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NVwZ Editorial

Von außen nach innen – das geplante Onlinezugangsgesetz 2.0

Professor Dr. Johannes Eichenhofer, Leipzig

14/2023

Die Unterscheidung von außen und innen ist nicht nur im Recht fundamental (man denke an das Außen- und Innenverhältnis oder das Außen- und Innenrecht), sondern auch in der Informatik. Hier spricht man allerdings nicht von „Outer-“ und „Inner-“, sondern von „Front-“ und „Backend“. Ersteres beschreibt die den Nutzerinnen zugängliche Benutzeroberfläche (in Gestalt von Websites oder Software wie „Windows“ oder „MacOS“), letzteres die für die Nutzerinnen unzugängliche Technik hinter der Oberfläche (in Gestalt von Quellcode oder Hardware). 

Als im Jahre 2017 das Onlinezugangsgesetz (OZG) in Kraft trat, mit dem die Verwaltung von Bund, Ländern und Gemeinden verpflichtet wurden, bis zum 31.12.2022 sämtliche Verwaltungsleistungen auch online anzubieten, konzentrierte sich die Entwicklung vor allem auf das Frontend, dh die Benutzeroberfläche, anhand derer die Bürgerinnen digitalen Zugang zur Verwaltung erhalten sollten – ein für ein Onlinezugangsgesetz intuitiv einleuchtender Ansatz. Dass das vom OZG gesteckte Ziel gleichwohl krachend verfehlt wurde, ist allgemein bekannt. Als ursächlich für das Scheitern gilt inzwischen vor allem das Fehlen notwendiger Schnittstellen im Backend, dh der hinter der Oberfläche liegenden Infrastruktur.

Am 24.5.2023 hat sich die Bundesregierung auf einen Entwurf für ein OZG- Änderungsgesetz – oder in der Sprache des Digitalen: ein OZG 2.0 – verständigt. Es scheint, als hätte sich das federführende Bundesinnenministerium dabei von Leo Tolstoi leiten lassen, der bereits wusste: „Nicht von außen wird die Welt umgestaltet, sondern von innen.“ Nun nämlich soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass das BMI technische Spezifikationen veröffentlichen soll, mittels derer sich das Schnittstellen-Problem im Backend lösen ließe (§ 3b OZG-E). So soll es der Verwaltung ermöglicht werden, bis 2024 wenigstens 15 priorisierte Verwaltungsleistungen (ua die Ummeldung, die Kfz-Anmeldung, das Elterngeld oder den Bauantrag) flächendeckend online zur Verfügung zu stellen. Ferner sieht der Entwurf aber auch eine Reihe von Neuerungen auf der Frontend-Seite vor, die es den Bürgerinnen erleichtern sollen, digital mit der Verwaltung zu kommunizieren. Dies soll künftig nämlich nutzerfreundlich und barrierefrei möglich sein (§ 7 OZG-E), außerdem sollen digitale Signaturen als Ersatz für die Schriftform (§ 9a OZG-E) von der Verwaltung akzeptiert werden. Zugleich wird diese digitale Verwaltungskommunikation für Unternehmen (§ 1a OZG-E) aber auch für die Bürgerinnen zunehmend verbindlich. Ob sich diese Pflicht jedoch überhaupt einlösen lässt, wird maßgeblich davon abhängen, ob es gelingt, das Backend ausreichend funktionsfähig zu machen. Der Entwurf des OZG 2.0. sieht hierfür diesmal – wohl in weiser Voraussicht – keine Umsetzungsfrist vor (§ 12 OZG-E). Für die Einzelnen gilt jedoch: Auch die schönste Oberfläche nutzt nichts, wenn sich hinter ihr keine funktionierende Infrastruktur befindet.

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