CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Nutzung von Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugen u.a. für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte

BC-Redaktion

BMF 21.7.2026, IV C 6 – S 2177/00016/042/056; IV C 5 – S 2334/00087/015

 

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums der Finanzen (BMF) regelt die ertragsteuerliche Erfassung der Stromkosten bei der Nutzung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge an häuslichen Ladevorrichtungen. Im Mittelpunkt steht der Nachweis des betrieblichen Stromanteils über einen separaten Zähler oder vereinfacht durch eine neue Strompreispauschale, die auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Durchschnittspreisen basiert und für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich anzuwenden ist.


 

Praxis-Info!

Hintergrund ist die Einführung der Strompreispauschale zum 1.1.2026 gemäß BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013 (vgl. Plenker, BC 2026, 31 ff., Heft 1). Dabei geht es um die Nutzung eines betrieblichen Elektro‑ und Hybridelektrofahrzeugs Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG (bei Arbeitnehmern ohne erste Tätigkeitsstätte) und Familienheimfahrten.

 

 

Nachweis des betrieblichen Anteils an der Strommenge

Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug an einer zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden häuslichen Ladevorrichtung aufgeladen, kann der betriebliche Anteil an der Gesamtstrommenge grundsätzlich mithilfe eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers (beispielsweise Wallbox- oder fahrzeuginterner Zähler) nachgewiesen werden. Dieser Zähler muss nicht eichrechtskonform sein. Hierauf hatte bereits Plenker in BC 2026, 31 ff., Heft 1, hingewiesen; bestätigt wurde dies auch durch die Redaktion aufgrund einer Leserfrage in BC 2026, 238, Heft 5.

  • Zum Nachweis werden Aufzeichnungen für einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen, soweit dieser Anteil nicht ohne Weiteres ausgelesen werden kann (z.B. anhand einer fahrzeuginternen konkreten Erfassung und Zuordnung der Strommenge).
  • Die Strommenge ist mit dem individuellen Strompreis zu multiplizieren.
  • Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.

Die Einspeisung durch eine private Photovoltaikanlage ist dabei aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten.

Bei einem Vertrag mit dynamischem Stromtarif bestehen keine Bedenken, die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.

 

Strompreispauschale als Vereinfachungsmethode

Aus Vereinfachungsgründen kann der Ermittlung des betrieblich veranlassten Anteils an den ansonsten privaten Stromkosten in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaikanlage) der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen) zugrunde gelegt werden. Dabei ist für das gesamte Wirtschaftsjahr auf den für das 1. Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen (Wert bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh) abzustellen (Strompreispauschale). Dieser Gesamtdurchschnittsstrompreis ist auf volle Cent abzurunden und anschließend mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren.

Das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Stromkosten oder der Strompreispauschale muss für das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Steuerpflichtigen aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

Die Änderung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Als Übergangsregelung wird nicht beanstandet, wenn die zuvor geltenden Regelungen bis zum 31.7.2026 weiter angewandt werden.

 

 

Praxishinweise:

  • Die dreimonatige Aufzeichnungspflicht sollte sorgfältig beachtet werden. Eine systematische Dokumentation der Ladevorgänge ist ratsam, um im Falle einer steuerlichen Betriebsprüfung den betrieblichen Anteil an der Strommenge nachweisen zu können.
  • Steuerpflichtige sollten prüfen, ob ihr Fahrzeug über eine fahrzeuginterne Erfassungsmöglichkeit verfügt, die eine direkte Zuordnung der geladenen Strommenge ermöglicht, was die Aufzeichnungspflicht entbehrlich machen würde. Die Investition in eine Wallbox mit integriertem Stromzähler kann sich lohnen, da sie eine klare Trennung zwischen betrieblicher und privater Nutzung ermöglicht und die Dokumentationsanforderungen erheblich vereinfacht. Da der Zähler nicht eichrechtskonform sein muss, können Kosten für eine amtliche Eichung eingespart werden.
  • Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale sollte im Einzelfall unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten geprüft werden. Bei hohen individuellen Strompreisen oder günstigen Arbeitsverträgen kann der Ansatz der tatsächlichen Kosten vorteilhaft sein, während die Strompreispauschale eine vereinfachte und planbare Berechnungsmethode darstellt.
  • Die Entscheidung muss für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden, weshalb eine vorausschauende Planung und ggf. eine Vorberechnung für beide Methoden empfehlenswert ist. Steuerpflichtige mit Photovoltaikanlagen profitieren besonders von der Strompreispauschale, da bei Anwendung der Pauschale die Einspeisung aus Vereinfachungsgründen nicht zu beachten ist.

 

[Anm. d. Red.]

 

 

BC 8/2026

BC20260822

 

 

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Teilen

Menü