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(Vorbeugende) Schutzmaßnahmen gegen Insolvenzanfechtung – Warnsignale frühzeitig erkennen und rechtzeitig handeln!

Dr. Michael H. Thiel und Annika Rüttgers

 

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen droht auch im Jahr 2026 aufgrund derzeit anhaltender wirtschaftlicher Belastungen, etwa steigender Kosten, schwindender Rücklagen und/oder globaler Lieferkettenveränderungen, weiterhin deutlich zu steigen und damit auch das Risiko, von der Insolvenz von Geschäftspartnern, z.B. Lieferanten, Händlern oder anderen Dritten, als deren Gläubiger betroffen zu sein (Stichwort: Ausfall von Forderungen und Rückzahlung von vereinnahmten Geldern (Insolvenzanfechtung)).

 


 

Praxis-Info!

Allein im Jahr 2025 wurden 17.604 Unternehmensinsolvenzen verzeichnet. Nach Angaben der Insolvenzforschungsstelle des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) ist dies der höchste Stand seit 20 Jahren. Selbst zu Zeiten der Finanzmarktkrise 2009 wurden nach Angaben des IWH 5% weniger Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften verzeichnet. Auch für 2026 ist keine Trendwende in Sicht.

Geschäftspartner von Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage sollten daher besonders achtsam sein: Wer weiterhin im Rahmen der geschäftlichen Beziehung Leistungen erbringt und Zahlungen entgegennimmt, ohne die damit verbundenen Risiken zu kennen, setzt sich im Falle einer späteren Insolvenz des Geschäftspartners Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters aus. Bereits erhaltene Zahlungen können dann trotz tatsächlich erbrachter Leistungen zurückgefordert werden – im „schlimmsten“ Fall für Rechtsgeschäfte der Vergangenheit von bis zu 10 Jahren.

Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die wesentlichen rechtlichen Voraussetzungen von Anfechtungstatbeständen sowie praxisorientierte Handlungsempfehlungen zur Absicherung gegen mögliche Insolvenzanfechtungen. Achten Sie auf Warnsignale in Ihren Geschäftsbeziehungen und sichern Sie Ihre Forderungen frühzeitig ab. Handeln Sie rechtzeitig, um finanzielle Verluste zu vermeiden.

 

 

Rechtliche Grundlage: Anfechtungstatbestände

Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige und gerechte Befriedigung sämtlicher Gläubiger, vgl. § 1 S. 1 Insolvenzordnung („InsO“). Werden einzelne Gläubiger vor der Insolvenz bevorzugt befriedigt, insbesondere wenn sie von der wirtschaftlichen Schieflage des Schuldners wussten oder unüblich begünstigt wurden, besteht für den (endgültigen) Insolvenzverwalter – bzw. im Fall eines Verfahrens mit Eigenverwaltung des Schuldners für den Sachwalter – die Möglichkeit, entsprechende Rechtsgeschäfte nach den §§ 129 ff. InsO anzufechten.

Die wichtigsten Anfechtungstatbestände sind:

  • die Kongruenzanfechtung gemäß § 130 InsO;
  • die Inkongruenzanfechtung gemäß § 131 InsO;
  • die Unmittelbarkeitsanfechtung gemäß § 132 InsO;
  • die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO.

Grundvoraussetzung für sämtliche Anfechtungstatbestände ist jeweils gemäß § 129 InsO eine durch den Schuldner oder einen Dritten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene (ggf. auch nur mittelbar) gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung (oder Unterlassung, vgl. § 129 Abs. 2 InsO). Erfasst wird jedes Tun und Unterlassen, das die Befriedigungsmöglichkeiten der übrigen Gläubiger gefährdet, verzögert, verkürzt, erschwert oder gar vereitelt. Entscheidend ist, ob die Befriedigungsaussichten der Gläubiger unter Zugrundelegung einer objektiven Betrachtungsweise durch die betreffende Rechtshandlung verringert wurden, z.B. durch Minderung des Aktivvermögens (Bankguthaben, Barmittel) oder durch Erhöhung der Verbindlichkeiten. Auch Dienst- oder Werkleistungen können eine Benachteiligung darstellen.

