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Veröffentlichung der Taxonomien 6.9 der E-Bilanz – Pflichtanwendung ab 2026

Prof. Dr. Christian Zwirner

BMF 10.6.2025, IV C 6 – S 2133-b/00064/002/006

 

Die neuen Taxonomien zur E-Bilanz wurden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13.6.2025 veröffentlicht. Die Änderungen resultieren aus zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, Rückmeldungen aus der Finanzverwaltung und der Wirtschaft sowie Anforderungen aus der AG HGB-Taxonomie des XBRL Deutschland e.V. Die Taxonomien 6.9 vom 1.4.2025 sind nun unter www.esteuer.de abrufbar. Erstmals ist die Taxonomie verpflichtend für das Jahr 2026 anzuwenden.


 

Praxis-Info!

Die neue Version der Taxonomien ist grundsätzlich für die Übermittlung von Jahresabschlüssen für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2025 anzuwenden. Eine Pflichtanwendung besteht damit erstmals für das kalenderjahrgleiche Wirtschaftsjahr 2026. Eine frühere Verwendung für das Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026 ist jedoch zulässig.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 387) wurden § 5b Abs. 1 EStG, § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG und § 52 Abs. 11 EStG geändert. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, ist der Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, muss sowohl bei Übermittlung der Gesamthandsbilanz als auch bei ggf. erforderlichen Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Kontennachweis enthalten sein. Grundsätzlich ist für jede werthaltig übermittelte Position der Bilanz und GuV ein Kontennachweis zu übermitteln, unabhängig davon, ob die Position als Mussfeld ausgezeichnet ist. Dies gilt nicht für Oberpositionen, zu denen werthaltige Unterpositionen vorliegen.

Der Kontennachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • Name der Position (zu der der Kontennachweis übermittelt wird)
  • Kontonummer
  • Kontobeschreibung
  • Kontosaldo.

Im Einzelfall kann eine Zusammenführung von Konten für die Übermittlung im Rahmen der E-Bilanz in Betracht kommen und ist insoweit zulässig, sofern keine wesentlichen Informationen verloren gehen und der Inhalt weiterhin nachvollziehbar ist.

Die Verpflichtung zur Übermittlung des Kontennachweises mit Kontensalden macht an vielen Stellen, neben weiteren gesetzlichen Anpassungen und Rückmeldungen aus der Praxis, eine Anpassung der E-Bilanz-Taxonomie erforderlich.

Im Vergleich zur Taxonomie 6.8 ergeben sich durch die Taxonomie 6.9 nachfolgende wesentliche Änderungen, die dem Änderungsnachweis zur Taxonomie 6.9 zu entnehmen sind.

 

 

1. Änderungen im GCD-Modul

  • Durch das JStG 2024 wurden der § 5b Abs. 1 EStG sowie der § 52 Abs. 11 EStG dahingehend geändert, dass für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, eine Übermittlungspflicht von Kontennachweisen für werthaltig übermittelte Posten der Bilanz und GuV besteht. Daher waren Änderungen im GCD-Modul (= Global Common Data-Modul, z.B. Informationen zum Unternehmen wie Anschrift, Rechtsform usw.) notwendig. So wurde die Position „Erläuterung, warum die Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ neu aufgenommen und als Mussfeld ausgewiesen. Die Position ist dann zu verwenden, wenn im Einzelfall die Übermittlung von Kontennachweisen noch nicht möglich ist, wobei dies in dem Feld als Freitext auch zu erläutern ist. Zudem wurde die bestehende Position „Berichtsbestandteile, Kontensalden zu einer oder mehreren Positionen“ als Mussfeld ausgezeichnet.
  • Die Angabe zur „Art des Berichts“ wird nicht mehr benötigt und wurde daher ab der Taxonomieversion 6.9 für die Übermittlung an die Finanzverwaltung gesperrt.
  • Aufgrund der europäischen Richtlinie (EU) 2020/285 ist es umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern (KU) ab dem 1.1.2025 möglich, auch in anderen EU-Mitgliedstaaten steuerfreie Umsätze im Sinne der KU-Regelung zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der KU beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter der Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) registrieren. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dokumentiert das BZSt die Anwendung der KU-Regelung durch das Erteilen einer KU-Identifikationsnummer. Die Angabe kann unter der neuen Ausprägung „Kleinunternehmer-Identifikationsnummer“ erfolgen. Zudem wurde die Ausprägung „steuerliche W-IdNr.“ umbenannt in „17stellige steuerliche W-IdNr.“ Zur freiwilligen Angabe der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer wurde die Ausprägung „17stellige beWiNr.“ aufgenommen.

