IDW nimmt Stellung gegenüber dem BMF zu einem diesbezüglichen BFH-Urteil


Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat mit Schreiben vom 17.4.2026 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu den Folgen des BFH-Urteils vom November 2025 (BFH Urt. v. 5.11.2025 – I R 37/22) Stellung genommen. Das Urteil zur tatsächlichen Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen (EAV) im Rahmen der ertragsteuerlichen Organschaft wirft zahlreiche ungeklärte Fragen auf und hat erhebliche Praxisrelevanz.
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Hintergrund und Relevanz des Urteils
Die ertragsteuerliche Organschaft nach §§ 14 ff. KStG ermöglicht es Unternehmensgruppen, von einer Einzelbetrachtung jeder rechtlich selbstständigen Gesellschaft abzurücken und das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Bedeutung hat dies unter anderem für die Aufrechnung steuerlicher Gewinne und Verluste in einer Unternehmensgruppe. Eine zentrale Voraussetzung hierfür ist ein zivilrechtlich wirksam abgeschlossener und tatsächlich durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag (EAV) mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG). Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, drohen sogenannte verunglückte Organschaften mit potenziell erheblichen finanziellen Folgen.
Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 5.11.2025 – I R 37/22 (veröffentlicht am 12.3.2026, siehe BC 2026, 157 f., Heft 4) erstmals und entgegen der bislang herrschenden Meinung im Schrifttum dahingehend positioniert, dass Ansprüche aus dem EAV zeitnah, das heißt innerhalb von zwölf Monaten ab Fälligkeit, zu erfüllen sind. Zuvor war allgemein anerkannt, dass die Erfüllung während der gesamten Vertragslaufzeit bis zur Beendigung der Organschaft zulässig sei.
Das IDW sieht durch die neue Rechtsprechung erheblichen Klarstellungsbedarf in mehreren Bereichen und hat das BMF um ergänzende verwaltungsseitige Hinweise – etwa durch ein Anwendungsschreiben – sowie um gesetzliche Präzisierungen gebeten. Im Einzelnen betrifft dies folgende Themenkomplexe:
1. Anwendungszeitpunkt der Rechtsprechung
Das IDW regt an, dass die im Urteil aufgestellten Durchführungsgrundsätze – sofern das Urteil im Bundessteuerblatt (BStBl.) veröffentlicht werden soll – erst für Veranlagungszeiträume gelten soll, die nach der Veröffentlichung beginnen. Eine rückwirkende Nichtanerkennung bestehender Organschaften, insbesondere solcher mit fünfjähriger Mindestlaufzeit, wäre sachwidrig, da die Finanzverwaltung zur Erfüllungsfrist aus dem EAV bislang öffentlich keine Stellung bezogen hat und Steuerpflichtige sich auf die herrschende Praxis verlassen konnten. Für bereits eingereichte und noch einzureichende Steuererklärungen sollten nach Auffassung des IDW keine besonderen Nachforschungspflichten hinsichtlich der Durchführung des EAV bestehen.
2. Offenlegungs- und Berichtigungspflichten
Das IDW vertritt die Auffassung, dass für Altjahre und bis zur möglichen BStBl.-Veröffentlichung keine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO besteht. Eine solche Pflicht setzt voraus, dass der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe erkennen musste, dass die fraglichen Tatsachen aus Sicht der Finanzbehörde steuerlich erheblich sind – woran es bei einer bislang ungeklärten Rechtsfrage fehlt. Gleiches gilt für Offenlegungspflichten nach §§ 90, 150 AO, die das IDW im vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht für gegeben hält.
3. Verstöße in festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen
Klarstellungsbedarf besteht nach Ansicht des IDW auch darin, dass Verstöße in bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen nicht zur Nichtanerkennung der Organschaft in Folgejahren führen dürfen. Die derzeitige Verwaltungsauffassung in KStR 14.5 Abs. 8 birgt das Risiko, dass auch jahrzehntelang zurückliegende Sachverhalte noch Folgen für die aktuelle Besteuerung entfalten könnten.
4. Fristberechnung und Erfüllungssurrogate
Hinsichtlich der Zwölfmonatsfrist regt das IDW an klarzustellen, dass diese grundsätzlich erst ab tatsächlicher Feststellung des Jahresabschlusses beginnt – soweit zivil- oder gesellschaftsrechtlich keine abweichenden Termine vereinbart wurden.
Darüber hinaus sollten Vorabzahlungen (Abschlagszahlungen) als tatsächliche Durchführung anerkannt werden: Leistet eine Gesellschaft unterjährig Abschlagszahlungen, ist der Wille zur Durchführung des EAV objektiv erkennbar. Eine geringfügige Fristüberschreitung beim finalen Ausgleich sollte in solchen Fällen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegenstehen.
5. Fünfjährige Mindestlaufzeit und neue Laufzeitpflicht
Das IDW spricht sich für eine ersatzlose Streichung von KStR 14.5 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 aus, wonach nach einem Verstoß eine erneute fünfjährige Mindestlaufzeit erforderlich wäre. Verstöße nach Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit sollten als bloße Organschaftspause behandelt werden, da der EAV zivilrechtlich fortbesteht. Die Nichtanerkennung der Organschaft sollte auf die Jahre beschränkt bleiben, in denen tatsächlich ein Verstoß vorliegt. Für Verstöße, die erst durch die neue BFH-Rechtsprechung als solche erkennbar werden, plädiert das IDW für eine kulante Behandlung.
6. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf und Reformüberlegungen
Das IDW weist darauf hin, dass der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG weder einen Zeitpunkt für die Durchführung des EAV vorgibt, noch eine Zwölfmonatsfrist vorsieht. Damit sei die BFH-Interpretation zwar möglich, aber nicht zwingend. Der Gesetzgeber sollte daher selbst klarstellend tätig werden und dabei die praktischen Umstände berücksichtigen – insbesondere die Schwierigkeiten internationaler Unternehmensgruppen, die Frist einzuhalten.
Langfristig spricht sich das IDW für eine grundsätzliche Reform der Organschaftsbesteuerung aus. Das aktuelle Urteil sowie die vorhergehende kasuistische Rechtsprechung zeigen, wie streitanfällig die bestehende gesetzliche Regelung ist. Als zukunftsfeste Alternative empfiehlt das IDW die Einführung eines modernen Gruppenbesteuerungssystems – etwa nach dem Vorbild der Expertenkommission Vereinfachte Unternehmensteuer – ohne das Erfordernis eines EAV.
Fazit
Die neue BFH-Rechtsprechung zur tatsächlichen Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen schafft erhebliche Rechtsunsicherheit für eine Vielzahl bestehender und vergangener Organschaften. Das IDW-Schreiben macht deutlich, dass unverhältnismäßige rückwirkende Belastungen vermieden werden müssen und ein klärendes BMF-Anwendungsschreiben dringend geboten ist. Unternehmen sollten bestehende Organschaftsstrukturen auf Basis der neuen Grundsätze überprüfen und laufende EAV-Durchführungen entsprechend anpassen.
WP/StB Kai Peter Künkele, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP Sanja Mitrovic, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München
BC 6/2026
BC20260603