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Der Schabowski-Moment im deutschen Steuerrecht

Christian Thurow

 

„Das tritt nach meiner Kenntnis … ist das sofort – unverzüglich.“ Mit diesen Worten läutete Günter Schabowski am 9.11.1989 unbeabsichtigt den sofortigen Fall der Mauer zwischen der BR Deutschland und der DDR ein. Eigentlich hätte die neue Regelung erst am nächsten Tag verkündet und mit geregelten Fristen eingeführt werden sollen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun für einen ähnlichen Schabowski-Moment gesorgt.



Praxis-Info!

Am 15.10.2026 hatte der Bundestag die Änderung des Tabaksteuergesetzes beschlossen. Darin vorgesehen ist eine stufenweise Anhebung der Tabaksteuer ab dem Jahr 2027 bis zum Jahr 2030. Das Gesetz sollte eigentlich zum 1.1.2027 in Kraft treten. Doch in der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 20.10.2026 wird nicht auf dieses Datum verwiesen. Vielmehr trat das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Damit gelten seit dem 21.10.2026 die eigentlich erst ab dem Jahr 2030 vorgesehenen Steuersätze. Diese sinken dann zum 1.1.2027 wieder, um dann stufenweise anzusteigen. Der Fehler kam nicht nur für die Industrie überraschend – die entsprechenden Steuerzeichen sind noch gar nicht vorhanden. Das BMF hat sich rasch um Schadensbegrenzung bemüht. So wurde die Generalzolldirektion über den Fehler informiert und eine Berichtigung angestoßen.

 

 

Das Problem

Rein rechtlich gilt seit dem 21.10.2026 ein Steuersatz, der technisch wegen der fehlenden Steuerzeichen gar nicht anwendbar ist. Außerdem war eine so deutliche Einmalerhöhung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Das BMF hat bereits verkündet, die neue Steuer nicht durchzusetzen. Das Problem – eine solche Ankündigung des Ministeriums hat nicht den gleichen Rechtscharakter wie ein im Bundesgesetzblatt veröffentlichtes Gesetz. De facto fordert das BMF die betroffenen Tabakhersteller bzw. -importeure auf, vorsätzlich eine zu niedrige Steuer zu erheben bzw. abzuführen. Oder anders ausgedrückt – bei der heute geltenden Rechtslage rät das BMF der Tabakindustrie zur „Steuerhinterziehung“.

Die Tat selbst wird dann von den Mitarbeitern im Rechnungswesen bzw. der Steuerabteilung verwirklicht. Die Mitarbeiter sollen also quasi eine „strafbare Handlung“ begehen, um den Fehler des BMF auszubügeln.

 

 

Praxishinweis:

Betroffene Unternehmen sollten die aktuelle Situation genau dokumentieren – am besten mit Screenshots von hierzu veröffentlichten Pressemitteilungen und insbesondere der Verlautbarung des BMF, den Protokollen interner Besprechungen etc. Die Dokumentation muss einwandfrei nachweisen, dass die Abführung einer zu niedrigen Steuer keine gezielte Straftat darstellt, sondern dem fehlerhaften Gesetzestext geschuldet ist.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

 

BC 11/2026

BC20261120

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