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NVwZ Editorial

70 Jahre Bundesverwaltungsgericht

Präsident des BVerwG Professor Dr. Andreas Korbmacher, Leipzig

11/2023

Am 8. Juni 1953 wurde das durch Gesetz vom 23.9.1952 (BGBl. I S. 625) gegründete BVerwG im Gebäude des ehemaligen Preußischen OVG in Berlin feierlich eröffnet. In diesem Jahr jährt sich der Gründungsakt zum 70. Mal und − wie schon bei seinem 60. Geburtstag − widmet die NVwZ auch diesem Jubiläum des Gerichts ein eigenes Festheft. Jubiläen geben Anlass zum Rückblick, zur Reflexion über die Gegenwart und zum Ausblick auf Kommendes. Dazu lädt das BVerwG am 8.6.2023 zu einem Festakt und einem Symposium nach Leipzig ein. In drei mit Vertretern aus Wissenschaft, Anwalt- und Richterschaft hochkarätig besetzten Podien wird über die Gründungsphase der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der jungen Bundesrepublik, die Erwartungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeit im 21. Jahrhundert und die aktuellen Herausforderungen an den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz insbesondere durch die Energiewende diskutiert.

Der Grundauftrag des BVerwG, wie auch der Auftrag der Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt, ist in den 70 Jahren seines Bestehens unverändert geblieben: Die unabhängige rechtliche Überprüfung des Verwaltungshandelns der öffentlichen Hand zum Schutz der subjektiven Rechte der Rechtsunterworfenen sicherzustellen und − gewissermaßen bei dieser Gelegenheit − eine objektiv-rechtliche Kontrollfunktion gegenüber der an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung auszuüben. „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen“ − so beschreibt Art. 19 IV GG in der schnörkellosen Sprache des Verfassungsgesetzgebers des letzten Jahrhunderts diese Aufgabe der Judikative. Von dieser vorbildlosen Vorschrift wurde „das gesamte Verwaltungsrecht durchgepflügt, überprüft und vielfach umgestaltet“ (Wahl, JZ 2013, 369 [373]). Den Pflug haben dabei in erster Linie das BVerwG und die Landesverwaltungsgerichte, aber auch das BVerfG kraftvoll in der kaum mehr überschaubaren Vielfalt der ihnen zur Entscheidung aufgegebenen Rechtsgebiete gezogen. Neben den Individualrechtsschutz ist bereits seit über 20 Jahren der auf die objektive Rechtskontrolle ausgerichtete Rechtsschutz durch Verbände getreten. Auch wenn diese Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns auf das Umweltrecht fokussiert ist, so ist das Verbandsklagerecht angesichts der Breite dieses gegenwärtig noch einmal stark an Dynamik gewinnenden Rechtsgebietes von erheblicher Bedeutung für die Rechtsprechungstätigkeit des Gerichts. Diese ist damit − wie es schon im Vorwort der Festgabe zum 50. Geburtstag heißt − immer auch ein Spiegel, der Konstanten und Wandlungen des Rechtslebens in Deutschland sichtbar macht.

Zu den offensichtlichsten Wandlungen gehört auch, dass die Rechtsprechung des BVerwG auf das engste nicht mehr nur mit dem Verfassungsrecht, sondern gleichermaßen mit dem unionalen Recht, in der Auslegung, die dieses durch den EuGH erfährt, verflochten ist. Gleichermaßen ist es die Aufgabe des Gerichts die Vorgaben des EGMR in seiner Rechtsprechung zu integrieren. Das „Lastenheft“ des BVerwG ist also auch an seinem 70. Geburtstag vielfältig und gut gefüllt.

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