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Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht nach § 290 Abs. 5 HGB – Bedeutung assoziierter Unternehmen

Prof. Dr. Christian Zwirner, Dr. Julia Busch und Patrick Reinhardt

Wesentlichkeitsüberlegungen bei der Befreiung mangels konsolidierungspflichtiger Tochterunternehmen

 

Die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach § 290 Abs. 5 HGB stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Konzernrechnungslegungspflicht des Mutterunternehmens dar. Voraussetzung hierfür ist, dass für sämtliche Tochterunternehmen Konsolidierungswahlrechte in Anspruch genommen werden können. In der Regel betrifft dies Fallkonstellationen, bei denen sämtliche Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung sind. Im Zusammenhang mit dieser Befreiungsmöglichkeit stellt sich jedoch die Frage, ob sich die Beurteilung der untergeordneten Bedeutung ausschließlich auf die Tochterunternehmen beschränkt oder ob auch assoziierte Unternehmen in die Beurteilung einzubeziehen sind. Die Beantwortung dieser Frage ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Einbeziehung eines assoziierten Unternehmens die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in einem Konzernabschluss wesentlich beeinflussen würde.


 

Praxis-Info!

Nach § 290 Abs. 1 HGB ist jedes Mutterunternehmen verpflichtet, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn mindestens ein Mutter-Tochter-Verhältnis vorliegt und die Größenkriterien des § 293 HGB überschritten werden. Von dieser Verpflichtung besteht nach § 290 Abs. 5 HGB eine Befreiungsmöglichkeit, wenn ausschließlich Tochterunternehmen vorhanden sind, die nach § 296 HGB nicht einbezogen werden müssen.

Nach § 296 Abs. 2 HGB dürfen Tochterunternehmen unberücksichtigt bleiben, wenn sie einzeln und insgesamt für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Die Nutzungsmöglichkeit des in § 296 Abs. 2 HGB geregelten Einbeziehungswahlrechts ist im Hinblick auf den Vollständigkeitsgrundsatz nach § 294 Abs. 1 HGB restriktiv zu beurteilen. Nach herrschender Meinung gilt dies umso mehr, je weiter der den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens zustehende subjektive Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen ist.

Ob ein Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung ist, richtet sich nach einer Gesamtbetrachtung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Dabei ist nicht nur der Ergebnisbeitrag, sondern auch die Bedeutung des Tochterunternehmens für die Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zu berücksichtigen, etwa wenn es wesentliche Vermögenswerte wie Grundstücke oder Gebäude hält oder wesentliche Verpflichtungen in einer Tochtergesellschaft bestehen.

Wenn durch die Ausübung des Einbeziehungswahlrechts nach § 296 Abs. 2 HGB die Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach § 290 Abs. 5 HGB entfallen würde, ist für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Tochterunternehmen der Jahresabschluss des Mutterunternehmens als Vergleichsgrundlage zum gedachten Konzernabschluss heranzuziehen. Nach im Schrifttum vertretener Auffassung sind in einem Konzernabschluss zudem nicht nur diejenigen Tochterunternehmen zu berücksichtigen, die aufgrund untergeordneter Bedeutung nicht vollkonsolidiert werden sollen, sondern auch sämtliche (wesentlichen) Gemeinschaftsunternehmen sowie (wesentlichen) assoziierten Unternehmen, die im Falle einer bestehenden Konzernrechnungslegungspflicht nach § 310 HGB (Anteilmäßige Konsolidierung) einzubeziehen bzw. nach § 312 HGB (Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags) zu bewerten wären.

Maßgeblich ist nicht nur die Wirkung der Vollkonsolidierung eines als von untergeordneter Bedeutung eingestuften Tochterunternehmens auf das im (gedachten) Konzernabschluss vermittelte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, sondern auch die Wirkung der Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen und assoziierter Unternehmen nach der anteilmäßigen Konsolidierung oder Equity-Methode. Sofern die Beteiligung an Gemeinschaft- oder assoziierten Unternehmen – gegebenenfalls auch unter gemeinsamer Betrachtung mehrerer Beteiligungen – für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des (gedachten) Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist, kann gemäß § 310 Abs. 2 HGB bzw. § 311 Abs. 2 HGB auf eine Einbeziehung verzichtet werden.

Entsprechend sind Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen von untergeordneter Bedeutung nicht in den gedachten Konzernabschluss einzubeziehen. Sie werden stattdessen mit fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Der so abgegrenzte gedachte Konzernabschluss bildet die Vergleichsgrundlage für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Tochterunternehmens gegenüber dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens.

In der Literatur ist umstritten, ob bei der Beurteilung der untergeordneten Bedeutung im Sinne des § 296 Abs. 2 HGB ausschließlich die Auswirkungen der einzubeziehenden Tochterunternehmen oder darüber hinaus auch die Auswirkungen wesentlicher assoziierter Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen zu berücksichtigen sind. Teilweise wird die Einbeziehung wesentlicher Gemeinschaftsunternehmen und assoziierter Unternehmen in den gedachten Konzernabschluss befürwortet, da nur so ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt werde. Demgegenüber wird unter Hinweis auf den Wortlaut des § 296 Abs. 2 HGB auch vertreten, dass die Norm ausdrücklich allein auf Tochterunternehmen abstellt und deshalb die Auswirkungen von Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen außer Acht zu lassen sind.

Die Informationsfunktion des Konzernabschlusses spricht im Zweifelsfall für die Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses und Konzernlageberichts.

 

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP/StB Dr. Julia Busch, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

Patrick Reinhardt, M.Sc., Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

BC 8/2026

BC20260809 

 

 

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