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Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines Selbstständigen

Christian Thurow

BFH Urt. v. 19.5.2026 – VIII R 15/24

 

Unter welchen Voraussetzungen liegt bei einem Selbstständigen eine doppelte Haushaltsführung vor? Der BFH hat hier mit einem aktuellen Urteil Klarheit geschaffen.



Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger wurde auf selbstständiger Basis als Interimsmanager und Berater für einen Mandanten tätig. Die Tätigkeit wurde überwiegend in den Büroräumen des Mandanten ausgeübt. Aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und dem Sitz des Mandanten mietete der Kläger eine möblierte Wohnung in der Nähe des Mandanten an. An den Wochenenden fuhr der Kläger regelmäßig zu seinem Erstwohnsitz. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Mietaufwendungen sowie die wöchentlichen Fahrten zum Erstwohnsitz in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend.

Finanzamt und erstinstanzliches Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. In der Folge wurden die wöchentlichen Fahrten zwischen Wohnsitz und Sitz des Mandanten als Familienheimfahrten gewertet und mit der einfachen Kilometerpauschale zum Abzug gebracht.

 

 

Lösung

Der BFH folgt der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Grundsätzlich liegt eine doppelte Haushaltsführung eines Arbeitnehmers vor, wenn er außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Die Regelung ist nicht direkt auf Selbstständige anwendbar, da diese im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer keinen Weisungen unterliegen. Somit kommt eine dauerhafte Zuordnung durch den Arbeitgeber nicht in Betracht. Ein Selbstständiger hat insofern keine erste Tätigkeitsstätte.

Allerdings kann die gesamte betriebliche Tätigkeit eines Selbstständigen nur einen Schwerpunkt haben. In Analogie gilt somit Folgendes: Wohnt der Steuerpflichtige an dem Ort, an welchem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, und unterhält er darüber hinaus an einem anderen Ort einen eigenen Hausstand, so liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Die Fahrten zwischen den beiden Wohnorten stellen dabei Familienheimfahrten dar und sind nur mit der einfachen Kilometerpauschale steuerlich abzugsfähig.

 

 

Praxishinweise:

Die Entfernungspauschale beträgt aktuell (Veranlagungszeitraum 2026) 0,38 € je Entfernungskilometer (vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG).

Bis Ende 2025 galt eine gestaffelte Regelung: für die ersten 20 Kilometer 0,30 € je Entfernungskilometer und ab dem 21. Kilometer 0,38 € je Entfernungskilometer.

Die Aufwendungen eines Selbstständigen für Familienheimfahrten sind im Rahmen einer betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung (wie bei einem Arbeitnehmer) nur beschränkt abziehbar. Dies wird im Gesetz durch ein Betriebsausgabenabzugsverbot erreicht:

Bei der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wird der Betriebsausgabenabzug für Familienheimfahrten steuerlich begrenzt. Es wird typisierend 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt angesetzt (vgl. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 3 EStG). Die Ermittlung erfolgt in zwei Schritten: zunächst 0,002% des inländischen Listenpreises je Entfernungskilometer für jede einzelne Familienheimfahrt (bzw. 0,03% des inländischen Listenpreises je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer), wovon sodann die Entfernungspauschale in Höhe von 0,38 € multipliziert mit der Zahl der tatsächlichen Fahrten abgezogen wird. Ergibt sich ein positiver Unterschiedsbetrag (d.h., die Listenpreisregelung übersteigt die Entfernungspauschale), ist dieser Betrag nicht als Betriebsausgabe abziehbar und muss dem Gewinn hinzugerechnet werden

Ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 oder S. 3 EStG, d.h. mittels eines (ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchs, treten an die Stelle des mit 0,002% des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.

 

 

 

Im Ausgangsfall war der Kläger an vier Tagen in der Woche im Betrieb des Mandanten tätig. Das Büro des Mandanten stellt somit den Schwerpunkt seiner Tätigkeit dar. Der Kläger wohnt daher am Ort des Schwerpunkts seiner Tätigkeit und unterhält einen eigenen Hausstand außerhalb. Die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung sind somit erfüllt. Zu Recht hat das Finanzamt den Abzug der Fahrtkosten zwischen dem ersten Wohnort und dem Ort der Zweitwohnung auf die einfache Kilometerpauschale begrenzt.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 10/2026

BC20261020

 

 

 

 

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