FG Köln Urt. v. 22.4.2026 – 12 K 72/25 (Revision zugelassen)

Die englische Autorin Margaret Heffernan widmet sich in ihrem Buch „Wilful Blindness“ dem Phänomen der vorsätzlichen Blindheit. Hierunter versteht man das bewusste Wegschauen bei offensichtlichen Anzeichen von Fehlverhalten oder Gefahren. Steuerrechtlich kann eine solche Vogel-Strauß-Taktik jedoch Nachteile für den Steuerpflichtigen mit sich bringen.
Praxis-Info!
Problemstellung
Im Ausgangsfall bezog der Kläger im Streitjahr 2020 erstmalig Lohnersatzleistungen von über 410 € und war damit zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Dies wurde jedoch übersehen, sodass die Abgabe erst im Jahr 2024 erfolgte.
Das Finanzamt setzte daher einen Verspätungszuschlag fest. Der Kläger begehrte die Aufhebung des Verspätungszuschlags. In der Klagebegründung führte er aus, dass er nach § 152 Abs. 5 S. 3 AO vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung hätte aufgefordert werden müssen. Er sei bis dahin nicht zur Abgabe verpflichtet gewesen.
Lösung
Das Finanzgericht (FG) Köln widerspricht dem Kläger. Die Anwendung von § 152 Abs. 5 S. 3 AO setzt voraus, dass der Steuerpflichtige bis zur Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Steuererklärung davon ausgehen konnte, von der Abgabepflicht befreit zu sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn in der Vergangenheit vom zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung erteilt worden ist. In solchen Fällen stellt die unterlassene Abgabe der Steuererklärung einen unvermeidbaren Irrtum dar.
Im Ausgangsfall ist ein solcher unvermeidbarer Irrtum aber gerade nicht gegeben. Der steuerliche Sachverhalt hat sich beim Kläger im Streitjahr durch den Bezug der Lohnersatzleistungen maßgeblich geändert. Im Zweifelsfall hat der Steuerpflichtige hierzu fachkundigen Rat einzuholen. Der vorliegende Irrtum wäre somit vermeidbar gewesen. Die Ausnahmeregelung des § 152 Abs. 5 S. 3 AO ist aber nicht anwendbar, wenn der Steuerpflichtige neue Sachverhalte ignoriert.
Das Finanzamt hat daher den Verspätungszuschlag zu Recht festgesetzt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Verspätungszuschlag die Höhe der Steuerzahlung übersteigt.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC8/2026
BC20260811