Die neue Richtlinie zur Förderung für effiziente Gebäude ist am 1.1.2023 in Kraft getreten. Im Folgenden soll die Bilanzierung dieser Fördermittel dargestellt werden.
Praxis-Info!
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle Investoren (z.B. Hauseigentümer, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
Verwendungszweck
Gefördert werden:
- Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Richtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen;
- Erweiterung durch Anbau, Ausbau von Wohn- und Nichtgebäuden und Umwidmung von Nichtwohngebäuden in Wohngebäude sowie von Wohngebäuden in Nichtwohngebäude;
- Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle;
- Anlagentechnik (außer Heizung): der Einbau in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes;
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik): der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung (ein Teil der förderfähigen Kosten der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss („Zuschussförderung“). Je nach Vorhaben variiert die Höhe der Förderung.
Befristung
Diese Richtlinie tritt am 1.1.2023 in Kraft und endet mit Ablauf des 31.12.2030.
Bilanzierung
Bei der Förderung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren öffentlichen Investitionszuschuss. Für die Bilanzierung gilt damit:
- Handelsbilanz: Minderung bzw. Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Nettomethode). Die Verteilung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt damit über die reduzierten Abschreibungen.
- Steuerbilanz: In der Steuerbilanz steht dem Zuschussempfänger ein Bilanzierungswahlrecht zu (EStR 6.5 Abs. 2), wonach der Zuschuss
– entweder erfolgswirksam als Betriebseinnahme angesetzt werden kann, mithin die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts unberührt bleiben (d.h. volle Abschreibung von den ungeminderten Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den Folgeperioden),
– oder erfolgsneutral durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts erfasst werden kann, also die Bilanzierung in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz erfolgt.
WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
Erster Buchungssatz bei Bewilligung des nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses:
Buchungssatz | Soll | Haben |
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Forderungen / sonstiger Vermögensgegenstand | Betrag | |
an Sonstige betriebliche Erträge | | Betrag |
Mit der Buchung wird der rechtliche Anspruch des Unternehmens aus dem Bescheid der Behörde erfasst. Der Antrag selbst rechtfertigt noch keine Buchung, da aus dem Antrag kein rechtlicher Anspruch resultiert. Erst die Bewilligung der Fördermittel im Bescheid ist zu erfassen.
Buchungssätze bei Geldeingang der Fördermittel (bei Anwendung der Nettomethode):
Buchungssatz | Soll | Haben |
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Bank | Betrag | |
an Forderungen / sonstiger Vermögensgegenstand | | Betrag |
Buchungssatz | Soll | Haben |
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Sonstige betriebliche Erträge | Betrag | |
an Gebäude, Betriebsvorrichtung, technische Anlagen und Maschinen etc. | | Betrag |
[Anm. d. Red.]
BC 6/2023
BC2023601