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Auffassung des BFH zur Aufnahme eines Geschäftsbetriebs am Beispiel einer PV-Anlage-GbR

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

Zur Betriebsvermögenseigenschaft von „verlustgeneigten“ Wirtschaftsgütern und zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht (hier: Betrieb einer Photovoltaik-Anlage)

BFH Urt. v. 4.2.2026 – IV R 5/24

 

In einem nicht veröffentlichten Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit Fragen rund um die Aufnahme des Betriebs einer Photovoltaikanlage beschäftigt. Dabei geht es um den Beginn des Gewerbebetriebs, die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen und um Fragen der Seitwärtsabfärbung.

Es handelt sich um ein nicht veröffentlichtes Urteil des BFH und ist damit von der Finanzverwaltung nicht verpflichtend anzuwenden.


 

Praxis-Info!

 

Leitsätze

1. Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn beim Erwerb eines Wirtschaftsguts bereits erkennbar war, dass es dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird.

2. Entsprechendes gilt, wenn es bei einer zunächst rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft infolge der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit zu einer „Seitwärtsabfärbung“ kommt. Ein Wirtschaftsgut, bei dem bereits im Zeitpunkt der „Seitwärtsabfärbung“ erkennbar ist, dass es dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird, wird nicht Betriebsvermögen der Gesellschaft.

3. Maßgebend für den Beginn eines Gewerbebetriebs im Sinne von § 2 Abs. 1 GewStG ist der Beginn der werbenden Tätigkeit. Im Fall einer „Seitwärtsabfärbung“ setzt dies voraus, dass neben der nicht gewerblichen Tätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit tatsächlich aufgenommen wird.

4. Eine Personengesellschaft, die eine Photovoltaik-Anlage betreibt, ist erst dann sachlich gewerbesteuerpflichtig, wenn sie die Anlage in Betrieb genommen und mit der regelmäßigen Stromeinspeisung in das Stromnetz begonnen hat.

 

 

Begründung

Zum Betriebsvermögen einer GbR gehören unter anderem die Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich und wirtschaftlich oder nur wirtschaftlich zu ihrem (betrieblichen) Gesamthandsvermögen gehören. Wird ein Depot nicht auf den Namen einer GbR, sondern auf den Familiennamen ihrer Gesellschafter geführt, spricht dies dafür, dass es sich um ein Privatdepot der Gesellschafter handelt.

Zum Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehören das Vermögen der Gesellschaft und das Vermögen der Gesellschafter, soweit es die Voraussetzungen von Sonderbetriebsvermögen erfüllt. Das Gesamthandsvermögen ist grundsätzlich notwendiges Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft.

Ein Wirtschaftsgut, bei dem im Zeitpunkt der „Seitwärtsabfärbung“ bereits erkennbar ist, dass es dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird, wird nicht zu Betriebsvermögen der Gesellschaft. Wertpapiere, die nur noch Verluste erwarten lassen, werden durch die buchmäßige Erfassung des Depots nicht zu Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft. Die übrigen in dem Depot verwahrten Wertpapiere sind – unabhängig von der buchmäßigen Erfassung – notwendiges Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft, wenn die allgemeinen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Abzugsfähige und damit vortragsfähige Verluste im Sinne des § 10a GewStG können erst mit dem Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht entstehen. Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt ein stehender Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften unterwirft das Gesetz die konkret ausgeübte werbende Tätigkeit der Gewerbesteuer. Deshalb beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist.

Ein Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG, § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ist eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als selbständige Arbeit anzusehen ist; darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln.

Auch der mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene Betrieb einer PV-Anlage stellt eine gewerbliche Betätigung im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG dar. Das gewerbliche Unternehmen ist darauf gerichtet, Strom mit Hilfe einer PV-Anlage zu produzieren und entgeltlich in das Stromnetz einzuspeisen.

Maßgebend für den Beginn eines Gewerbebetriebs im Sinne von § 2 Abs. 1 GewStG ist der Beginn der werbenden Tätigkeit. Dieser hängt davon ab, wann die Voraussetzungen für die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich erfüllt sind, so dass das Unternehmen sich daran mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann. Davon abzugrenzen sind bloße Vorbereitungshandlungen, die gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlich sind. Der Zeitpunkt des Beginns der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein. Was als werbende Tätigkeit anzusehen ist, richtet sich nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer Tätigkeit. Dabei kann auch auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zurückgegriffen werden. Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.

Die werbende Tätigkeit eines PV-Betriebs beginnt ebenfalls mit der Inbetriebnahme der Anlage und der damit verbundenen regelmäßigen Stromeinspeisung in das Stromnetz.

 

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

 

BC 7/2026

BC20260717

 

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