BMF 7.11.2023, IV C 5 – S 2342/19/10007 :001, DOK 29023/1071819
Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers (Sachbezüge in Form von Fahrausweisen und Geldleistungen), die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind auch außerhalb des Reisekostenersatzes wegen beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 15 S. 1 und 2 EStG; § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV).
Praxis-Info!
Dies setzt allerdings voraus, dass die Arbeitgeberleistungen
– für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (1. Alternative – Personenfernverkehr) oder
– für alle Fahrten (also auch Privatfahrten) im öffentlichen Personennahverkehr (2. Alternative)
erbracht werden.
Wird eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr (= 2. Alternative) auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr vor, die hinsichtlich der Steuerbefreiung begünstigt ist. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC-/ICE-Verbindungen. Die Steuerfreiheit der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistungen gilt zudem auch für ein kostenpflichtiges Upgrade des Deutschlandtickets (z.B. für die Benutzung der 1. Klasse und/oder für die Fahrradmitnahme).
Mitarbeiter der BC-Redaktion
BC 12/2023
BC20231207