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Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geschäftsbesorgungsvertrag

Prof. Dr. Christian Zwirner und Michael Vodermeier

FG Münster, Urt. v. 20.5.2026 – 10 K 1001/23 K,G,F (Revision nicht zuzulassen)

 

Zahlungen von einer Kapitalgesellschaft an eine Gesellschafterin auf Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder Dienstvertrags sind unter bestimmten Umständen als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG zu qualifizieren.

 


 

Praxis-Info!

 

Sachverhalt

Klägerin ist im vorliegenden Verfahren eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Diese hatte mit der C-GmbH – eine (Mit-)Gesellschafterin der Klägerin – einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Die C-GmbH verpflichtete sich daraufhin, der Klägerin beratend zur Seite zu stehen und diese zu unterstützen. Als Gegenleistung wurde ein monatliches Fixhonorar in Höhe von 2.500 € sowie eine variable Vergütung in Höhe von 20% des Jahresgewinns vor Steuern und Abschreibungen vereinbart.

Der Inhalt dieses Vertrags wurde nach einer steuerlichen Betriebsprüfung durch das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Begründet wurde dies damit, dass

– der Vertrag ohne den erforderlichen Gesellschafterbeschluss geschlossen worden sei,

– ein grundsätzlicher Interessenkonflikt aufgrund der Personenidentität bestehe,

– die Leistungsbeschreibung zu unbestimmt sei,

– der Vertrag eine ungewöhnlich lange Laufzeit habe und

– die gewinnabhängige Vergütung in ihrer Höhe unbegrenzt sei.

Die Klägerin hielt den Vertrag hingegen für fremdüblich, sodass aus ihrer Sicht keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und sie deshalb gegen die Entscheidung des Finanzamts Klage erhob.

 

 

Entscheidung

Grundsätzlich führt das FG Münster aus, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensvermehrung ist, die durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst ist, sich auf den Gewinn auswirkt und nicht auf einer offenen Ausschüttung beruht. Eine Veranlassung aufgrund des Gesellschafterverhältnisses liegt wiederum vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter (oder einer diesem nahestehenden Person) einen wirtschaftlichen Vorteil gewährt, den sie einem Dritten nicht gewährt hätte; umgekehrt hätte ein fremder Dritter eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen. Bei dieser Anforderung handelt es sich um den sog. doppelten Fremdvergleich (vgl. auch BFH Urt. v. 27.7.2016 – IR 12/15 und BFH Urt. v. 22.11.2023 – IR 9/20). Dieser Prüfungsmaßstab dient der Beurteilung, ob die Bedingungen des Geschäfts zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter noch fremdüblich sind.

Im vorliegenden Fall urteilten die Richter, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag dem Fremdvergleich nicht standhält. Die geschuldeten Leistungen aus dem Vertrag waren nach Art, Umfang, Ort und Zeit zu unbestimmt. Weder das „Ob“ noch das „Wie“ der Leistungserbringung waren klar geregelt. Das Gericht war deshalb der Ansicht, dass ein solcher Vertrag von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter einer fremden Kapitalgesellschaft nicht in dieser Art geschlossen worden wäre. Zudem ist der hohe Anteil der variablen Vergütung mit 20% des Jahresgewinns vor Steuern und Abschreibungen im vorliegenden Fall fremdunüblich. Auch die langfristige Bindung ohne Anpassungsmöglichkeiten ist nicht fremdüblich.

Damit hält die Leistungsvergütung dem doppelten Fremdvergleich nicht stand und ist folglich als verdeckte Gewinnausschüttung zu versteuern.

 

 

Praxishinweise:

Die Entscheidung des FG Münster zeigt, dass Geschäftsbesorgungsverträge und Dienstverträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern besonders kritisch überprüft werden. Durch unzureichende steuerliche Würdigung bei der Erstellung solcher Verträge können diese Vorgänge schnell als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass die Verträge genau geprüft werden sollten. Unternehmen sollten daher vor allem darauf achten, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen konkret und überprüfbar beschrieben sind – nach Art, Umfang, Ort und Zeit – und nicht nur pauschal als „Beratung“ oder „Unterstützung“ bezeichnet werden.

Die Vergütungsstruktur muss sich zudem an marktüblichen Konditionen orientieren; insbesondere hohe, unbegrenzte gewinnabhängige Vergütungen und lange Laufzeiten ohne Anpassungs- oder Kündigungsmöglichkeiten sind ein steuerliches Risiko.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Michael Vodermeier, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 8/2026

BC20260820

 

 

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