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Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz: lohnsteuerliche Regelungen

Mitarbeiter der BC-Redaktion

Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG, Referentenentwurf vom 5.4.2023

 

Das BMF hat Anfang April 2023 den Referentenentwurf zum Zukunftsfinanzierungsgesetz in die Ressortabstimmung und die Verbandsanhörung gegeben. Neben kapitalmarktregulatorischen Änderungen (u.a. Einführung der elektronischen Aktie, Wiedereinführung von Mehrstimmrechtsaktien, Reglementierung von Kryptowährungen) enthält der Entwurf auch folgende lohnsteuerliche Regelungen, die ab dem Kalenderjahr 2024 in Kraft treten sollen.


 

Praxis-Info!

 

Erhöhung des Freibetrags für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG)

  • Der Freibetrag für die Überlassung von Vermögensbeteiligungen – auch außerhalb der Startup-Branche – soll von 1.440 € auf 5.000 € erhöht werden; er würde also z.B. auch bei der Überlassung von Belegschaftsaktien gelten. Da er künftig nur noch bei zusätzlichen Arbeitgeberleistungen und nicht mehr bei Gehaltsumwandlungen greifen soll, gilt er sowohl im Steuer- als auch im Sozialversicherungsrecht.
  • Der Freibetrag soll entfallen, wenn die Vermögensbeteiligung in den ersten drei Jahren nach der Übertragung veräußert oder unentgeltlich übertragen wird, da in diesem Fall das Gesetzesziel der langfristigen Beteiligung durch „Mitarbeiterbindung“ nicht gegeben ist (die „Nachversteuerung“ soll bei der Gewinnermittlung der Kapitaleinkünfte mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% vorgenommen werden).

 

 

Sonderregelung für Startup-Beteiligungen (§ 19a EStG)

  • Wie bisher schon bei der oben angeführten Freibetragsregelung soll auch bei der Sonderregelung für Startup-Beteiligungen (= insbesondere aufgeschobener Besteuerungszeitpunkt zur Vermeidung einer dry-income-Besteuerung – Steuerbelastung ohne Zufluss liquider Mittel im Erwerbszeitpunkt) eine Konzernklausel eingeführt und damit einem Branchenanliegen Rechnung getragen werden.
  • Um den Anwendungsbereich zu vergrößern, sollen die „Grenzwerte“ für das Vorliegen eines Startup-Unternehmens erhöht bzw. verlängert werden. Das bedeutet im Einzelnen: Verdoppelung der Schwellenwerte beim Umsatz und der Mitarbeiterzahl (Grenzen: weniger als 500 Mitarbeitende, Jahresumsatz höchstens 100 Mio. € oder Jahresbilanzsumme höchstens 86 Mio. €), maßgebender Zeitraum für die Einhaltung der Schwellenwerte sieben statt bisher zwei Jahre, Ausdehnung des Gründungszeitraums für Startups von 12 auf 20 Jahre.
  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung einer Startup-Beteiligung durch Zeitablauf (ohne Veräußerung oder Arbeitgeberwechsel) soll erst nach 20 Jahren und nicht bereits nach 12 Jahren erfolgen.
  • Von einer Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und beim Zeitablauf soll (zunächst) abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber für den Fall der Veräußerung der Beteiligung unwiderruflich seine Haftung für die Lohnsteuer erklärt.
  • Der Arbeitgeber soll erstmals die Möglichkeit erhalten, den ermittelten geldwerten Vorteil bei Hingabe einer Startup-Beteiligung im maßgeblichen Realisierungszeitpunkt mit 25% pauschal zu besteuern.

 

 

Änderungen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13, 5. VermBG)

Der begünstigte Höchstbetrag für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen soll von derzeit 400 € jährlich auf 1.200 € erhöht werden. Der Sparzulagensatz soll weiterhin 20% betragen, sodass die höchstmögliche Arbeitnehmer-Sparzulage ab dem Jahr 2024 240 € jährlich (= 20% von 1.200 €) betragen könnte. Außerdem soll der begünstigte Personenkreis erheblich ausgedehnt werden, da die bisherige Einkommensgrenze (= zu versteuerndes Einkommen 20.000 €/40.000 €) ersatzlos entfallen soll.

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

 

BC 5/2023

BC2023508

 

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