BFH Urt. v. 25.3.2026 – II R 17/23

Wenn ein Unternehmen wegen eines Kartellrechtsverstoßes zu einer Geldbuße verurteilt wurde und dafür eine Rückstellung gebildet hat, muss dieser Aufwand bei der Ermittlung des Unternehmenswerts besonders berücksichtigt werden.
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Problemstellung
Eine GmbH & Co. KG aus der Nahrungsmittelbranche, wurde durch Beschluss des Bundeskartellamts vom 30.6.2014 wegen illegaler Preisabsprachen mit anderen Herstellern zu einer Geldbuße in Höhe von 5,91 Mio. € verurteilt. Der Tatvorwurf betraf den Zeitraum vom 30.4.1997 bis zum 22.7.2009. Die Geldbuße hatte ausschließlich ahndenden Charakter; ein wirtschaftlicher Vorteil wurde nicht abgeschöpft.
Im Jahr 2014 bildete die GmbH & Co. KG eine Rückstellung für die Geldbuße in Höhe von 5,91 Mio. € und erhöhte diese im Jahr 2015 um weitere 4 Mio. €, da sie eine Erhöhung der Geldbuße im Rechtsmittelverfahren befürchtete. Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens im Jahr 2020 löste sie die Rückstellung im nicht benötigten Umfang auf.
Am 14.1.2017 übertrug eine an der GmbH & Co. KG zu 50% beteiligte Kommanditistin einen Teil ihrer Beteiligung in Höhe von 1,6 Mio. € schenkweise auf ihren Sohn.
Das zuständige Finanzamt gelangte zu dem Ergebnis, dass die Rückstellung für die Geldbuße in den Jahren 2014 und 2015 in Höhe von insgesamt 9,91 Mio. € zu außerordentlichen Aufwendungen im Sinne des § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG führe und daher bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse den Ausgangswerten hinzuzurechnen sei.
Das Finanzgericht bestätigte die Einordnung des Aufwands aus Rückstellungen für eine Kartellbuße als außerordentliche Aufwendungen.
Lösung
Der Aufwand aus der Rückstellung für die in einem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren verhängte Geldbuße ist als außerordentliche Aufwendung nach § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert für das vereinfachte Ertragswertverfahren hinzuzurechnen.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet außerordentlich „vom Gewohnten abweichend; ungewöhnlich“ und „außerhalb der gewöhnlichen Ordnung stehend“. Außerordentlicher Aufwand ist daher Betriebsaufwand, der bei der normalen unternehmerischen Tätigkeit üblicherweise nicht entsteht. Dazu zählt auch der Aufwand aus einer Rückstellung für ein Kartellbußgeld mit ausschließlich ahndendem Charakter, da ein solches der Ahndung von Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften dient und damit eines Verhaltens, das außerhalb der Rechtsordnung steht.
Der Aufwand aus einer Rückstellung für ein Kartellbußgeld erfüllt diese Voraussetzungen, da das Bußgeld darauf abzielt, dass sich das ordnungswidrige Verhalten nicht wiederhole. Unerheblich ist, ob der Aufwand in mehreren Wirtschaftsjahren entstanden ist. § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG setzt nicht die Einmaligkeit des Aufwands voraus.
Die Hinzurechnungen und Abzüge nach § 202 Abs. 1 S. 2 BewG sollen den Gewinn um solche Vermögensminderungen oder Vermögensmehrungen bereinigen, die den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Zweck der Korrekturen ist es, Sondereffekte zu eliminieren, mit deren regelmäßigem Eintritt nicht gerechnet werden kann und die daher für den Zukunftsertrag keine Aussagekraft haben.
Nicht jeder außergewöhnliche Aufwand ist automatisch eine außerordentliche Aufwendung im Sinne des § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c BewG. Maßgeblich ist, ob der Aufwand bei der normalen unternehmerischen Tätigkeit üblicherweise nicht entsteht. Bei der Unternehmensbewertung ist zu beachten, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren darauf abzielt, den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag zu ermitteln. Aufwendungen, die den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen, sind dem Ausgangswert hinzuzurechnen. § 285 Nr. 31 HGB verlangt im Anhang Angaben zu Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung. Dazu gehören auch Aufwendungen aus Bußgeldern wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht. |
[Anm. d. Red.]
BC 8/2026
BC20260806