BFH Urt. v. 11.6.2026 – VI R 15/24

Die Energiepreispauschale von 300 €, die Arbeitgeber im Jahr 2022 an ihre Arbeitnehmer ausgezahlt haben, unterliegt der Einkommensteuer. Die Besteuerung ist verfassungsgemäß.
Praxis-Info!
Problemstellung
Ein Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber die einmalige Energiepreispauschale im Sinne des § 112 EStG (für den Veranlagungszeitraum 2022) in Höhe von 300 €. In der Lohnsteuerbescheinigung wurde sie als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns ausgewiesen.
Das Finanzamt berücksichtigte die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Arbeitnehmer beantragt, die Energiepreispauschale von der Besteuerung auszunehmen und die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Lösung
Das Finanzamt hat die ausgezahlte Energiepreispauschale bei der Einkommensteuerfestsetzung zutreffend als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG angesetzt. Gemäß dem Wortlaut des § 119 Abs. 1 S. 1 EStG ist die Energiepreispauschale „stets“ als Einnahme „nach“ § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen.
Die Besteuerung der Energiepreispauschale zu Lasten des Klägers ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber wollte mit dieser freiwilligen staatlichen Zuwendung die Härten aufgrund der sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten kurzfristig und sozial gerecht abfedern.
Durch die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz wurde die Energiepreispauschale als „Nettosubvention“ ausgestaltet, um für eine „sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastungen“ zu sorgen. Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, diese Leistungen aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig zu besteuern.
Auch die Auszahlung erfolgte über die steuerlichen Strukturen des Lohnsteuerabzugsverfahrens (§ 117 Abs. 2 EStG).
Der Gesetzgeber hat, insbesondere wenn er aus sozial- und gesellschaftspolitischen Erwägungen freiwillige Leistungen gewährt, einen weiten Gestaltungsspielraum.
- Die Energiepreispauschale ist auch dann den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn der Arbeitnehmer weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten bezieht.
- Das Zuflussprinzip des § 11 EStG ist auf die Energiepreispauschale nicht anwendbar. Sie gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als im Veranlagungszeitraum 2022 zugeflossen, auch wenn die tatsächliche Auszahlung erst 2023 oder später erfolgte.
- Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. a bis c EStG nicht zu berücksichtigen.
- Ausnahme für Minijobber: Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG beziehen, unterliegt die Energiepreispauschale nicht der Besteuerung (§ 119 Abs. 1 S. 2 EStG).
- Keine Gewerbesteuerpflicht: Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Gewerbesteuer, da sie bei den Gewinneinkünften keiner Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG zugeordnet wird, sondern fiktiv den Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG zugerechnet wird (vgl. § 119 Abs. 2 EStG).
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[Anm. d. Red.]
BC 10/2026
BC20261010