Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker
ESRS 2.0 und VS sollen Berichtspflichten deutlich vereinfachen


Die Europäische Kommission hat am 3.7.2026 die überarbeiteten Europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS – European Sustainability Reporting Standards) sowie den freiwilligen Berichtsstandard (VS) für nicht berichtspflichtige Unternehmen beschlossen. Mit den Standards soll der Verwaltungsaufwand gesenkt und die Berichterstattung effizienter gestaltet werden.
Praxis-Info!
Die Reform ist Teil des Omnibus-I-Pakets, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU nach der EU-Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive) vereinfachen sollte und dabei auch den Anwendungsbereich der CSRD reduziert hat. Eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung hat damit erheblich an Bedeutung gewonnen.
Überarbeitung der ESRS (ESRS 2.0)
Die überarbeiteten ESRS 2.0 sind kürzer, klarer und flexibler ausgestaltet. Mehr als 60% der verpflichtenden Datenpunkte werden gestrichen; insgesamt sinkt die Zahl der Datenpunkte um über 70%. Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse ist weniger granular (detailliert, strukturiert) ausgestaltet, sondern richtet sich nach einem Top-Down-Ansatz, der Entscheidungen auf einer höheren inhaltlichen Ebene zulässt (Thema/Unterthema versus IRO – Impacts, Risks and Opportunities; Auswirkungen, Risiken und Chancen).
Weitere Vereinfachungen betreffen unter anderem die ESG-Strategie oder auch qualitative Angaben. Die EU-Kommission erwartet dadurch eine Reduktion der Berichtskosten um mehr als 30% je Unternehmen, das von der CSRD betroffen ist.
Freiwilliger Berichtsstandard (Voluntary Standard – VS)
Der VS bietet insbesondere den Unternehmen außerhalb der CSRD-Pflicht einen einheitlichen und verhältnismäßigen Rahmen für Nachhaltigkeitsinformationen. Zugleich wird eine sogenannte Value-Chain-Obergrenze (Obergrenze in der Wertschöpfungskette) eingeführt: CRSD-pflichtige Unternehmen dürfen in ihren Lieferketten von nicht selbst der CSRD unterliegenden Unternehmen nicht mehr Informationen verlangen, als der VS vorsieht. Für alle Unternehmen, die Bestandteil von Lieferketten größerer Unternehmen bzw. Konzerne sind, bringt dies einerseits Klarheit über und andererseits klare Grenzen für zur Verfügung zu stellende nachhaltigkeitsbezogene Informationen. Für die Praxis bedeutet dies, dass mit einem nach den Vorgaben des VS erstellten Nachhaltigkeitsbericht regelmäßig alle Value-Chain-Anforderungen erfüllt werden können. Zudem bietet ein Nachhaltigkeitsbericht auf Basis des VS eine gute Basis für eine adressatengerechte und angemessene Berichterstattung zu Nachhaltigkeitsthemen sowie eine solide Basis für eine ggf. spätere CSRD-Pflicht.
Die Ausarbeitung der beiden vorgenannten Aspekte basiert auf technischer Expertise der EU-Beratungsgruppe für Finanzberichterstattung (EFRAG) sowie umfangreichen Stakeholder-Konsultationen (Interessengruppen, wie z.B. Kapitalgeber, Kunden, Lieferanten, Beschäftigte) im Jahr 2025 und in den vergangenen Monaten. Die am 3.7.2026 angenommenen Delegierten Rechtsakte werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU zur Prüfung vorgelegt. Nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist, der sogenannten scrutiny period, die noch um zwei weitere Monate verlängert werden kann, treten die neuen Standards in Kraft. Sie sollen ab dem 1.1.2027 anzuwenden sein, wobei auch eine frühere Anwendung möglich ist.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG
BC 8/2026
BC20260807