FG Münster, Urteil vom 17.11.2017, 4 K 3523/14 F (Revision zugelassen)
Ein negativer Zinssaldo – also ein Überschuss an Zinsaufwendungen gegenüber den Zinserträgen – unterliegt den Regelungen zur Zinsschranke. Umstritten ist, ob bei der Berechnung des Zinssaldos Erträge aus der erstmaligen Abzinsung einer Verbindlichkeit zu berücksichtigen sind. Hierzu hat sich nun das FG Münster geäußert.