Prof. Dr. Christian Zwirner und Dr. Corinna Boecker
Beschluss des Deutschen Bundestags vom 24.4.2026; Neuregelung soll ab Erhebungszeitraum 2027 gelten


Am 24.4.2026 hat der Deutsche Bundestag im Rahmen eines größeren Gesetzespakets beschlossen, den Mindest-Gewerbesteuerhebesatz von derzeit 200% auf 280% anzuheben. Diejenigen Kommunen, deren Hebesatz aktuell unter 280% liegt, müssen nun eine Erhöhung vornehmen. Für die davon betroffenen Unternehmen können die Auswirkungen durchaus spürbar sein.
Praxis-Info!
Die Spannbreite der Gewerbesteuerhebesätze in Deutschland ist sehr groß. Dies führt dazu, dass die Standortwahl für Unternehmen mitunter von der Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuer beeinflusst wird – gerade auch, wenn innerhalb weniger Kilometer große Differenzen bestehen.
Um den Wettbewerb zwischen Kommunen mit sehr niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen einzudämmen, hat der Deutsche Bundestag am 24.4.2026 eine deutliche Erhöhung der bisherigen Untergrenze beschlossen. Künftig soll der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer bei 280% statt der bisherigen 200% liegen (§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG-E). Ziel ist es, die Steuergerechtigkeit zwischen den Kommunen zu erhöhen.
Hat eine Gemeinde bislang beispielsweise den Hebesatz bei nur 200% angesetzt, so bedeutet die erforderliche Erhöhung auf (mindestens) 280% für die Steuerpflichtigen einen Anstieg des Gewerbesteuersatzes von 7,0% auf 9,8%.
Die neue Untergrenze für Gewerbesteuerhebesätze soll ab dem Erhebungszeitraum 2027 gelten. Der Bundesrat muss der Gesetzesänderung noch zustimmen.
WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
WP/StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG