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Neues BMF-Schreiben zur Forschungszulage

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

BMF 27.10.2026, IV C 3 – S 2020/00059/018/001: Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

 

Mit Datum vom 27.10.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues Schreiben zur Forschungszulage erlassen, welches das bisherige BMF-Schreiben vom 7.2.2023 ersetzt. Die Änderungen erfolgten aufgrund der zwischenzeitlichen Änderungen des Forschungszulagengesetzes (FZulG) im Rahmen diverser Gesetzgebungsverfahren.


 

Praxis-Info!

Mit dem FZulG vom 14.12.2019 wurde eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Form einer Forschungszulage eingeführt. Das Gesetz ist am 1.1.2020 in Kraft getreten.

Die wesentlichen inhaltlichen Gesetzesänderungen ergaben sich seitdem insbesondere aus

  • Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.6.2020,
  • Artikel 5 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz) vom 16.7.2021,
  • Artikel 26 und 27 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024 und
  • Artikel 3 des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14.7.2025.

Das vorliegende BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 7.2.2023 und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Soweit einzelne Regelungen nur für bestimmte Zeiträume gültig sind, wird hierauf in den jeweiligen Randnummern gesondert hingewiesen.

 

 

Wesentliche Änderungen des BMF-Schreibens im Überblick

 

Erhöhte Bemessungsgrundlage ab 2026 (Investitionssofortprogramm)

Für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31.12.2025 entstehen, erhöht sich die maximale jährliche Bemessungsgrundlage auf 12.000.000 €; für Aufwendungen nach dem 27.3.2024 bis zum 31.12.2025 gilt eine Grenze von 10.000.000 € und davor (ab dem 1.7.2020) von 4.000.000 €. Entsprechend kann die Forschungszulage je Wirtschaftsjahr je nach Ende des Wirtschaftsjahres höchstens 500.000 €, 1.000.000 €, 2.500.000 € oder 3.000.000 € Euro betragen; die Begrenzung bei verbundenen Unternehmen folgt denselben gestuften Höchstbeträgen für alle verbundenen Unternehmen insgesamt.

 

 

Erweiterung der 20%-Pauschale für Gemeinkosten

Für FuE-Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben, können pauschalierte Gemeinkosten von 20% auch für förderfähige Aufwendungen mit Ausnahme der Eigenleistungen eines Einzelunternehmers angesetzt werden (§ 3 Abs. 3b FZulG in der Fassung des Investitionssofortprogramms).

 

 

Erhöhter KMU-Fördersatz von 35%

Das Schreiben setzt die bereits durch das Wachstumschancengesetz eingeführte Möglichkeit um, dass Anspruchsberechtigte, die die KMU-Definition des Anhangs I der AGVO erfüllen, eine um zehn Prozentpunkte erhöhte Forschungszulage (35% statt 25%) beantragen können, allerdings nur für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 27.3.2024 entstanden sind; für diese KMU beträgt die maximale Zulage pro Wirtschaftsjahr 4.200.000 €.

 

 

Festsetzungsverfahren und Ablaufhemmung

Der Antrag auf Forschungszulage kann nach dem Schreiben nur bis zum Ablauf der grundsätzlich vierjährigen Festsetzungsfrist gestellt werden, die mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch entsteht. Für die Wirtschaftsjahre 2020 und 2021 enthält das Schreiben eine Vertrauensschutzregelung (Rn. 221a): Der Antrag gilt als fristgerecht gestellt, wenn vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist ein wirksamer Antrag auf Bescheinigung nach § 6 FZulG bei der BSFZ einging und der Antrag auf Forschungszulage innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis des Finanzamts von der Bescheinigung gestellt wurde. Dies wird anhand eines Beispiels illustriert, in dem die Frist für das Wirtschaftsjahr 2020 mit Ablauf des 31.12.2024 endet.

 

 

Beihilferechtliche Begrenzung

Das Schreiben stellt klar, dass die Summe der staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulage pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von 15.000.000 € nicht übersteigen darf und dass insoweit Angaben über weitere staatliche Beihilfen im Antrag erforderlich sind; die Berechnungsschemata wurden für die verschiedenen Zeiträume (u.a. Wirtschaftsjahre ab 2026) aktualisiert und berücksichtigen den KMU-Fördersatz von 35%.

 

 

Verfahrens- und Nachweisanforderungen

Der Antrag ist weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die Schnittstelle („Mein ELSTER“) zu stellen. Neu aufgenommen wurde u.a. der Hinweis, dass für die Dokumentation der Arbeitszeiten ein optionales Stundenzettelmuster des BMF bereitsteht und die GoBD (in der Fassung des BMF-Schreibens vom 14.7.2025) gelten. Klargestellt wird ferner, dass bei einer Änderung oder Erweiterung eines FuE-Vorhabens (z.B. neue Arbeitspakete oder zusätzliche Auftragsforschung) eine neue Bescheinigung der BSFZ erforderlich ist.

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 12/2026

BC20261205

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