

Bei der Besteuerung von Personengesellschaften und Gesellschaftern wirken sich Entnahmen und die Gewährung von Gesellschafterdarlehen mitunter unterschiedlich aus. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie Liquidität den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werden kann.
Praxis-Info!
Bei Personengesellschaften stellt sich für deren Gesellschafter oft die Frage, in welcher Form freie Liquidität auf die Ebene der Gesellschafter transferiert werden kann. Dabei sollte auf die steuerlichen Folgen Rücksicht genommen werden. Als Instrumentarien stehen grundsätzlich Entnahmen und Darlehen an die Gesellschafter zur Verfügung.
Für die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens spricht zunächst, dass Entnahmen negative steuerliche Folgen haben können, weil sie beispielsweise
– zu Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG führen können,
– ein negatives Kapitalkonto im Sinne des § 34a EStG auslösen können,
– nach der Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung zur Nachversteuerung führen oder
– bei einer zur Körperschaftsteuer optierenden Personengesellschaft Gewinnausschüttungen und Kapitalertragsteuern bedeuten können.
Gewährt die Personengesellschaft ihren Gesellschaftern ein Darlehen, so sind diese Forderungen im ersten Schritt in der Handels- und Gesamthandsbilanz/Steuerbilanz der Personengesellschaft als Aktivposten anzusetzen. In der Steuerbilanz auszuweisen sind allerdings nur betrieblich veranlasste Darlehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Darlehensausreichung zu fremdüblichen Bedingungen, was zum Beispiel Höhe des Zinssatzes, Besicherung und Laufzeit angeht, erfolgt. Werden Darlehen ohne betriebliche Veranlassung gewährt, kommt es zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen in das steuerliche Privatvermögen der Personengesellschaft. Soll demnach eine Entnahme vermieden werden und stattdessen ein Darlehen gewährt werden, so ist auf die betriebliche Veranlassung, sprich Fremdüblichkeit der Darlehenskonditionen zu achten.
Ein Gesellschafterdarlehen kann auch steuerliche Nachteile auslösen. Zunächst bewirken die Zinseinnahmen auf Ebene der Personengesellschaft eine Erhöhung der gewerblichen Einkünfte für Zwecke der Gewerbesteuer und auch der den Gesellschaftern zuzurechnenden Einkünfte. Die Gesellschafter können die Zinsaufwendungen nur dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ansetzen, wenn das Darlehen dazu genutzt wird, Ausgaben zu finanzieren, welche mit der Einkunftserzielung zusammenhängen. Dieser Zusammenhang sollte entsprechend dokumentiert sein.
WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 7/2026
BC20260711