Heft 19/2025

Nach bislang fast ausschließlich medial geführten Debatten, die durch eine Petition („it is 2020, catcalling should be punishable“) befeuert wurden, wird derzeit wieder allerorten vorgetragen, dass ein neuer Straftatbestand für sog. Catcalling eingeführt werden müsse. Auch Bundesjustizministerin Stefanie Hubig spricht sich für eine Kriminalisierung aus und will einen Gesetzesentwurf vorlegen.
Aus Sicht des betroffenen Strafrechts bleiben zwei Grundfragen und ein verfassungsrechtliches Kernproblem: So bedürfte es zunächst für eine Neuregelung überhaupt einer gesetzlichen Regelungslücke. Unbeantwortet ist auch, ob „Catcalling“ strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt. Denn bei „Catcalling“ handelt es sich um einen „Containerbegriff“, dessen Implementierung in ein vom verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot geleitetes Strafrecht gar nicht zielführend ist. Dem Begriff unterfallen herabwürdigende sexistische Äußerungen ebenso wie Belästigungen durch obszöne Gesten, Pfiffe, Anstarren, Hinterherlaufen, Kuss- und Schmatzgeräusche. All jene im Einzelfall in einem etwaigen Strafverfahren zu ermittelnden Verhaltensweisen werden über Delikte wie sexuelle Nötigung, sexueller Übergriff, Vergewaltigung, üble Nachrede, Bedrohung, Nachstellung, und sexuelle Belästigung nicht oder eben nur erfasst, wenn sie eine bestimmte Schwelle überschritten haben. Auch eine Beleidigung liegt nur vor, wenn die Äußerung eine entwürdigende, ehrverletzende Bewertung des Opfers enthält. Geschmacklose, übergriffige Attraktivitätsbekundungen oder Geräusche erreichen diese Hürden in der Regel nicht. Für Äußerungen unterhalb jener Schwellen, sexistische Gesten und Geräusche, existiert keine Strafnorm. Das ist richtig und eben kein Problem.