskostenabrechnung

Vermieter sind verpflichtet, den Mietern auf deren Verlangen hin Einsicht in diejenigen Originalbelege zu gewähren, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen. Künftig können (Option) Vermieter bei Betriebskostenabrechnungen Belege den Mietern auch digital zur Einsichtnahme bereitstellen.

Die Einsichtnahme in digitale Belege bleibt in der Regel am Geschäftssitz des Vermieters – wie bislang für die Einsichtnahme in die Originalbelege – möglich.

Überdies: Das Schriftformerfordernis für den Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung des Vermieters wird durch ein Textformerfordernis ersetzt (vgl. § 574b Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Artikel 13:

§ 556 Abs. 4 BGB

Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals

(Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes)

Erteilung von Arbeitszeugnissen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Informationspflicht

Für die Regelung zur Erteilung von Arbeitszeugnissen in § 630 BGB soll die elektronische Form ermöglicht werden.

Auf die Schriftform muss bei Zeugnissen über ein Dienstverhältnis zurückgegriffen werden, wenn die qualifizierte elektronische Signatur wegen der daraus ersichtlichen Zeitangabe unzulässige Rückschlüsse zulasten der oder des Dienstverpflichteten ermöglichen würde und eine Rückdatierung rechtlich erforderlich ist, etwa im Fall von Zeugnisberichtigungen.

Artikel 13:

§ 630 S. 3 BGB sowie § 109 Abs. 3 GewO (Aufhebung)

Inkrafttreten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals

(Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes)

Sonstiges 

Abbau von Melde- und Informationspflichten:

  • Abschaffung der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige (§§ 29, 30 BMG – Bundesmeldegesetz)
  • Aufhebung einer Anzeigepflicht nach dem Mess- und Eichgesetz (§ 32 MessEG; § 60 Abs. 1 Nr. 18 MessEG)
  • Vermögenswirksame Leistungen– Anlageformen (Abschaffung einer Informationspflicht): Eine Erklärung des Ausstellers in der Gewinnschuldverschreibung ist nicht erforderlich, da den allseitigen Interessen hinreichend dadurch Genüge getan ist, dass die Prüfung materiell vom Emittenten vorgenommen wird (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 5. VermBG).

     

Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung:

Kein Schriftformerfordernis für Gewerberaum-Mietverträge; es genügt die Textform (insbesondere E-Mail oder Computerfax).

 

Weitere Erleichterungen:

Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Abdruck des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie für den Betrieb geltende Rechtsverordnungen und Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Betrieb auszuhängen/auszulegen: Dieser Aushangpflicht kommt der Arbeitgeber auch dann nach, wenn er die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt. Voraussetzung hierfür ist, dass alle Beschäftigten ungehinderten Zugang zu den Informationen haben (§ 16 Abs. 1 ArbZG).

 

 

 

[Anm. d. Red.]

 

BC 2/2024

BC20240215

 

 

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