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Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG

Kai Peter Künkele und Sanja Mitrovic

BMF 29.4.2026, IV C 2 – S 2745-a/00040/001/239

 

Das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 29.4.2026 regelt ausführlich, wann es bei einem Anteilseignerwechsel nicht zum Untergang des Verlustvortrags kommt.

Das BMF-Schreiben legt im Detail fest, unter welchen Bedingungen Verluste einer Kapitalgesellschaft trotz eines Wechsels des Anteilseigners erhalten bleiben, wenn der Erwerb der Sanierung dient.


 

Praxis-Info!

 

Erwerb der Beteiligung zu Sanierungszwecken

Die Sanierungsklausel gemäß § 8c Abs. 1a KStG findet Anwendung, wenn Beteiligungen an einer Körperschaft mit dem Ziel erworben werden, den Geschäftsbetrieb zu sanieren. Das BMF-Schreiben präzisiert unter anderem die Definition einer Sanierung sowie die Kriterien für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit und für die Auswahl der Sanierungsmaßnahmen. Ein Erwerb von Beteiligungen mit dem Ziel der Sanierung kann nur dann stattfinden, wenn sich das Unternehmen bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht oder bereits eingetreten ist, „in der Krise“ befindet. Das BMF legt fest, welche Anforderungen an die Festlegung des Erwerbszeitpunkts zu stellen sind. Außerdem behandelt das Dokument Besonderheiten beim Erwerb von Beteiligungen in Konzernstrukturen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Sanierungsklausel müssen für jede Verlustgesellschaft einzeln überprüft werden.

 

 

Erhalt der wesentlichen Strukturen des Betriebs

Die Sanierungsklausel verlangt unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen, dass wesentliche Betriebsstrukturen erhalten bleiben. Das BMF-Schreiben behandelt dies ausführlich und mit Beispielen für die folgenden Sachverhalte:

  • Betriebsvereinbarung mit Regelung der Arbeitsplätze (§ 8c Abs. 1a S. 3 Nr. 1 KStG),
  • Regelung der Lohnsummen (§ 8c Abs. 1a S. 3 Nr. 2 KStG),
  • Bereitstellung von signifikantem Betriebsvermögen mittels Einlagen (§ 8c Abs. 1a S. 3 Nr. 3 KStG).

Es wird verdeutlicht, dass es für die Voraussetzung zum Erhalt wesentlicher Betriebsstrukturen genügt, wenn einer der Tatbestände des § 8c Abs. 1a S. 3 KStG erfüllt ist. Ein Tatbestand kann durch einen anderen ersetzt werden, wenn er nicht mehr erfüllt ist. Werden alle Tatbestände ungültig, so ist dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

Das BMF nennt die folgenden Verstöße, durch die ein Tatbestand zur Erhaltung wesentlicher Betriebsstrukturen nicht mehr erfüllt ist:

  • Verletzung der Bestimmungen einer geschlossenen Betriebsvereinbarung, die Arbeitsplatzregelungen enthält,
  • deutliche Unterschreitung der Summe der Ausgangslöhne,
  • Auszahlung von bedeutendem, dem Betrieb zugeführtem Vermögen.

 

 

Ausschluss der Sanierungsklausel

Die Anwendung der Sanierungsklausel entfällt, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung im Wesentlichen eingestellt hat oder innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel stattfindet (§ 8c Abs. 1a S. 4 KStG).

 

 

WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 6/2026

BC20260627 

 

 

 

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