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Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften zweifelhaft

Christian Thurow

FG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 5.12.2023 – 1 V 1674/23 (Beschwerde zugelassen)

 

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde eine betragsmäßige Verrechnungsbeschränkung für Termingeschäftsverluste eingeführt. In der Praxis kann dies dazu führen, dass die festgesetzte Einkommensteuer den tatsächlich im Steuerjahr erzielten Gewinn aus Termingeschäften bei Weitem übersteigt. Dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz kommen daher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Antragsteller erzielte im Streitjahr ausländische Kapitalerträge aus Termingeschäften in Höhe von rund 250.000 €. Dem standen Verluste aus Termingeschäften ohne Steuerabzug in Höhe von rund 227.000 € gegenüber. Aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkung auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 20.000 € (§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG) führte dies zu einer Einkommensteuerfestsetzung von rund 60.000 €, obwohl tatsächlich nur ein Gewinn von rund 23.000 € erzielt worden war.

Hiergegen erhob der Antragsteller Klage und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV).

 

 

Lösung

Das FG Rheinland-Pfalz stimmt dem Antrag auf AdV zu. Der BFH hat bereits das Bundesverfassungsgericht zur Klärung ähnlicher Bedenken an die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte eingereicht. Im Ausgangsfall wiegt die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids beim Antragsteller schwer, da dieser mit einer den tatsächlichen Gewinn weit übersteigenden Steuer belastet werden würde. Die Auswirkungen der Verlustverrechnungsregelung sind somit erheblich.

Auf der Gegenseite hat das Finanzamt weder dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, dass die Gewährung der AdV im Streitfall das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung berühren könnte. Im Wege der Interessensabwägung ist daher dem Antragsteller Vorrang zu geben.

Im Anschluss legt das Finanzgericht ausführlich dar, dass aus Sicht des erkennenden Senats kein sachlich rechtfertigender Grund für die durch die Einschränkung der Verlustverrechnung verursachte verfassungswidrige Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips besteht. Vielmehr kommt es durch die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von Verlusten aus Termingeschäften gegenüber Verlusten aus anderen Kapitalanlagen. Mangels sachlichen Rechtfertigungsgrunds hat der Senat erhebliche Bedenken, dass die Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar ist.

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 3/2024

BC20240301

 

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