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Zur Gewinngrenze für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

BC-Redaktion

BFH Urt. v. 18.6.2026 – III R 38/23

 

Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen.

Bei der Prüfung der 200.000 €-Gewinngrenze sind deshalb alle außerbilanziellen Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer.



Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein Lebensmitteleinzelhandel ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und wies im Jahresabschluss zum 31.12.2020 einen Steuerbilanzgewinn von 199 T€ aus. Dieser wurde zugleich als maßgeblicher Gewinn für die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG angesehen. Damit wäre die 200.000 €-Grenze knapp eingehalten, sodass ein Investitionsabzugsbetrag von 120.000 € hätte berücksichtigt werden müssen.

Außerbilanzielle Korrekturen (steuerfreie Erträge im Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG, nichtabziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5, 6, 7 EStG und die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbare Gewerbesteuer von 10.199 €) blieben bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns unberücksichtigt.

Das Finanzamt folgte dem nicht und ermittelte unter Einbeziehung der außerbilanziellen Hinzurechnungen (mit Ausnahme des Investitionsabzugsbetrags) einen steuerlichen Gewinn von rund 210 T€.

Demgegenüber erkannte das Finanzgericht Baden-Württemberg den Investitionsabzugsbetrag an, weil er auf den Steuerbilanzgewinn abstelle.

 

 

Lösung

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags sind nicht erfüllt.

„Gewinn“ im Sinne von § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, also der Gewinn nach Vornahme aller außerbilanziellen Korrekturen – ohne Berücksichtigung des ausdrücklich ausgenommenen Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG und der Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG (vgl. ausführlicher BFH Urt. v. 1.10.2025 – X R 16 17/23, vgl. BC 2026, 152 f., Heft 4).

Die Gegenauffassung, die auf den unkorrigierten Steuerbilanzgewinn bzw. EÜR-Gewinn abstellen wollte, wurde damit verworfen. Maßgeblich war der steuerliche Gewinn von unstreitig rund 210 T€, der die Grenze von 200.000 € überschritt, sodass der Investitionsabzugsbetrag nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Entscheidender Grund für die Überschreitung der Gewinngrenze war die Gewerbesteuer in Höhe von 10.199 €, die als nicht abziehbare Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnen war. Die sich nahezu neutralisierenden Positionen der steuerfreien Erträge und der nicht abziehbaren Betriebsausgaben waren demgegenüber nicht mehr entscheidungserheblich.

Entsprechendes gilt für den nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnden Gewerbeertrag (§ 7 S. 1 GewStG).

 

 

Praxishinweise:

Gerade bei Steuerbilanzgewinnen knapp unterhalb von 200.000 € kann die Hinzurechnung der Gewerbesteuer die Gewinngrenze überschreiten, wie hier geschehen; das Wahlrecht auf Bildung eines Investitionsabzugsbetrags sollte daher erst ausgeübt werden, wenn die außerbilanziellen Positionen des Veranlagungsjahres bekannt und eingerechnet sind. Zu beachten ist ferner das „Nachrisiko“: Wird der Gewinn des Abzugsjahres später – etwa durch eine steuerliche Betriebsprüfung – über die Grenze hinaus erhöht, entfällt der Investitionsabzugsbetrag nachträglich mit entsprechenden Steuernachzahlungen und Nachzahlungszinsen.

Schließlich bleibt die Gewinngrenze auf den einzelnen Betrieb bezogen; die Auslagerung von Investitionen auf eigenständige Betriebe (Investitions-KGs), die die Grenze jeweils einhalten, ist nach Literaturauffassung grundsätzlich zulässig und nur in Missbrauchskonstellationen (etwa unmittelbare Auflösung nach der Investition, § 42 AO) problematisch.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

 

BC 10/2026

BC20261025

 

 

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