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  • Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts

    Christian Thurow

    BFH Urt. v. 23.11.2022 – VI R 50/20

     

    Zwangsarbeit und Sklaverei sind in Deutschland glücklicherweise durch Art. 12 GG verboten. Da die Verwaltung bekanntlich langsam arbeitet, scheint sich die Abschaffung der Leibeigenschaft aber noch nicht in allen Finanzamtsstuben herumgesprochen zu haben. So wird denn mitunter davon ausgegangen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer nahestehende Personen sind und Verträge zwischen ihnen nicht wie unter fremden Dritten üblich geschlossen werden. Glücklicherweise sind hierbei die Finanzrichter etwas aufgeklärter.


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  • Monatlicher Sachbezug bei Gruppenkrankenversicherung

    Christian Thurow

    FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.10.2022 – 10 K 262/22

     

    Für Sachbezüge gilt lohnsteuerlich eine Freigrenze von monatlich 50 € (bis 2021: 44 €). Aber greift diese Freigrenze auch, wenn monatliche Bezüge zur Rabatterzielung als jährlicher Einmalbetrag gezahlt werden? Mit dieser Frage hat sich nun das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg beschäftigt.


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  • Freiwillige Einlage zur Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens

    WP/StB Daniel Scheffbuch

    BFH, Urt. v. 10.11.2022 – IV R 8/19

     

    Bei Personengesellschaften können Verluste beim Gesellschafter regelmäßig nur bis zur Höhe der vertraglichen Einlage geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Verluste sind lediglich vortragsfähig.

    Kürzlich hatte der BFH zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine freiwillige Einlage eines Gesellschafters dessen Verlustausgleichsvolumen erhöhen kann.


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  • Konzernabschlusskosten sowie allgemeine Verwaltungskosten: Abzugsbeschränkung bei Holdinggesellschaften

    BC-Redaktion

    FG Köln, Urteil vom 25.8.2022 – 3 K 999/20 (Revision zugelassen)

     

    Erzielt eine Holdinggesellschaft ausschließlich Einnahmen aus Dividendenerträgen, unterliegen diese dem Teileinkünfteverfahren (zu 40% steuerfrei). Insofern sind auch alle Ausgaben, die mit diesen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (wie Verwaltungskosten, Jahresabschlusskosten, Steuerberaterkosten, IHK-Grundgebühr etc.), ebenfalls zu 40% abzugsbeschränkt.


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  • Mahlzeitengewährung an Arbeitnehmer ab 2023

    BC-Redaktion

    BMF-Schreiben vom 23.12.2022, IV C 5 – S 2334/19/10010 :004; DOK 2022/1255571

     

    Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.


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  • Virtuelle Währungen und Token: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung

    Christian Thurow

    Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17.6.2021

     

    Bitcoin und ähnliche virtuelle Währungen (sog. Kryptowährungen) finden immer mehr Verbreitung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem Entwurfsschreiben verschiedene Begriffe in Verbindung mit virtuellen Währungen definiert sowie darüber hinaus Bewertungsfragen bei Zugang, in den Folgejahren sowie bei Veräußerung dieser Kryptowährungen aufgegriffen. Nach Anhörung der Verbände (Prüfung der Stellungnahmen) ist mit einer finalen Fassung des BMF-Schreibens zu rechnen.

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  • Virtuelle Währungen und Token: Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung

    Dr. Christopher Arendt und Kerstin Weidenbach-Koschnike

    BMF-Schreiben vom 10.5.2022, IV C 1 – S  2256/19/10003 :001; DOK 2022/0493899

     

    Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 10.5.2022 seine Auffassung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (virtuelle Währungen, z.B. Bitcoin) und sonstigen Token (sonstige virtuelle Werteinheiten) veröffentlicht.

    Nachdem bereits im Jahr 2021 ein entsprechender Entwurf veröffentlicht worden war, hat das Finanzministerium nunmehr seine ertragsteuerliche Einordnung zu dieser neuen Anlageklasse mitgeteilt und diese mit einer erläuternden Begriffsdefinition versehen.

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  • Keine Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs des überlassenen Kfz

    Christian Thurow

    BFH Urt. v. 15.12.2022 – VI R 44/20

    Viele Bewertungen im Wirtschaftsleben wirken auf den ersten Blick sehr wissenschaftlich – mathematische Formeln, viele Zahlen, viel Text. Auf den zweiten Blick erkennt der geübte Leser aber recht schnell, dass viele dieser Zahlen nicht auf harten Fakten, sondern auf Schätzungen basieren. Somit ist das Ergebnis der Berechnung auch keine harte Realität, sondern häufig eher ein „best guess“ (beste Vermutung). Zu einem solchen „best guess“ zählt auch der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung, wenn der Treibstoffverbrauch geschätzt wurde. Der BFH hat sich nun eindeutig zur Verwertbarkeit eines solchen „best guess“ geäußert.


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