CHB_RSW_Logo_mit_Welle_trans
JuS_Logobasis_Linsenreflex
Menü

Steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie bis zu 1.000 €

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

Am Freitag, 8.5.2026, wird der Bundesrat aller Voraussicht nach der Möglichkeit zustimmen, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie von insgesamt bis zu 1.000 € gewähren kann (§ 3 Nr. 11d EStG-neu). Der Steuerfreibetrag von bis zu 1.000 € gilt für Geld- und Sachleistungen ab dem Tag, der auf die Verkündigung des Gesetzes folgt (dies wird im Laufe des Monats Mai 2026 der Fall sein), bis zum 30.6.2027. Der steuerfreie Betrag unterliegt nicht dem sog. Progressionsvorbehalt.


 

Praxis-Info!

Bei Zweifelsfragen zur Gewährung der steuer- und sozialversicherungsfreien Entlastungsprämie kann man – wegen der nahezu identischen Gesetzesformulierung – auf die seinerzeitigen Regelungen zur Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG) zurückgreifen. Demnach wäre im Wesentlichen Folgendes zu beachten:

  • Zu den begünstigten Arbeitnehmern gehören u.a. auch Minijobber, Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, Arbeitnehmer in Elternzeit oder bei Bezug von Krankengeld, Arbeitnehmer in aktiver oder passiver Altersteilzeit und Versorgungsempfänger.
  • Die steuer- und sozialversicherungsfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 € muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Gehaltsumwandlungen sind nicht begünstigt. Ein Verzicht auf einen Freizeitausgleich für Überstunden steht der Steuerfreiheit aber nicht entgegen. Es ist grundsätzlich auch möglich, dass die steuerfreie Entlastungsprämie im Zusammenhang oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung gezahlt wird.
  • Die Entlastungsprämie muss in einem sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung stehen. Der Zusammenhang kann sich z.B. aus den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder aus einer Erklärung des Arbeitgebers ergeben. Es genügt z.B. die Bezeichnung „Entlastungsprämie“ in der Gehaltsabrechnung.
  • Der steuerfreie Betrag kann auch in mehreren Teilzahlungen oder in monatlichen Teilbeträgen erbracht werden.
  • Die steuerfreie Entlastungsprämie muss im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufgezeichnet werden. Sie muss jedoch weder in der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers angegeben werden.
  • Der Steuerfreibetrag gilt je Dienstverhältnis, also z.B. sowohl in der Steuerklasse I als auch in der Steuerklasse VI.
  • Auch für die steuerfreie Entlastungsprämie gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die Pfändbarkeit von Forderungen (insbesondere von Arbeitseinkommen).

 

 

Mitarbeiter der BC-Redaktion

 

 

BC 6/2026

BC20260608

 

Rubriken

Anzeigen

BC Newsletter

beck-online Bilanzrecht PLUS

Teilen

Menü