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Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren

Dr. Hans-Jürgen Hillmer

BFH Urt. v. 21.4.2026 – IX R 34/24

 

Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus. Die von der Finanzverwaltung geforderte gewinnwirksame Ausbuchung ist damit nicht geboten.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

In dem zum BFH gelangten Verfahren war die gewinnwirksame Ausbuchung einer Verbindlichkeit anlässlich eines Insolvenzverfahrens streitig. Geklagt hatte der Insolvenzverwalter (K) über das Vermögen der X-GmbH. Über dieses GmbH-Vermögen war zuvor in 2009 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet und der K zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Zuge einer in 2008 begründeten Darlehensgewährung durch die Z-Gesellschaft war in 2014 mit K ein Vergleich geschlossen worden, wonach sich die Z verpflichtete, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zurückzunehmen und im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend zu machen. Entsprechend nahm die Z-Gesellschaft ihre Forderungsanmeldungen zurück.

Das Finanzamt vertrat im Revisionsverfahren die Ansicht, die Darlehensverbindlichkeit sei gewinnwirksam auszubuchen gewesen, weil die GmbH infolge des gerichtlichen Vergleichs mit der Z-Gesellschaft wirtschaftlich nicht mehr belastet gewesen sei.

Im Kern lag dem BFH damit die Frage vor, ob im Falle eines Vergleichs mit dem Inhalt des Verzichts der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren die Forderung dennoch Bestand hat und im Nachgang zum Insolvenzverfahren quasi wieder aufleben könnte.

 

 

Lösung

Der BFH hielt die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) (FG Münster Urt. v. 10.10.2024 – 10 K 3000/21 K,G (EFG 2025, 159)) für unbegründet. Das FG habe ohne Rechtsfehler entschieden, dass die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten nicht gewinnwirksam aufzulösen sind:

  • Es sei durch den Vergleich nicht zu einem Forderungsverzicht gekommen, und
  • es könne auch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Gläubigerin ihre Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr geltend machen werde.

 

 

1. Kein faktischer Forderungsverzicht

Die Forderungen der Z-Gesellschaft gegenüber der GmbH hatten am Bilanzstichtag in 2014 rechtlich weiterhin Bestand. Es handelt sich insbesondere nicht um einen „faktischen Forderungsverzicht“, den das Finanzamt gesehen hatte. Vielmehr hat sich die Z-Gesellschaft lediglich verpflichtet, die Forderung im Insolvenzverfahren nicht geltend zu machen. Es handelt sich nur um ein Stillhalteabkommen, das mit einer Stundung vergleichbar ist. Der Nichtausweis der Verbindlichkeit würde gegen den Vorsichtsgrundsatz sowie das Gebot des vollständigen Ausweises bestehender Risiken verstoßen.

Dazu beruft sich der BFH auf eine vorhergehende Entscheidung zum Rangrücktritt: Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus „sonstigem freien Vermögen“ vorsieht, löst selbst dann steuerbilanziell kein Passivierungsverbot aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit am Bilanzstichtag nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen (BFH Urt. v. 19.8.2020 – XI R 32/18, BStBl. II 2021, 279). Auf dieses Urteil hat das FG verwiesen und zutreffend darauf abgestellt, dass auch im Streitfall eine Tilgung der Verbindlichkeit aus insolvenzfreiem Vermögen möglich sei.

 

 

2. Unvereinbarkeit mit insolvenzrechtlichen Regelungen

Darüber hinaus ist die Ansicht des Finanzamts (gemäß BFH) nicht mit den einschlägigen insolvenzrechtlichen Regelungen in Einklang zu bringen. Denn sie würde im Ergebnis dazu führen, dass der Insolvenzverwalter sämtliche Verbindlichkeiten auszubuchen hätte, deren spiegelbildliche Forderungen nicht bis zu dem jeweiligen Bilanzstichtag zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind. Insbesondere sei die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen keine Ausschlussfrist, wie sich aus § 177 Abs. 1 S. 1 InsO ergebe. Danach sind im Prüfungstermin auch die Forderungen zu prüfen, die nach Fristablauf angemeldet worden sind. Daraus können, so führt der BFH näher aus, Unsicherheiten erwachsen. Unter Umständen müsste der Insolvenzverwalter die Forderung in einem Jahr ausbuchen und sie im Folgejahr wieder einbuchen.

