FG Münster Urt. v. 28.4.2023 – 10 K 1193/20 K,G,F (Revision zugelassen)
Wer den Bock zum Gärtner macht, darf sich nicht über abgefressene Hecken wundern. Mangels Kontrollinstanz würde hier selbst ein Verbotsschild – z.B.: „Hecken abfressen verboten“ – keine Wirkung zeigen. Ins reale Leben übertragen, stellt sich die Frage: Welchen Wert hat ein vertragliches Privatnutzungsverbot eines Firmenwagens bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer?
Praxis-Info!
Problemstellung
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Zwischen der GmbH und dem Kläger war die Überlassung eines Firmenwagens vereinbart, wobei vertraglich ausdrücklich ein Privatnutzungsverbot bestand. Für das im Betriebsvermögen bilanzierte Fahrzeug machte die GmbH eine Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 und 6 EStG als Betriebsausgabe geltend.
Das Finanzamt erkannte die Sonderabschreibung nicht an, da mangels eines Fahrtenbuchs oder ähnlicher Aufzeichnungen die (fast) ausschließliche betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nicht nachgewiesen werden konnte. Gleichzeitig setzte das Finanzamt eine nach der 1%-Bruttolistenpreismethode berechnete verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) für die private Nutzung des Firmenwagens an, da aus Sicht des Finanzamts aufgrund der Gesellschafter- und Geschäftsführerkonstellation keine wirksame Überwachung der Einhaltung des Privatnutzungsverbots vorlag.
Lösung
Das Finanzgericht (FG) Münster schließt sich der Auffassung des Finanzamts an. Wie vom Kläger angeführt, hatte der BFH in einem früheren Urteil das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung als Anscheinsbeweis angesehen. Dieses Urteil bezog sich jedoch auf einen angestellten Geschäftsführer. Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer fehlt es aus Sicht des FG Münster dagegen an einem Interessensgegensatz zwischen der Gesellschaft und ihrem Alleineigentümer-Gesellschafter. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Firmenwagen auch privat genutzt wird. Dieser Anschein kann mangels eines Fahrtenbuchs oder ähnlicher Aufzeichnungen vom Kläger nicht entkräftet werden.
Somit ist auch die Sonderabschreibung nicht anzuerkennen und eine vGA für die Privatnutzung anzusetzen. Dabei hat das Finanzamt aber zu Unrecht die vGA mittels der 1%-Bruttolistenpreismethode ermittelt, da dies ein lohnsteuerlicher Maßstab ist. Bei der Ermittlung einer vGA ist dagegen auf einen Fremdvergleich abzustellen. Das FG Münster geht hierbei nach folgendem Schema vor:
Gesamtkostenbelastung: |
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Kfz-Versicherungen |
+ Lfd. Betriebskosten (netto) |
+ Kfz-Reparaturen (netto) |
+ Garagenmiete |
+ AfA |
= Summe |
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Davon private Veranlassung (50%) |
+ Gewinnaufschlag (geschätzt 5%) |
Nettosumme (gerundet, ohne Nachkommastellen) |
Die Revision ist zugelassen, um höchstrichterlich zu klären, ob auch bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Anschein der Privatnutzung durch ein vertragliches Nutzungsverbot erschüttert werden kann.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 10/2023
BC20231001