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JStG 2026 – Umsatzsteuerliche Organschaft auf Antrag

Tim Zumbach und Carola Springfeld

 

Der am 19.5.2026 veröffentlichte Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 sieht – wie aus Fachkreisen seit Längerem gefordert – eine umfangreiche Neuausrichtung der umsatzsteuerlichen Organschaft vor. Durch Einführung eines Antragsverfahrens sollen die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft zukünftig nur noch auf ausdrückliche Erklärung eintreten.


 

Praxis-Info!

 

1. Hintergrund

Eine umsatzsteuerliche Organschaft in Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG besteht, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Liegen die drei Eingliederungsvoraussetzungen vor, werden Organträger und Organgesellschaft umsatzsteuerlich als ein Unternehmen behandelt. Der Organträger hat ab diesem Zeitpunkt die umsatzsteuerliche Deklaration für den Organkreis vorzunehmen. Leistungen zwischen den Mitgliedern des Organkreises sind als sog. Innenleistungen nicht steuerbar.

Nach aktueller Rechtslage treten die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft automatisch ein, sobald alle drei Eingliederungsmerkmale vorliegen. Wird beispielsweise in einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft, zu der bereits entgeltliche Leistungsbeziehungen bestehen, im Rahmen einer Umstrukturierung eine mit der Geschäftsführung der Muttergesellschaft personenidentische Geschäftsführung eingesetzt, ist diese ab dem Tag der Bestellung der Geschäftsführung Teil des umsatzsteuerlichen Organkreises. Insbesondere bei komplexen Unternehmensstrukturen und Umstrukturierungen kommt es in der Praxis daher häufig unbemerkt zum Wegfall oder Entstehen umsatzsteuerlicher Organschaften.

Dies birgt – insbesondere für Unternehmensgruppen, in denen nicht alle Gesellschaften voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sind – enorme umsatzsteuerliche Risiken, weshalb aus Fachkreisen bereits seit Längerem eine Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft gefordert wird. Auch ist die Rückabwicklung „verunglückter“ Organschaften mit erheblichem Aufwand verbunden.

 

 

2. Einführung des § 2c UStG

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes vom 19.5.2026 sieht ein Antragsverfahren für die umsatzsteuerliche Organschaft vor. Gemäß dem Entwurf eines neuen § 2c UStG sollen die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Vorliegen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung nur durch Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft eintreten.

Daneben legt § 2c UStG Korrektur-, Zins- und Haftungsregelungen für fehlerhafte angenommene Organschaften fest. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, dass auf gemeinsamen Antrag des Organträgers und der Organgesellschaften auf die Rückabwicklung einer fehlerhaft angenommenen Organschaft verzichtet werden kann, wenn dadurch keine Steuerausfälle drohen.

Die Neuregelung soll erstmals ab dem 1.1.2029 anwendbar sein, die entsprechende Erklärung nach § 2c UStG soll bereits ab dem 1.7.2028 abgegeben werden können.

 

 

3. Bedeutung für die Praxis

Da es sich bisher um einen Referentenentwurf handelt, bleibt abzuwarten, ob dieser in der aktuell vorliegenden Fassung umgesetzt wird, bzw. welche Anpassungen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses noch vorgenommen werden.

Basierend auf dem aktuellen Entwurf werden Unternehmensgruppen bestehende Organschaften auf den Prüfstand stellen müssen, um rechtzeitig entsprechende Anträge stellen zu können. In diesem Zusammenhang werden zukünftig unternehmensinterne Entscheidungs- und Dokumentationsprozesse an Bedeutung gewinnen und sollen daher bereits jetzt hinterfragt und – sofern erforderlich – angepasst werden.

 

 

RA Tim Zumbach, LL.M.Tax., Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

StB Carola Springfeld, M.A., Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

 

Weitere Details mit Praxishinweisen zur Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 finden sich in der tabellarischen Darstellung in BC 2026, 254 f. Heft 6.

 

 

 

BC 7/2026

BC20260705

 

 

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