BAG Beschl. v. 30.9.2026 – 2 AZN 339/26

Im BC-Newsletter vom 1.6.2023 konnten die Leser über den „Schiffbruch“ eines US-Anwalts schmunzeln, der einen von ChatGPT erstellten Schriftsatz ungeprüft bei Gericht eingereicht hatte. Der Schriftsatz enthielt Verweise auf mehrere halluzinierte Urteile. Mit drei Jahren Verspätung ist das Thema nun auch auf der höchsten deutschen Gerichtsebene angekommen, wie ein aktueller Beschluss das Bundesarbeitsgerichts zeigt.
Praxis-Info!
Hintergrund
Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht besteht Vertretungszwang. Die verpflichtende Einbeziehung eines Anwalts soll sicherstellen, dass der Streitstoff sachgerecht aufgearbeitet wird. Bei der Einreichung eines Schriftsatzes liegt die erforderliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nur dann vor, wenn der Schriftsatz das Ergebnis der geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist. Wird der Schriftsatz durch einen Dritten erstellt, so muss der unterzeichnende Anwalt den Schriftsatz zumindest selbstständig geprüft haben. Er hat auch die volle Verantwortung für den Schriftsatz zu übernehmen.
Problemstellung
In einem aktuellen Fall verwarf das BAG die Nichtzulassungsbeschwerde, da der Antrag eindeutig mithilfe von einem KI-Programm erstellt wurde. Es wies so viele gravierende Mängel auf, dass von einer selbstständigen Prüfung durch einen Anwalt nicht ausgegangen werden konnte. Insbesondere die folgenden Punkte führen die Arbeitsrichter dabei an:
- Bei den Entscheidungen, auf die in der Beschwerdebegründung Bezug genommen wird, handelt es sich in weiten Teilen um nicht existente Entscheidungen (sog. Halluzinationen). Die auf- bzw. angeführten BAG- und BGH-Entscheidungen existieren entweder gar nicht, haben verschiedene Aktenzeichen oder befassen sich mit anderen Sachverhalten.
- Die verwendete Sprache entspricht nicht den juristischen Gepflogenheiten. So startet das Schreiben mit einem juristisch nicht einzuordnenden Gliederungspunkt „I. Beschwerdeerklärung“ und endet mit dem völlig unüblichen Zusatz „Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführerin“. Auch inhaltlich entspricht der Schriftsatz nicht ansatzweise einer ordnungsgemäßen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. So werden Urteile lediglich gegenübergestellt, ohne die Gesichtspunkte und Schlussregeln für die Ableitung eines verdeckten Rechtssatzes darzulegen.
- Das Schriftbild entspricht nicht den sonstigen Schreiben. So ist der Text der Beschwerde nahezu durchgehend mit fetter, unterstrichener Schrift formatiert. Es wurde auch nicht – wie sonst üblich – der Kanzleibriefkopf verwendet.
Aufgrund der gravierenden Mängel geht das Gericht davon aus, dass das Schreiben von dem unterzeichnenden Anwalt weder selbst verfasst noch ausreichend geprüft wurde. Somit fehlt die Postulationsfähigkeit, und die Prozesshandlung ist ohne Weiteres unwirksam.
Praxishinweise: In der BC wurde bereits des Öfteren darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse und Aussagen von KI-Programmen nicht einfach ungeprüft übernommen werden können. Das BAG-Urteil bietet hier einen guten Leitfaden für eine Prüfung: - Richtigkeit der Angaben (Urteile, Jahreszahlen, Mengenangaben etc.).
- Korrekte Verwendung von Fachbegriffen.
- Generelles Schriftbild und Layout.
Die Punkte sind sogar nach deren Bedeutung gegliedert. So ist die Richtigkeit der Angaben von größerer Bedeutung als das verwendete Schriftbild. |
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 11/2026
BC20261117