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NVwZ Editorial

Auch Masken-Jens fährt weiter mautfrei spazieren

Dr. Dr. Jörg Berwanger, Neunkirchen/Saar

16/2025

M wie Masken, M wie Maut, S wie Spahn, S wie Scheuer – das ist vielleicht eine etwas verblüffende Parallelität. Auch rechtlich, im Sinn einer persönlichen Haftung von Jens Spahn wegen seiner sog. Maskenaffäre, dürfte es für ihn im Ergebnis so ausgehen, wie am Ende für Andreas Scheuer – Nada, Niente. So der Kenntnisstand zum Redaktionsschluss dieses Editorials.

Bei den Schadensbeträgen hinkt der Vergleich allerdings. Während es bei Scheuer insgesamt wohl noch mit einem dreistelligen Millionenbetrag abging, wird in der Maskenaffäre von einem milliardenschweren Risiko gesprochen (Berichte des Bundesrechnungshofes vom 16.6.21 und 28.3.24; Bericht Sudhof, Januar 2025): Massive Überbeschaffung, überteuerte Preise, Abnahmegarantien, Vernichtung von mehr als der Hälfte der gekauften Masken wegen Unbrauchbarkeit, sog. Folgebewirtschaftungskosten, anhängige großvolumige Rechtsstreite, undurchsichtiges Transport- und Lagermanagement etc. Für Ursachensachverhalte sorgte laut Kolportage Minister Spahn vielfach persönlich. Neben Einmischungen bei Preisfestlegungen agierte er als „Macher“, auch operativ im Außenverhältnis: „… Ja, Transport klären wir dann. Jetzt will ich erst mal rechtlich verbindlich das Zeug … praktischen Rest mit meinen Leuten klären, Danke! ...“ (E-Mail vom 9.3.2020 an einen Maskenverkäufer).

Nach allem, was der geneigte Nachrichtenkonsument mit rechtlicher Vorbildung anhand der kolportierten Sachverhalte folgern muss: Jedes Management in privaten Wirtschaftsunternehmen würde haftungsrechtlich zur Rechenschaft gezogen, wenn sich Risiken in Schäden verwandeln. Keine Business Judgement Rule hülfe. Anders bei Bundesministern. Eine Ministerhaftung für Schäden ist rechtlich sehr schwierig darzustellen, eigentlich nahezu unmöglich. Eine Analogie von § 75 I 1 BBG funktioniert nicht. Die analoge Anwendung von § 280 I BGB dürfte tatbestandsmäßig ausscheiden, weil das Pflichtprogramm eines Bundesministers mit extrem weiten Spielräumen ausgestattet bzw. völlig unklar konturiert ist. Bei § 826 BGB und beim Strafrecht hängen die Trauben ebenfalls sehr hoch, für eine Haftung zu hoch. Im StGB geht es um Vorsatzdelikte, fahrlässige Untreue gibt es nicht (s. zum Fall Scheuer Berwanger, NVwZ 2024, 1144).

Dem irritierten Bürger, der zeitnah nach dem Fall Scheuer den zweiten dicken Klopper von mutmaßlichem staatlichen Missmanagement serviert bekommen hat, bleibt vermutlich nur Resignation. Wenn das Recht als Regulativ ausscheidet – auf Selbstreinigungskräfte der Politik zu hoffen, ist meistens vergeblich, vermutlich auch hier. Theaterdonner um geschwärzte Untersuchungsberichte, diskreditierte Sonderermittlungen und das ganze rituelle Tamtam der politischen Parteien ermüden. Ob die am 10.7.2025 eingesetzte Enquete-Kommission zur Aufarbeitung der Coronazeit etwas bringen wird – unwahrscheinlich. Ob noch ein Untersuchungsausschuss kommen wird – wohl fraglich.

„Wir werden einander viel verzeihen müssen“ – dieser menschlich anheimelnde Satz von Jens Spahn versöhnt leider nicht. Nicht, wenn es um Milliarden geht. Mag Spahn in der absoluten Ausnahmezeit während der Pandemie ansonsten vielleicht keinen schlechten Job gemacht haben. Andreas Scheuer hat sich aus der Politik zurückgezogen …

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