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Umsatzsteuer-Voranmeldung: Pflicht zur elektronischen Abgabe trotz Unsicherheit der Datenübertragung

BC-Redaktion

BFH-Beschluss vom 14.4.2015, V B 158/14

 

Die Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist verfassungsgemäß. Es besteht keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch die Datenübermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV).

 

 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Nach Ansicht der Klägerin ist die Durchsetzung der Abgabe einer Steuererklärung auf elektronischem Wege mit Zwangsmitteln durch die Finanzverwaltung nicht verfassungsgemäß. Denn mit Blick auf die „NSA-Affäre“ und die unzureichende Datensicherheit im Internet sei das Steuergeheimnis durch eine zwangsweise Übertragung auf elektronischem Wege nicht gewährleistet. Der Transportweg von Briefen hingegen sei durch das Postgeheimnis geschützt. Die Verschlüsselungstechnik sei für einen Fachmann kein unlösbares Problem.

 

 

Lösung

Unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 14.3.2012 (XI R 33/09) bestätigt das höchste Finanzgericht die Regelung in § 18 Abs. 1 UStG: Danach hat der Unternehmer „ … bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln“. Aus welchen Gründen die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung das Steuergeheimnis verletzen sollte, ist für den BFH mangels weitergehender Angaben zu konkreten Gefährdungsgründen im Streitfall nicht ersichtlich und rechtfertigt daher keine Revisionszulassung.

Ein verbleibendes Risiko eines „Hacker-Angriffs“ auf die gespeicherten oder übermittelten Daten – trotz Anwendung der zur Verfügung stehenden technischen Sicherungsmöglichkeiten – ist somit hinzunehmen.

 

 

Praxishinweise:

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verzichten. Als Härtefallkriterien werden in § 150 Abs. 8 AO genannt:

  • „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ (insbesondere Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung bzw. einen Internetzugang nur mit erheblichem finanziellen Aufwand realisierbar) oder
  • „persönliche Unzumutbarkeit“, d.h., der Steuerpflichtige ist nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung bzw. des Internets zu nutzen (z.B. wenn der Steuerpflichtige über keinerlei Medienkompetenz verfügt und aufgrund seines Alters auch keinen Zugang zur Computertechnik mehr finden kann).

Auch Schwierigkeiten mit der Kapazität der Datenleitungen, insbesondere im ländlichen Raum, können zur Erzielung einer Ausnahmegenehmigung führen.
Darüber hinaus sei noch darauf hingewiesen: Das Finanzamt kann (nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG) den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € beträgt. Wird diese Befreiung erteilt (vgl. dazu Abschn.  8.2 Abs. 2 Satz 2 UStAE), entfällt somit auch die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung. Doch im Endeffekt ist hiermit hinsichtlich der befürchteten Gefährdung des Steuergeheimnisses nichts gewonnen: Denn bei der folgenden Umsatzsteuerjahreserklärung ist die elektronische Übermittlung wieder verpflichtend.

 

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 7/2015

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