LG Stralsund Urt. v. 15.5.2026 – 2 O 63/26

Gemäß § 286 BGB kommt der Schuldner durch Mahnung in Verzug, was zu entsprechenden Verzugszinsen führen kann. Doch wann genau beginnt der Verzug, wenn das Mahnschreiben selbst eine Zahlungsfrist enthält?
Praxis-Info!
Problemstellung
Der Kläger erhielt ein Mahnschreiben, in welchem eine Frist zur Zahlung der ausstehenden Beträge gesetzt war. Der Gläubiger berechnete die Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Mahnschreibens beim Kläger.
Aus Sicht des Klägers war eine Verzinsung jedoch erst mit Ablauf der im Mahnschreiben genannten Zahlungsfrist zulässig.
Lösung
Das Landgericht (LG) Stralsund widerspricht der Auffassung des Klägers. Wird in einem Mahnschreiben eine Frist gesetzt, ist damit regelmäßig nicht verbunden, dass Verzug erst mit Fristablauf eintritt. Vielmehr tritt der Verzug gemäß § 286 BGB mit Zugang der Mahnung beim Schuldner ein. Die Fristsetzung im Mahnschreiben hat somit keinen Einfluss auf den Beginn des Verzugs, es sei denn, dies ist ausdrücklich im Schreiben aufgeführt.
Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)
BC 6/2026
BC20260629