Zusätzlich gelten je nach Sachverhalt und Anfechtungstatbestand der §§ 130 ff. InsO besondere Voraussetzungen. So gibt es Anfechtungstatbestände, für die eine subjektive Komponente aufseiten des Gläubigers erforderlich ist, d.h., bei denen der Gläubiger wusste bzw. aufgrund der tatsächlichen Umstände im Rahmen der geschäftlichen Beziehung wissen musste, dass sein Vertragspartner (Schuldner) bei Vornahme der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung (drohend) zahlungsunfähig war oder einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Daneben existieren erleichterte Anfechtungstatbestände ohne subjektive Voraussetzungen, z.B. bei unentgeltlichen („inkongruenten“) Leistungen des Schuldners.

In der Praxis besonders bedeutsam ist der Anfechtungstatbestand der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO, der dem Insolvenzverwalter bei Vorliegen der Voraussetzungen die Anfechtung und Rückforderung erlangter Leistungen rückwirkend bis zu 10 Jahre zwischen der anfechtbaren Rechtshandlung und der Stellung des Eröffnungsantrags ermöglicht.

 

 

Strategien und Möglichkeiten zur Absicherung gegen mögliche Insolvenzanfechtungen

Es gilt, Warnsignale frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig einzugreifen. Insbesondere in Fällen, in denen sich ein Geschäftspartner in einer offensichtlichen wirtschaftlichen Krise befindet, steigt für den Gläubiger das Risiko, dass der (endgültige) Insolvenzverwalter (bzw. Sachwalter) geleistete Zahlungen des Schuldners, die während dieser Krisensituation erfolgt sind, nachträglich erfolgreich zurückfordern kann.

 

 

Erhöhte Anfechtungssicherheit durch Bargeschäfte

Die effektivste Methode, einer Rückforderung bereits erhaltener Leistungen durch den Insolvenzverwalter entgegenzuwirken, besteht darin, Geschäfte mit insolvenzbedrohten Kunden als sog. Bargeschäfte im Sinne von § 142 InsO abzuwickeln. Nach § 142 InsO sind derartige Geschäfte regelmäßig vor einer späteren Anfechtung durch den Insolvenzverwalter geschützt (sog. Bargeschäftsprivileg). Erfasst sind insbesondere Anfechtungen kongruenter Deckungen gemäß § 130 InsO sowie die Unmittelbarkeitsanfechtung gemäß § 132 InsO.

Vom Bargeschäftsprivileg nicht erfasst ist hingegen die Anfechtung inkongruenter Deckungen gemäß § 131 InsO. Bei der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 bis 3 InsO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Grundsätzlich verhindert das Vorliegen eines Bargeschäfts das Durchgreifen der Anfechtung, es sei denn, dem Schuldner ist ein sog. unlauteres Handeln vorzuwerfen und der Gläubiger hatte hiervon Kenntnis.

Der Grund, warum Bargeschäfte nicht der Anfechtung unterliegen, liegt darin, dass der unmittelbare Austausch wirtschaftlich gleichwertiger Leistungen basierend auf einer rechtlichen Grundlage im Rahmen einer geschäftlichen Beziehung geschützt werden soll. So soll vermieden werden, dass ein Schuldner, der sich ohnehin bereits in einer finanziellen Notlage befindet, vollständig vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen wird, da sich die Geschäftspartner auf einmal aus Sorge vor potenziellen rechtlichen Risiken zurückziehen. Die Regelung dient gleichermaßen dem Schutz der Geschäftspartner, indem ihr berechtigtes Vertrauen darauf, die erhaltene Gegenleistung trotz einer möglichen Insolvenzanfechtung behalten zu dürfen, gestärkt wird.