Ferner verweist der BFH auf Forderungen nachrangiger Gläubiger (z.B. Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO), die gemäß § 174 Abs. 3 InsO nur anzumelden sind, soweit das Insolvenzgericht zur Anmeldung auffordert. Da es sich bei den Forderungen nach § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO häufig um solche mit einem vereinbarten Rangrücktritt handelt, würde die vom Finanzamt geforderte Ausbuchung der Verbindlichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Rangrücktritt (BFH Urt. v. 19.8.2020 – XI R 32/18, BStBl. II 2021, 279) widersprechen, wenn eine Anmeldung unterbleibt, weil die Aufforderung des Insolvenzgerichts fehlt.

 

 

3. Geltendmachung der Forderung trotz Verzicht auf Anmeldung im Insolvenzverfahren

Das FG hat nach Angaben des BFH angeführt, dass bei einem „normalen“ oder „jedenfalls häufigen Ablauf“ eines Insolvenzverfahrens die Geltendmachung der Forderung zwar kaum mehr erfolgversprechend sei. Es könne sich aber in den drei Fällen (Insolvenzplan, Freigabe eines Teils des Vermögens und nachträglich auftauchendes Vermögen) noch eine Möglichkeit ergeben, die GmbH auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit gewissen Erfolgsaussichten in Anspruch zu nehmen. Zudem bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass die GmbH von der Bürgin in Anspruch genommen werde (§ 774 BGB). Dieser Würdigung des FG schließt sich der BFH an: Dass die Geltendmachung wegen der wirtschaftlichen Lage der GmbH nicht sehr wahrscheinlich sein mag, führt nicht zur Ausbuchung der Verbindlichkeit. Denn es kommt allein darauf an, ob die Geltendmachung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.

 

 

4. Kein steuerbilanzielles Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG

Der in 2014 geschlossene gerichtliche Vergleich löst dem BFH zufolge auch kein steuerbilanzielles Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG aus. Ausgehend von in der BFH-Begründung hierzu näher dargelegten Grundsätzen fehlt es an einer Verpflichtung der GmbH im Sinne des § 5 Abs. 2a EStG. Das FG habe die Vergleichsvereinbarung dahin ausgelegt, dass zukünftige Gewinne oder ein Liquidationsüberschuss nicht die einzigen Möglichkeiten seien, aus denen die GmbH hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden könnte. Allein der Zukunftsbezug der Vergleichsvereinbarung reiche nicht aus. Dem stimmen die BFH-Richter zu. Insbesondere komme es nicht darauf an, ob insolvenzfreies Vermögen am maßgeblichen Bilanzstichtag überhaupt vorhanden war oder die konkrete Möglichkeit bestand, derartiges Vermögen zu schaffen.

 

 

Praxishinweise:

  • Die vereinbarte Nichtgeltendmachung der Forderungen im Insolvenzverfahren führt gemäß BFH – abweichend zur Ansicht des Finanzamts – auch nicht dazu, dass die entsprechende Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag ausgebucht werden muss und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ggf. wieder eingebucht wird (so in der Literatur vertreten von Schmittmann, Der Steuerberater 2025, 69, 70, und zuvor in 2024, 130, 133, unter Verweis auf FG Münster, Urt. v. 24.8.2021 – 6 K 3905/19 E, EFG 2022, 31, Rz 36).
  • Man soll die Hoffnung bekanntlich nie aufgeben, zumal sie sprichwörtlich zuletzt stirbt. Giovanni Maio, Professor für Medizinethik, Universität Freiburg i. Br., geht in einem MDR-Podcast sogar so weit, dass es ohne Hoffnung auch die Menschheit gar nicht mehr gäbe: „Vielleicht gibt es uns nur, weil unsere Vorfahren nicht aufgegeben haben, als Dürren, Seuchen, Hungersnöte und Katastrophen ganze Gemeinschaften dahinrafften.“ Da ist die Hoffnung auf das Wiederaufleben einer möglicherweise zeitweise verloren geglaubten Darlehensforderung doch ein vergleichsweise kleines „Fünkchen“, das – dem BFH gebührt Dank – trotz fiskalischer Erstickungsversuche ohne Ausbuchung weiterglimmen darf.

 

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern, Coesfeld

 

 

BC 6/2026

BC20260632

 

 

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