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Zur Anpassung von Deckungsrückstellungen von Pensionskassen (VVaG) bei Genehmigung ratierlicher Anpassung durch die BaFin

Christian Thurow

FG Berlin-Brandenburg Urt. v. 18.11.2025 – 8 K 8017/23 (Revision zugelassen)

 

Eine Anpassung der sogenannten Sterbetafeln kann bei Versicherungen eine Erhöhung der Deckungsrückstellungen nötig machen. Umstritten ist, ob die Änderung der Sterbetafeln wertbegründend oder werterhellend ist und in welchem Zeitraum die Zuführung zu erfolgen hat.



Praxis-Info!

 

Problemstellung

Aufgrund der steigenden Lebenserwartung wurde die von einer Pensionskasse verwendete Sterbetafel angepasst, was zu einer deutlichen Erhöhung der benötigten Deckungsrückstellung führte. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigte die Zuführung nach der Achtel-Methode. Vereinbart war eine Zuführung von 3/8 im Jahr 2006 und jeweils 1/8 in den Folgejahren. Im Jahr 2007 führte die Pensionskasse eine pauschale (höhere) Zuführung durch, um den Zeitraum der Aufstockung abzukürzen.

Aus Sicht des Finanzamts war die Pensionskasse an den vereinbarten Aufstockungsplan gebunden, sodass die pauschale Zuführung nicht anerkannt wurde.

 

 

Lösung

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg weist darauf hin, dass die höhere Lebenserwartung bereits in der Vergangenheit bestand und nunmehr durch die statistische Neubewertung sichtbar geworden ist. Die Anpassung der Sterbetafel stellt somit ein werterhellendes Ereignis dar. Dies bedingt handelsrechtlich grundsätzlich eine sofortige Anpassung der Deckungsrückstellung. Anhaltspunkte, dass eine Deckungsrückstellung wie eine Ansammlungsrückstellung behandelt werden kann, gibt es im Gesetz nicht. Somit müsste die Anpassung also in voller Höhe im aktuellen Jahresabschluss erfolgen.

In der Praxis kann eine signifikante Einmalerhöhung der Deckungsrückstellung jedoch zu einer Überschuldung des Versicherungsunternehmens führen. Dies gefährdet den Versicherungsschutz. In Abwägung zwischen dem Risiko der Insolvenz der Versicherung und dem Risiko der unzureichenden Deckungsrückstellung stellt die aufsichtsrechtliche (BaFin) Achtel-Methode einen praxisnahen Kompromiss dar, der auch handelsrechtlich vertretbar ist. Dabei ist zu beachten: Die Achtel-Methode bietet nur eine Hilfestellung, die die eigentliche Pflicht zur sofortigen Erhöhung aber nicht verdrängt. Insofern ist eine über die nach der Achtel-Methode ermittelte Zuführung hinausgehende Erhöhung der Zuführung nicht zu beanstanden, solange die Deckungsrückstellung nicht vollständig aufgefüllt ist.

Im Ausgangsfall ist die pauschale Zuführung daher nicht zu beanstanden.

 

 

Bilanzierungshinweis:

Bezüglich der Berücksichtigung von Erkenntnissen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung ist zu unterscheiden:

  • Wertbegründende Ereignisse betreffen Risiken, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und am Bilanzstichtag bei angemessener, selbst bei größter Sorgfalt nicht erkennbar waren (sog. wertbeeinflussende Tatsachen). Hierzu zählen z.B. nach dem Bilanzstichtag begonnene bedeutende Restrukturierungen, eingetretene Änderungen von Wechselkursen, Gesetzesänderungen, Umweltauflagen oder ein Schadensereignis (z.B. Feuer) etc. Diese bleiben bei der Bilanzierung zum Bilanzstichtag außer Betracht.
  • Werterhellende Ereignisse sind rückwirkend zum Bilanzstichtag bei der bilanziellen Risikoerfassung zu berücksichtigen, da sie Hinweise zu Risiken liefern, die bereits am Bilanzstichtag vorgelegen haben und bei angemessener Sorgfalt am Bilanzstichtag bereits erkennbar waren. Befindet sich z.B. ein Debitor bereits am Bilanzstichtag in Schwierigkeiten, ist die spätere Insolvenzeröffnung eine wertaufhellende Tatsache und bereits bei der Bewertung zum Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Genauso verhält es sich – wie das FG Berlin-Brandenburg verdeutlicht – bei der Anpassung der Sterbetafel aufgrund festgestellter höherer Lebenserwartung in der Vergangenheit.

Die dargestellten Grundsätze gelten auch für die Steuerbilanz.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 3/2026 

BC20260321 

 

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