FG Hessen Urt. v. 11.9.2025 – 4 K 1163/24 (Revision eingelegt, Az. BFH: IV R 15/25)


Das Finanzgericht (FG) Hessen hat ein Urteil zur Verpflichtung zur Einreichung einer E-Bilanz bei einer atypisch stillen Gesellschaft gefällt und sich dabei auch mit Fragen zur Gewinnermittlung beschäftigt.
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Zentrale Aussagen
- Eine GmbH, an deren Geschäftsbetrieb eine atypisch stille Gesellschaft besteht, ist nach § 5b Abs. 1 S. 1 und 2 EStG lediglich verpflichtet, dem Finanzamt für die Veranlagung der atypisch stillen Gesellschaften ihren handelsrechtlichen (die stille Beteiligung als Fremdkapital ausweisenden) Jahresabschluss, etwaige Sonder- und Ergänzungsbilanzen der steuerrechtlichen Mitunternehmer der atypisch stillen Gesellschaft und eine Überleitungsrechnung zur Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorschriften (einschließlich Überleitungen aufgrund der Beurteilung der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft) zu übermitteln. Die Übermittlung einer E-Bilanz der atypisch stillen Gesellschaft, in der die stille Beteiligung nicht als Verbindlichkeit im Fremdkapital, sondern wie bei einer Personengesellschaft als Kapitalkonto im Eigenkapital ausgewiesen ist, ist hingegen gemäß § 5b Abs. 1 S. 3 EStG freiwillig und kann daher vom Finanzamt nicht unter Berufung auf § 5b Abs. 1 EStG gefordert werden (entgegen BMF 24.11.2017, BStBl. I 2017, 1543).
- § 5b Abs. 1 S. 1 EStG beinhaltet im Fall der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Ermächtigungsgrundlage für einen durch Zwangsmittel vollstreckbaren Verwaltungsakt, der entsprechend der gesetzlichen Pflicht zur Übermittlung der elektronischen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (E-Bilanz) auffordert.
Ist die Aufforderung, die E-Bilanz gemäß § 5b Abs. 1 S. 1 EStG zu übermitteln, ausdrücklich zum Zweck der Prüfung der Steuer- oder Feststellungserklärung erfolgt, ist der diesbezügliche Verwaltungsakt durch den Erlass von Veranlagungsbescheiden
für das betroffene Wirtschaftsjahr anderweitig im Sinne von § 124 Abs. 2 AO erledigt und damit ex nunc
(„ab jetzt“, „von nun an“) nicht mehr vollziehbar, wenn sich aus den Veranlagungsbescheiden – etwa aufgrund von Erläuterungen oder aufgrund der nach einer steuerlichen Außenprüfung erfolgten Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung – ergibt, dass die Prüfung der erklärten Besteuerungsgrundlagen aufgrund von anderweitig zur Gewinnermittlung gemachten Angaben ohne durch die Nichtübermittlung verursachte Beanstandung erfolgt ist. In diesem Fall ist bzw. wird die Anfechtungsklage gegen die Aufforderung auch dann unzulässig, wenn das Finanzamt entgegen der Wirkung des § 124 Abs. 2 AO zu Unrecht meint, die Aufforderung wirke fort.
- Im Fall einer atypisch stillen Gesellschaft, die steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft gilt, muss sich mangels Rechtsfähigkeit der atypisch stillen Gesellschaft die Aufforderung zur Übermittlung der E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 S. 1 EStG an den zivilrechtlichen Rechtsträger (hier: GmbH) desjenigen Geschäftsbetriebs richten, an dem die stille Gesellschaft besteht.
- Für die atypisch stille Gesellschaft an dem Geschäftsbetrieb einer GmbH besteht trotz Beurteilung als Mitunternehmerschaft und als eigenständiges Gewinnermittlungssubjekt keine eigenständige Buchführungspflicht gemäß §§ 140, 141 AO. Die Pflicht zur Ermittlung des Gewinns der atypischen stillen Gesellschaft durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ergibt sich vielmehr aus der Buchführungspflicht der GmbH (Anschluss an BFH Urt. v. 25.5.2014 – I R 24/13, BFHE 246, 404, BStBl. II 2015, 141).
WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 9/2026
BC20260911