5/2023
Vielleicht war es ja Ausdruck höherer strategischer Finesse, dass im Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich“ plötzlich eine gesetzliche Klageerwiderungsfrist mit strenger Präklusionsfolge für die ihre Zulassungsentscheidung verteidigende Behörde auftauchte: Ein Regelungsvorschlag, der derart sinnwidrig ist, dass schon seine postwendende Rücknahme als Beitrag zur Planungsbeschleunigung verstanden werden kann.
Auch ohne diesen Aufreger hat das im Februar verabschiedete Artikelgesetz einiges zu bieten. Es schafft Sonderprozessrecht für das Gros der in die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte oder des BVerwG fallenden Vorhaben wie etwa Zulassungen von Windenergieanlagen oder größere Kraftwerke und Planfeststellungen für Leitungs-, Schienen-, Straßen und Wasserbauvorhaben. Größeres Beschleunigungspotenzial bietet zwar das vorlaufende Verwaltungsverfahren, aber das muss den Bundesgesetzgeber nicht daran hindern, sich auch dem Verwaltungsprozess zu widmen. Einzelne Neuerungen sind zu begrüßen, namentlich die zuletzt ergänzte Möglichkeit, Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten ausnahmsweise einem Einzelrichter (§ 9 IV VwGO) und vor dem BVerwG einem Senat in reduzierter Besetzung (§ 10 IV VwGO) zur Entscheidung zu übertragen. Gleiches gilt für die Klarstellung, dass die gesetzliche Klagebegründungsfrist auch zur Anwendung kommt, wenn der Beklagte nach Durchführung eines Fehlerheilungsverfahrens eine angepasste Zulassungsentscheidung zum Gegenstand des Verfahrens macht (§ 6 S. 5 UmwRG). Dass Gerichtsverfahren nun für zahlreiche Vorhaben „vorrangig und beschleunigt durchgeführt werden“ sollen (§ 87c I 1 VwGO) und zum Teil auch noch „besonders zu priorisieren“ sind (§ 87c I 3 VwGO), macht die Warteschlange zwar insgesamt nicht kürzer, aber sie wird durch den Premium Access immerhin anders sortiert. Soweit die Gerichte wiederum „in geeigneten Fällen“ möglichst frühzeitig einen gerichtlichen Erörterungstermin – in fragwürdiger Anlehnung an den Zivilprozess „früher erster Termin“ genannt – durchführen sollen (§ 87c II VwGO), werden sie hiervon wohl wie bisher nur Gebrauch machen, wenn sie das Instrument für geeignet erachten.