CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats

 

Die Bundesregierung hat mit Drucksache vom 26.10.2023 auf die Stellungnahme des Bundesrats zum Wachstumschancengesetz vom 20.10.2023 reagiert. Dieser hatte weitreichende und einschneidende Änderungen gefordert. Daher war bereits abzusehen, dass die Bundesregierung die Forderungen nicht anstandslos übernehmen wird. Dementsprechend stößt der überwiegende Teil der Ausführungen des Bundesrats bei der Bundesregierung auf Ablehnung. Für das Gesetzgebungsverfahren bedeutet dies, dass unklar ist, ob und in welcher Form das Wachstumschancengesetz in diesem Jahr verkündet werden kann.


 

Praxis-Info!

Nachdem der Bundesrat mit seiner Stellungnahme vom 20.10.2023 Nachbesserung bei zahlreichen Vorschriften des Regierungsentwurfs gefordert hat, nimmt die Bundesregierung nun mit Datum vom 26.10.2023 Stellung zu den Forderungen des Bundesrats (vgl. zu den Forderungen des Bundesrats bereits die Erläuterungen im BC-Newsletter vom 26.10.2023). Insgesamt hatte der Bundesrat aufgrund der prekären finanziellen Lage der Länder und Kommunen sehr einschneidende Änderungen gefordert. Letztendlich sollte die finanzielle Belastung wegen der Steuermindereinnahmen im Zusammenhang mit dem Wachstumschancengesetz zu großen Teilen auf den Bund umgewälzt werden. Durch die großen Differenzen zwischen den Forderungen des Bundesrats und dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung war bereits absehbar, dass die Bundesregierung Vorbehalte gegenüber den Vorschlägen des Bundesrats haben würde.

In der Drucksache vom 26.10.2023 (BT-Drs. 20/9006) hat die Bundesregierung nun eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats formuliert. Darin lehnt die Bundesregierung den überwiegenden Teil der Forderungen des Bundesrats ab.

 

 

Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz

Der Bundesrat fordert unter anderem, dass die Klimaschutz-Investitionsprämie nicht im Steuerrecht verortet wird, da die Finanzverwaltungen der Länder ohnehin überfordert seien. Stattdessen soll die Klimaschutz-Investitionsprämie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgezahlt werden. Dieses legt unter anderem die Kriterien fest, an die die Voraussetzungen für begünstigte Klimaschutz-Investitionen anknüpfen.

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Klimaschutz-Investitionsprämie ist eine zentrale steuerliche Fördermaßnahme des Wachstumschancengesetzes.

 

 

Elektromobilität

Der Bundesrat lehnt die Erhöhung des Bruttolistenpreises für die Bemessung der privaten Nutzung von dienstlichen Elektrofahrzeugen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG-E von € 60.000,00 auf € 80.000,00 ab. Die Fortsetzung der zum 1.9.2023 eingestellten Gewährung eines Umweltbonus für Unternehmer wird beim Bundesrat präferiert.

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Vor dem Hintergrund der Transformation zur CO2-neutralen Mobilität und der steigenden Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge sieht die Bundesregierung es für geboten, den Bruttolistenpreis für die Bemessung der privaten Nutzung von dienstlichen Elektrofahrzeugen anzupassen.

 

 

GWG- und Poolabschreibung

Die Anhebung der Grenze zur Poolabschreibung sowie die Verkürzung der Auflösungsdauer des Sammelpostens wird vom Bundesrat abgelehnt und stattdessen die Vorschrift in Gänze infrage gestellt. Mitunter soll die Vorschrift komplett aus dem EStG gestrichen werden.

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Durch die Anpassung der Grenze sowie der Auflösungsdauer wird die Attraktivität der Regelung wieder erhöht. Zudem werden Streitigkeiten über Abschreibungsdauern im Bereich der kurzlebigen Wirtschaftsgüter größtenteils vermieden.

 

 

Degressive Abschreibung

Der Bundesrat fordert eine haushaltsverträglichere Ausgestaltung der befristeten Wiedereinführung der degressiven AfA. Konkret soll der bisherige Faktor des 2,5-Fachen der linearen AfA auf den Prüfstand gestellt werden.

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Aufgrund der erwarteten schwachen wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland sollen kräftige Impulse für Investitionen und Innovationen geschaffen werden. Ein solcher Impuls steht in Wechselbeziehung mit dem gewählten AfA-Satz.

 

 

Freigrenze für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Der Bundesrat lehnt die Freigrenze von € 1.000,00 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ab. Die praktische Relevanz einer solchen Vorschrift wird als gering erachtet.

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Entgegen der Stellungnahme des Bundesrats sieht die Bundesregierung den Vorteil bei einer großen Zahl von Lebenssachverhalten, bei denen eine Freigrenze Erklärungs- und Überprüfungspflichten verringern kann.

 

 

Streichung der Vereinfachung der Verlustverrechnung

Der Bundesrat fordert die Erleichterungen bei der Verlustverrechnung vollständig zu streichen. Die Ausweitung des Verlustrücktrags auf drei Jahre, die dauerhafte Ausweitung des Verrechnungsbetrags auf € 10 Mio. bzw. € 20 Mio. sowie die temporäre Anhebung der Grenze zur Mindestgewinnsteuer von 60% auf 80% beim Verlustvortrag sollen demnach nicht mehr Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens sein.

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Erleichterungen bei der Verlustverrechnung stellen eine zentrale Maßnahme dar, um die Liquiditätssituation der Unternehmen insgesamt zu verbessern. Hierdurch werden Impulse für Investitionen und Innovationen gesetzt.

