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Strafverteidigungskosten: Abzugsfähigkeit

Christian Thurow

FG Niedersachsen, Urt. v. 14.7.2026 – 13 K 108/25 (Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 10/26)

 

Nicht immer erschließen sich juristische Sachverhalte einem allgemeinen Rechtsempfinden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskostennach § 12 Nr. 4 EStG ist hier ein gutes Beispiel.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Der Kläger war kaufmännischer Leiter einer Unternehmensgruppe. Zusammen mit anderen Mitarbeitern beging der Kläger Steuerhinterziehung zugunsten der Unternehmensgruppe, wobei auch Kick-Back-Zahlungen (eine Art anteilige Rückvergütung oder verdeckte Provision) an den Kläger erfolgten. Im Rahmen eines Strafverfahrens wurde der Kläger zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger den Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten in Höhe von rund 50.000 €.

Das Finanzamt lehnte dies aus zwei Gründen ab:

  1. Kick-Back-Zahlungen bestand eine private Mitveranlassung der Straftat, was einen Werbungskostenabzug ausschließe.
  2. Abzug von Strafverteidigerkosten seit dem 1.1.2019 durch § 12 Nr. 4 EStG ausgeschlossen, selbst wenn eine berufliche Veranlassung vorliegen sollte.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen widerspricht in seinem Urteil der Auffassung des Finanzamts. Im Ausgangsfall führt die Selbstbereicherung durch die Kick-Back-Zahlungen nicht zu gemischten Strafverteidigungskosten. Denn das Strafverfahren habe sich ausschließlich mit den Steuerhinterziehungen zugunsten der Unternehmensgruppe befasst. Somit sind die Strafverteidigungskosten auch ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen.

Gemäß § 12 Nr. 4 EStG dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden. Im Jahr 2019 wurde der Paragraf um den Zusatz „sowie damit zusammenhängende Aufwendungen“ ergänzt. Umstritten ist, ob die Kosten der Strafverteidigung unter diesen Zusatz fallen und damit vom Abzugsverbot erfasst sind. Aus Sicht des FG Niedersachsen besteht ein solches Abzugsverbot für Strafverteidigungskosten in den Fällen, in welchen eine Geldstrafe festgesetzt wurde. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut. Allerdings greift dieser Gesetzwortlaut nicht im Falle eines Freispruchs oder bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Da im Ausgangsfall eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und die Strafverteidungskosten der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind, können sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden.

 

 

Nachdenkliches

Der Auslegung des Gesetzeswortlauts durch das FG Niedersachsen lässt sich auf den ersten Blick gut folgen. Nimmt man jedoch das größere Ganze in den Blick, so wird das Rechtsempfinden erheblich strapaziert. De facto werden kleinere Vergehen, die üblicherweise mit einer Geldstrafe geahndet werden, steuerlich sanktioniert. Schwerere Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden, sind dagegen steuerlich begünstigt. Ob dies tatsächlich dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wird wohl nun die Revision vor dem BFH zeigen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 10/2026

BC20261001

 

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