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Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz

BC-Redaktion

BFH Urt. v. 18.12.2025 – V R 3/25


Seit dem 1.10.2013 ist der Besitz einer Gelangensbestätigung keine zwingende Voraussetzung mehr für die Inanspruchnahme von Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Der Unternehmer kann sich auf Vertrauensschutz berufen, auch wenn ihm keine Gelangensbestätigung vorliegt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

[Leits. d. Red.]



Praxis-Info!

 

Problemstellung

Ein deutscher Unternehmer verkaufte im Jahr 2018 (!) einen Pkw an eine rumänische Gesellschaft. Überprüft wurde zum einen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des rumänischen Leistungsempfängers beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie dessen Eintrag im Handelsregister. Der Pkw wurde beim deutschen Unternehmer vom rumänischen Leistungsempfänger abgeholt und bar bezahlt; der Abholer wies durch einen Lichtbildausweis, von dessen Vorderseite der deutsche Unternehmer eine Kopie anfertigte. Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und im Inland abzumelden.

Die Lieferung vom deutschen Unternehmer wurde als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt. Die Gelangensbestätigung wurde trotz mehrfacher Mahnungen nicht zurückgesandt; die rumänische Steuerverwaltung teilte mit, dass die rumänische Gesellschaft keinen innergemeinschaftlichen Erwerb erklärt hatte.

Das Finanzamt hatte die Steuerfreiheit des Pkw-Verkaufs nicht anerkannt, da insbesondere die Gelangensbestätigung fehle (unvollständiger Beleg- und Buchnachweis). Außerdem sei der Pkw nie in Rumänien, sondern vielmehr – nach erfolgter Abmeldung – wieder im Inland zugelassen worden.

Aus das Finanzgericht verneinte den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG, weil der Unternehmer mangels Vorlage einer Gelangensbestätigung keinen vollständigen Buch- und Belegnachweis erbracht habe. Bloße Absichten zur Versendung reichten nicht aus. Mittels des Einbehalts einer Kaution wäre es möglich gewesen, das Geschäft rechtssicher abzuwickeln. Die Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer hätte nach der Lieferung gestellt werden können, sobald die Gelangensbestätigung eingegangen wäre.

 

 

Lösung

Die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG setzt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV in der Fassung der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV vom 25.3.2013 (seit 1.10.2013) nicht voraus, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV besitzt.

§ 17a Abs. 2 UStDV betrachtet die Gelangensbestätigung lediglich „insbesondere“ als eindeutigen und leicht nachprüfbaren Nachweis. Der Verordnungsgeber habe mit der Neufassung verdeutlicht, dass der Unternehmer den Belegnachweis nicht zwingend mit einer Gelangensbestätigung führen muss, sondern es ihm offensteht, den Nachweis mit allen zulässigen Beweismitteln zu führen. In den Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, kann der leistende Unternehmer den Nachweis insbesondere durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, erbringen. Insoweit handelt es sich um einen Beleg, der bereits bei Übergabe des Gegenstandes der Lieferung erstellt werden kann und der sich dabei inhaltlich auf die in § 17a Abs. 1 UStDV genannte Voraussetzung bezieht. Für den Vertrauensschutz ist der Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich, zu dem eine Gelangensbestätigung naturgemäß noch nicht vorliegen kann.

Überdies kann der Lieferer nicht auf zivilrechtliche Vereinbarungen zur Kautionshinterlegung oder den Einbehalt der Zulassungsbescheinigung (Teil II) bis zur Vorlage der Gelangensbestätigung verwiesen werden. Auch vergebliche Versuche nach der Lieferung, eine Gelangensbestätigung zu erlangen, sind für die Gewährung von Vertrauensschutz irrelevant.

Im Streitfall reichte die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung die rumänische Käuferin, den Pkw nach Rumänien zu befördern, aus, um die Nachweispflichten „ihrer Art nach“ zu erfüllen. Der deutsche Unternehmer hatte auch die erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet, indem er

  • die USt-IdNr. der Leistungsempfängerin beim BZSt überprüfte (Ausstellung einer qualifizierten Bestätigung),
  • einen Handelsregisterauszug anforderte,
  • die Identität des Abholers durch Lichtbildausweis prüfte und
  • eine schriftliche Verpflichtung zur Ausfuhr vereinbarte.

 

 

BC 6/2026

BC20260607

 

 

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