Allerdings erfüllt nicht jedes Rechtsgeschäft die Voraussetzungen des Bargeschäfts im Sinne von § 142 InsO. Zu beachten sind insbesondere die folgenden Anforderungen:

  • die ausgetauschten Leistungen müssen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und unmittelbar miteinander verknüpft sein – Achtung bei Einbeziehung Dritter (Stichwort: Bargeschäfte im Drei- oder Mehrpersonenverhältnis);
  • die Gegenleistung muss dem Vermögen des Schuldners tatsächlich zugeflossen sein – eine bloße Verringerung der Verbindlichkeiten des Schuldners oder die Verrechnung bestehender Ansprüche mit einer neu entstandenen Forderung des Schuldners genügt beispielsweise nicht;
  • Leistung und Gegenleistung müssen objektiv gleichwertig sein;
  • die bargeschäftliche Gestaltung einer inkongruenten Leistung scheidet regelmäßig aus. Dies bedeutet z.B., dass eine Geldforderung in der Regel nicht durch Lieferung von Waren oder die Erbringung einer Werk-/Dienstleistung erfüllt werden kann;
  • zwischen Leistung und Gegenleistung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen; die zeitliche Spanne ist je nach Einzelfall, insbesondere unter dem Aspekt der Verkehrsüblichkeit, zu bestimmen (Art des Geschäfts, Verkehrsauffassung etc.); Faustregel (Rechtsgedanke des § 286 Abs. 3 BGB): Leistungsaustausch maximal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen;
  • Zug-um-Zug-Leistungen sprechen in der Regel für einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung.

Besondere Vorsicht unter dem Aspekt der Gleichwertigkeit ist bei in der Praxis beliebten Vereinbarungen, die häufig in Lieferbedingungen (AGB) enthalten sind, zum verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt geboten. Nach der Rechtsprechung kann es an der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung fehlen, wenn in diesem Zusammenhang sämtliche Forderungen gesichert werden sollen (sog. Kontokorrentvorbehalt, siehe etwa BGH Urt. v. 12.2.2015 – IX ZR 180/12). Es empfiehlt sich daher, die eigenen vertraglichen Regelungen zu überprüfen und ggf. durch entsprechende Abwehrklauseln anzupassen, um potenzielle Risiken zu vermeiden.

Zur Umsetzung „anfechtungssicherer“ Bargeschäfte kommen zusammenfassend insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

  • vertragliche Vereinbarung eines unmittelbaren Leistungsaustauschs, bestenfalls ohne Einbeziehung „Dritter“, sowie tatsächliche Erbringung der vereinbarten Leistungen;
  • Vereinbarung eines Zahlungsziels von maximal 30 Tagen sowie Sicherstellung, dass die Zahlungen innerhalb dieses Zeitraums zufließen;
  • Vereinbarung von Leistung gegen Vorkasse innerhalb eines Zahlungszeitraums von maximal 30 Tagen;
  • regelmäßige Überprüfung sowie ggf. Anpassung der eigenen Vertragsklauseln und Lieferbedingungen;
  • regelmäßige Einholung von Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Vertragspartners, z.B. durch Vorlage betriebswirtschaftlicher Auswertungen, Zwischenabschlüsse oder Liquiditätspläne.

Aber Vorsicht: Änderung der Zahlungsmodalitäten zugunsten des Schuldners, etwa Zahlungserleichterungen, sind nicht in jedem Fall vorteilhaft!

Der typische Anwendungsfall der in der Praxis beliebten Vorsatzanfechtung des § 133 Abs. 1 InsO erfordert auf subjektiver Ebene insbesondere, dass

– der Schuldner mit Vorsatz gehandelt haben muss, die übrigen Gläubiger bei Vornahme der Rechtshandlung zu benachteiligen, und

– der „andere Teil“, also der Gläubiger als Vertragspartner, im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung positive Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte.

Für die positive Kenntnis des Gläubigers trägt der Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast. Er kann entweder den Vollbeweis führen oder sich auf die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO berufen. Nach dieser wird vermutet, allerdings widerleglich, dass der Gläubiger Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte, wenn ihm sowohl die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als auch der gläubigerbenachteiligende Charakter des Rechtsgeschäfts bekannt waren (= Umkehr der Beweislast). In diesem Fall obliegt es dem Gläubiger, konkrete Umstände zu beweisen, die die Vermutung widerlegen.

