BFH Urt. v. 9.8.2023 – VI R 10/21
Gerade die Pflege der Beziehungen zu vermögenden Privatkunden ist für Kreditinstitute von großer Bedeutung. Diese findet häufig im Rahmen von speziellen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen statt. Da die Kunden gleichzeitig Kapitaleinkünfte durch ihre Beziehung zum Kreditinstitut erhalten, stellt sich die Frage, ob die Sachzuwendungen an Privatkunden nach § 37b EStG zu versteuern sind.
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Problemstellung
Ein Kreditinstitut lud vermögende Privatkunden zu speziellen Veranstaltungen – etwa eine Schifffahrt mit Weinprobe oder ein Golfturnier – ein. Konkrete Produkte wurden bei diesen Veranstaltungen nicht beworben; es fanden auch keine Beratungsgespräche statt. Das Kreditinstitut unterwarf die Veranstaltungskosten zunächst der Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG und meldete sie in den Lohnsteuer-Anmeldungen an. Später begehrte es eine Korrektur des Ansatzes, welche aber vom Finanzamt abgelehnt wurde.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Besteuerung der Sachzuwendungen zu Recht erfolgt sei.
Lösung
Wie schon das erstinstanzliche Finanzgericht widerspricht auch der BFH der Auffassung des Finanzamts. Die Steuerpauschalierung nach § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Im Ausgangsfall führen die betrieblich veranlassten Zuwendungen aber gerade nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Es handelt sich vielmehr um Werbemaßnahmen der Bank zur Kundenbindung. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Kunden in erheblich unterschiedlicher Höhe Kapitalanlagen bei der Bank verwalten lassen. Eine besondere „Verzinsung“ bzw. die Gewährung eines speziellen Vorteils ist somit nicht gegeben, da die Leistungen bei den Veranstaltungen nicht nach der einzelnen Kapitalanlage, sondern pauschal bemessen und folglich kapitalanlageunabhängig gewährt wurden. Insofern liegen keine einkommensteuerrelevanten Sachzuwendungen, sondern betrieblich veranlasste Aufwendungen vor. Eine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG scheidet daher aus.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Business Audit Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 12/2023
BC20231211