 

 

Streichung der Verbesserung der Forschungszulage

Der Bundesrat war gegen die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erforderliche und unerlässliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Neureglung wäre wegen fehlender Kriterien zur Überprüfung der ausschließlich eigenbetrieblichen Verwendung missbrauchsanfällig.

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Das Ziel der Erweiterung ist die Verbesserung der Attraktivität der Förderung. Allerdings kündigt die Bundesregierung an, die vorgebrachte administrative Problematik prüfen zu wollen.

 

 

Verlängerung des Spitzenausgleichs

Der Bundesrat will den Unternehmen die Erstattung von bis zu 90% der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung verbleibenden Energie- und Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom bei Erfüllung der Voraussetzungen des Energie- und Stromsteuerrechts über den 31.12.2023 hinaus ermöglichen.

Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis, weist allerdings darauf hin, dass die Mehreinnahmen unter Berücksichtigung des Auslaufens des Spitzenausgleichs bereits für den Haushalt 2024 eingeplant sind.

 

 

Absenkung der Stromsteuer

Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme für eine Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß ausgesprochen. Dadurch würde die Steuer von derzeit € 20,50 je Megawattstunde auf € 0,50 je Megawattstunde bei gewerblicher Nutzung abgesenkt werden.

Die Bundesregierung lehnt das Anliegen ab. Die Forderung des Bundesrats sei dem Wesen des Wachstumschancengesetzes sachfremd. Außerdem sei die Gegenfinanzierung in Höhe von ca. € 7,8 Mrd. jährlich nicht geklärt.

Während der überwiegende Teil und auch die gewichtigen Änderungen bzw. Forderungen des Bundesrats von der Bundesregierung abgelehnt werden, zeigt sich die Bundesregierung jedoch teilweise auch kompromissbereit und stimmt einem marginalen Teil der Ausführungen des Bundesrats zu bzw. möchte diese prüfen. Hierzu zählen unter anderem die nachfolgenden Forderungen des Bundesrats:

 

 

Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz

Der Bundesrat fordert, zu prüfen, ob die Voraussetzung der Begünstigung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KlimaInvPG-E in Bezug auf die Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Anspruchsberechtigten zu überarbeiten ist.

Die Bundesregierung wird der Bitte um Prüfung nachkommen.

 

 

Anteil an Kapitalgesellschaften, optierenden Gesellschaften nach § 1a KStG und (Europäischen) Genossenschaften im Betriebsvermögen

Der Bundesrat fordert, dass zur Missbrauchsbekämpfung Einzahlungen des Steuerpflichtigen in das Kapital einer Kapitalgesellschaft, einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG oder einer Genossenschaft (einschließlich der Europäischen Genossenschaft) über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen sind. Für Anteile im Privatvermögen besteht bereits eine solche Regelung.

Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.

 

 

Zinshöhenschranke

Der Bundesrat strebt neue Vorschriften zu grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und Finanzierungsdienstleistungen im AStG an. Die neuen Regelungen sollen die Wirkung einer Zinshöhenschranke für grenzüberschreitende Finanzbeziehungen erzielen. Die Zinshöhenschranke in § 4l EStG-E soll daher gestrichen werden.

Die Bundesregierung will den Vorschlag prüfen.

 

 

Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen

Bei der Steuerbefreiung für Einnahmen aus Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) tritt derzeit der sogenannte Fallbeileffekt ein. Das bedeutet, dass bei Überschreiten der jeweiligen Größenmerkmale sämtliche Einnahmen der Steuerpflicht unterliegen. Der Bundesrat spricht sich daher für eine Auslegung als Freibetrag aus. Damit würde nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Steuerpflicht unterliegen.

Die Bundesregierung wird der Bitte um Prüfung nachkommen.

 

 

Ertragsteuerliche Organschaft

Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG wegen Überflüssigkeit gestrichen werden sollte. Inhaltlich wird die Regelung durch Einführung von § 4k EStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz bereits abgedeckt. Die Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung von Aufwendungen ist damit gewährleistet.

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.

 

 

Obligatorische elektronische Rechnung für B2B-Umsätze

Der Bundesrat spricht sich für eine Verschiebung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung um zwei Jahre aus. Dadurch soll ausreichend Zeit für die Beantwortung von Anwendungsfragen eingeräumt werden. Der Start der elektronischen Rechnung würde damit auf den 1.1.2027 verlegt werden.

Die Bundesregierung nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

 

 

Beurteilung

Die Reaktion der Bundesregierung war bereits abzusehen, da die Forderungen des Bundesrats den Kern des Wachstumschancengesetzes und damit die Pläne der Bundesregierung zum Teil vollkommen untergraben hatten. Der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist daher mit zunehmender Unsicherheit behaftet. Die Anhörung zum Wachstumschancengesetz vor dem Finanzausschuss des Bundestags wurde auf den 6.11.2023 terminiert. Die abschließende Beratung des Finanzausschusses ist für den 15.11.2023 geplant. Anschließend soll der Gesetzentwurf am 17.11.2023 in der 2./3. Lesung im Bundestag beschlossen werden. Aufgrund der unterschiedlichen Ansichten wächst allerdings die Wahrscheinlichkeit eines Vermittlungsverfahrens weiter an. Die Differenzen zwischen Bundesregierung und Bundesrat scheinen derart groß zu sein, dass die Chance für eine Einigung und eine Zustimmung des Bundesrats am 15.12.2023 wohl gering ist. Damit wäre eine Verabschiedung des Gesetzes im Jahre 2023 zeitlich nicht mehr möglich.

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 


BC 12/2023

BC20231201

 

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

wiwicareer-vahlen

Teilen

Menü