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Vorsorgepauschale für den Teilbetrag Krankenversicherung bei Dienstordnungsangestellten

Mitarbeiter der BC-Redaktion

BMF 24.6.2026, IV C 5 – S 2367/00012/005/018; DOK: COO.7005.100.215144800

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der typisierte Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG auch für gesetzlich krankenversicherte Dienstordnungsangestellte (DO-Angestellte) anzusetzen. Die Details und die Voraussetzung regelt das BMF-Schreiben.


 

Praxis-Info!

Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus einzelnen Teilbeträgen zusammen, und zwar aus einem

  • Teilbetrag für die Rentenversicherung,
  • Teilbetrag für die Krankenversicherung und
  • Teilbetrag für die Pflegeversicherung.

Seit dem 1.1.2026 wird auch ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung angesetzt, soweit er in den Steuerklassen I bis V zusammen mit den vorstehenden Teilbeträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung einen Betrag von 1.900 € nicht übersteigt.

Unabhängig von der Berechnung der tatsächlich abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge wird typisierend ein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung eines pflichtversicherten Arbeitnehmers berechnet, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist (z.B. bei höher verdienenden Arbeitnehmern und bei Beamten, die unter Verzicht auf einen Beihilfeanspruch steuerfreie Arbeitgeberleistungen erhalten). Der typisierte Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung beträgt 7,3% – bei einem Zusatzbeitragssatz von 2,9% bis 8,45% des Arbeitslohns, maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung von 69.750 €. Der typisierte Arbeitnehmeranteil ist auch anzusetzen bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, die die anfallenden Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe allein tragen müssen (freiwillig versicherte Beamte, die keine steuerfreien Arbeitgeberleistungen erhalten, Empfänger von Versorgungsbezügen).

Die Finanzverwaltung hat nunmehr entschieden, dass dieser typisierte Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung auch bei gesetzlich versicherten Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellte) anzusetzen ist. Das gilt sowohl für teilkostenversicherte DO-Angestellte als auch für DO-Angestellte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bei vollem Sachleistungsanspruch unter Wegfall des Beihilfeanspruchs versichert sind.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung leistet und der Arbeitgeber von der entsprechenden Versicherung Kenntnis hat. Das Schreiben ist ab dem 1.1.2026 anzuwenden.

 

 

Hinweis:

 

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht vor, dass bei der Berechnung der Vorsorgepauschale für die Berechnung des monatlichen Lohnsteuerabzugs mittelfristig für alle Teilbeträge auf die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge abgestellt werden soll (voraussichtlich ab 1.1.2030).

 

 

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

BC 7/2026

BC20260720

 

 

 

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