Die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird durch die Rechtsprechung zudem um eine weitere Beweisregel ergänzt. Danach steht die Kenntnis von Tatsachen, die zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen, der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO gleich. Es reicht nach Auffassung der (neueren) Rechtsprechung als zu würdigendes Beweisanzeichen aus, wenn der Gläubiger tatsächliche Umstände kennt, aus denen sich das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit eindeutig ergibt, z.B. monatelanges Schweigen auf Rechnungen und Mahnungen, Nichteinhalten von Zahlungszusagen bzw. (verspätete) Zahlung nur unter Androhung einer Liefersperre oder die Ankündigung, Zahlungen nicht wie vereinbart leisten zu können. Ebenso kann die Kenntnis des Gläubigers von der Übertragung von Vermögensgegenständen durch den Schuldner auf Dritte als solcher Umstand gewertet werden.

Bereits vor der Reform des § 133 InsO im Jahr 2017 wurde das Eingehen einer Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung mit dem Schuldner, wie im geschäftlichen Verkehr üblich, vom Insolvenzverwalter häufig als Indiz (Kennzeichen) herangezogen, dass der Gläubiger Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte (Stichwort: Indizwirkung der Ratenzahlungsbitte). Der Gesetzgeber hat dieser Argumentationsweise bei kongruenten Deckungsgeschäften bei Geldverbindlichkeiten mit Einführung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO entgegengewirkt. Nach dieser, ebenfalls widerlegbaren, Vermutungsregel gilt nun, dass ein Gläubiger, der mit einem Schuldner eine den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entsprechende Zahlungsvereinbarung (z.B. Ratenzahlung) trifft oder ihm in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Handlung nicht kannte. Die konkreten Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, sind in vielen Punkten bislang noch nicht abschließend geklärt. Dies betrifft etwa den zeitlichen Zusammenhang zwischen Ratenzahlungsvereinbarung und Zahlung, die Auswirkungen von Folgevereinbarungen oder die Mindestvoraussetzungen für Zahlungserleichterungen. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen ist daher weiterhin besondere Vorsicht geboten.

Zudem ist stets zu berücksichtigen, dass es sich um eine widerlegbare Tatsachenvermutung handelt. Der Insolvenzverwalter kann diese entkräften, indem er nachweist, dass der Gläubiger bereits vor der Gewährung der Zahlungserleichterungen Kenntnis von Umständen hatte, aus denen sowohl vor als auch nach der Zahlungserleichterung auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schließen war.

 

 

Fazit/Handlungsempfehlung

Wer geschäftliche Beziehungen mit wirtschaftlich angeschlagenen Vertragspartnern eingeht, setzt sich dem Risiko aus, im Falle einer späteren Insolvenz des Schuldners vom (endgültigen) Insolvenzverwalter (bzw. Sachwalter) mit etwaigen Rückforderungsansprüchen bezüglich bereits erhaltener Leistungen konfrontiert zu werden. Dies entspricht der allgemeinen Praxis der Insolvenzverwalter und ist uns ebenfalls aus der täglichen Beratungserfahrung bestens vertraut. Ein Anfechtungsrisiko besteht vor allem dann, wenn der Leistungsaustausch in einem Zeitraum stattgefunden hat, in dem sich bereits Hinweise auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder die wirtschaftliche Krise des Vertragspartners erkennen ließen.

Um sich wirksam gegen solche Anfechtungen abzusichern, sollten frühzeitig gezielte Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Dazu gehört, die wirtschaftliche Situation der eigenen Vertragspartner regelmäßig zu beobachten und auf typische Warnhinweise, z.B. wiederholte Zahlungsrückstände, Stundungsbitten oder sonstige Auffälligkeiten, zu achten. Wird eine wirtschaftliche Schieflage erkannt, empfiehlt es sich, proaktiv zu werden und die vertraglichen Bedingungen (spätestens jetzt) anzupassen, um dem Risiko einer späteren Rückforderung durch den Insolvenzverwalter entgegenzuwirken (Stichwort: Bargeschäfte).

Es gilt: Warnsignale frühzeitig erkennen und rechtzeitig handeln!

 

 

RA Dr. Michael H. Thiel, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

RAin Annika Rüttgers, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München

 

 

BC 3/2026

BC20260311

 

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