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Keine Steuerschuld durch fehlerhaften Steuerausweis bei Rechnungen an Endverbraucher

Eva Carrillo Morantes

EuGH Urt. v. 8.12.2022 – Rs. C-378/21

 

Wurde in Rechnungen an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ein höherer Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen als gesetzlich vorgesehen, schuldet der Rechnungsaussteller dem Finanzamt die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Steueraufkommen gefährdet ist. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 8.12.2022.

 

 


 

Praxis-Info!

 

Hintergrund

§ 14c UStG besagt: Weist ein Unternehmer in seiner Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer aus, schuldet er auch den fehlerhaft ausgewiesenen Mehrbetrag. Die Vorschrift soll einen finanziellen Schaden des Fiskus verhindern, der dadurch entstehen könnte, dass dem Leistungsempfänger der Mehrbetrag als Vorsteuer erstattet wird, ohne ihn vom leistenden Unternehmer vereinnahmt zu haben.

Eine Korrektur und Rückerstattung des unrichtigen Steuerausweises ist grundsätzlich möglich, setzt nach deutscher Rechtslage jedoch u.a. eine Rechnungsberichtigung voraus. Diese ist aber bei der Leistungserbringung an Endverbraucher aufgrund von fehlenden Kundendaten und der Vielzahl der Kunden oftmals unmöglich.

 

Problemstellung

Im konkreten Streitfall hatte die Betreiberin eines Indoor-Spielplatzes, deren Kunden ausschließlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher waren, in ausgestellten Rechnungen zu hohe Umsatzsteuerbeträge ausgewiesen. Streitig war nun, ob das Finanzamt der Steuerpflichtigen den Mehrbetrag zu erstatten hat, wenn die Steuerpflichtige die Umsatzsteuererklärung korrigiert, nicht aber ihre Rechnungen.

 

 

Lösung

Der EuGH entschied, dass der Rechnungsaussteller die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht schuldet, wenn er die Rechnungen ausschließlich an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Endverbraucher ausgestellt hat. Sinn und Zweck der unionsrechtlichen Grundlage ist es, der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenzuwirken. Nur wenn eine solche Gefährdung vorliegt, kann die Vorschrift Anwendung finden. Wenn aber die Gefahr eines zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzugs nicht vorliegt, weil die Rechnungsempfänger von vornherein nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, besteht auch keine abstrakte Gefährdung für das Steueraufkommen. Der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag wird daher nicht geschuldet. Folglich ist auch eine Berichtigung der Rechnungen nach Ansicht des EuGH nicht erforderlich.

Mit dem Urteil wird die derzeit bestehende Auffassung der deutschen Finanzverwaltung einzuschränken sein. Künftig wird es bei einem unrichtigen Steuerausweis gegenüber Endverbrauchern insbesondere auf den Nachweis ankommen, dass eine Leistungserbringung an Endverbraucher erfolgte und somit eine Gefährdung des Steueraufkommens ausscheidet.

Eva Carrillo Morantes, Steuerberaterin bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft HLB Hussmann in Nürnberg

 

 

BC 6/2023

BC2023610

 

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