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Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung des fremden beweglichen und unbeweglichen Anlagevermögens: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung

Christian Thurow

Thüringer FG Urt. v. 5.2.2026 – 1 K 183/22 (Revision zugelassen)

 

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für (un)bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist nur vorzunehmen, soweit die Erträge bei der Ermittlung des Gewinns „abgesetzt“ worden sind. Hierbei rückt nun die Ermittlung der Herstellungskosten in den Fokus, wie aus einem Urteil des Thüringer Finanzgerichts hervorgeht.


 

Praxis-Info!

 

Problemstellung

Eine landwirtschaftliche Genossenschaft pachtete in den Streitjahren Acker- und Grünflächen und mietete eine Erntemaschine. Umstritten ist, ob die hierfür angefallenen Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG anteilig bei der gewerbesteuerlichen Gewinnermittlung hinzuzurechnen sind. Anteilig bedeutet:

  • 1/5 für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG);
  • die Hälfte für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG).

Aus Sicht der Klägerin waren die aufgewendeten Miet- und Pachtzinsen in die Herstellungskosten der mit bzw. auf ihnen erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeflossen. Durch die Aktivierung der Aufwendungen in den Herstellungskosten sei die ursprüngliche Gewinnminderung durch den Abzug der Miet- und Pachtzahlungen neutralisiert. Das gelte nicht nur für die am Bilanzstichtag noch vorhandenen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, sondern auch für die unterjährig veräußerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, dass die Berücksichtigung der Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung der Herstellungskosten nicht zu einer Neutralisierung der Aufwendungen geführt hat.

 

 

Lösung

Das Thüringer Finanzgericht folgt in seinem Urteil der Rechtsauffassung der Klägerin. Eine Gewinnabsetzung bzw. Gewinnminderung im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG liegt nicht vor, soweit die Miet- und Pachtzinsen in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen. In diesem Fall wird nämlich der entsprechende Aufwand neutralisiert. Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, welche vor dem Bilanzstichtag aus dem Unternehmen ausgeschieden sind. Für die Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung kommt es allein auf die Umqualifizierung von Miet- und Pachtzinsen in Herstellungskosten an. Bei dieser fiktiven (unterstellten) Beurteilung ist von einem sich normkonform verhaltenden Steuerpflichtigen auszugehen, der die einschlägigen gesetzlichen Bilanzierungsverpflichtungen befolgt hat. Dabei gehören Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter, welche der Herstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, als Material- und Fertigungsgemeinkosten zu den Herstellungskosten.

Wären die landwirtschaftlichen Erzeugnisse am Bilanzstichtag noch im Unternehmen bilanziert worden, so wären die streitgegenständlichen Miet- und Pachtzinsen also bei der Ermittlung der Herstellungskosten berücksichtigt worden. Dies hätte zu einer Neutralisation der Aufwendungen geführt. Daher sind die Miet- und Pachtzinsen im Ausgangsfall nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu unterwerfen.

 

 

Christian Thurow, Dipl.-Betriebsw. (BA), Senior Risk Manager, London (E-Mail: c.thurow@thurow.co.uk)

 

 

BC 3/2026

BC20260318 

 

 

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