 

 

2. Änderungen im Jahresabschlussmodul (GAAP-Modul)

  • Aufgrund der gesetzlichen Übermittlungspflicht für Kontennachweise bedarf es der Auszeichnung „Mussfeld, Kontennachweise erwünscht“ nicht mehr. Die betroffenen Positionen werden nun als Mussfeld ausgezeichnet.
  • Die Position „nach DBA steuerfreie Erträge“ wurde umbenannt in „Ausländische Einkünfte bzw. Erträge, die aufgrund von DBA steuerfrei sind“. Diese Anpassung entspricht der Formulierung in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und im Vordruck der Körperschaftsteuer.
  • Aufgrund der Erweiterung der KU-Regelung auf europäischer Ebene wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 der § 19 UStG neu gefasst und der § 19a UStG eingefügt. Die Änderung des § 19 UStG bewirkt eine systematische Änderung der KU-Regelung, da die bisherige Nichterhebung der Umsatzsteuer durch eine Steuerbefreiung der KU-Umsätze ersetzt wird. Hierdurch ergibt sich die Notwendigkeit der Aufnahme der neuen Positionen

    – „Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert, steuerfreie Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG“ und

    – „Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse verrechnete Erlösschmälerungen und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern, steuerfreie Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG“.

    Die Positionen sind als Mussfeld ausgezeichnet. Die Umsetzung im Bereich UKV erfolgt entsprechend.

  • Neuerungen ergeben sich bei den Umsatzerlösen, die nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG ermittelt werden. Neu in die Kerntaxonomie aufgenommen wurde die Position „Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse enthaltener Bruttowert, nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG“. Diese Position ist ein Mussfeld und erhält die gleichen Auszeichnungen wie die Position „Regelsteuersatz“. In der Branchentaxonomie ist diese Position zwar schon vorhanden, allerdings kommt es in der Praxis vor, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Kerntaxonomie verwenden. Es wurde zudem eine Position „Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse verrechnete Erlösschmälerungen und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern, nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG“ eingefügt. Die Umsetzung im Bereich UKV erfolgt entsprechend.
  • Für die Umsätze aus Reiseleistungen nach § 25 UStG und für die Umsätze aus Differenzbesteuerung nach § 25a UStG fehlte bislang eine Unterposition zur Position „Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse verrechnete Erlösschmälerungen und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern“. Diese Position „Umsatzerlöse (GKV), in Umsatzerlöse verrechnete Erlösschmälerungen und sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern, Umsatzerlöse nach § 25 und § 25a UStG“ wurde nun neu eingefügt. Die Umsetzung im UKV erfolgt entsprechend.
  • Angaben zu steuerlich beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben: Die Bezeichnung der Position „sonstige betriebliche Aufwendungen (GKV), beschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ samt zugehöriger Unterpositionen wurde in „sonstige betriebliche Aufwendungen (GKV), steuerlich beschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ geändert.
  • Durch die teilweise Reform des Stiftungsprivatrechts mittels des am 1.7.2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.7.2021 wurde eine Regelung der Struktur und Posten des Vermögens und des Eigenkapitals der Stiftung getroffen. Darauf basierend wurden Änderungen bezüglich des Ausweises des Eigenkapitals vorgenommen. Das Eigenkapital von Stiftungen ist nach der Neuregelung unter anderem in Grundstockkapital und Verbrauchskapital zu gliedern. Aus diesem Grund wurden eine Ebene unterhalb der bisherigen Position „Eigenkapital, Stiftungskapital“ zwei neue Positionen aufgenommen:

    – „Eigenkapital, Stiftungskapital, Grundstockkapital“ einschl. Unterpositionen und

    – „Eigenkapital, Stiftungskapital, Verbrauchskapital“.

  • Aufgrund der Änderungen der Ausführungsanweisungen zum BMEL-Jahresabschluss bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen (LuF) im April 2024 wurden in der LuF-Branchentaxonomie Änderungen vorgenommen.
  • Um die Darstellung der flüssigen Mittel bei Wohnungsunternehmen gemäß den JAbschlWUV-Vorgaben umzusetzen, wurden entsprechende Änderungen in der Taxonomie vorgenommen.
  • Im Bereich der Vereine wurde die Bezeichnung der Position „Erträge zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben, Mitgliedsbeiträge“ in „Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen“ umbenannt. Eine analoge Anpassung wurde bei der Position „sonstige betriebliche Erträge (GKV), davon Erträge zur Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben, Mitgliedsbeiträge“ sowie bei den korrespondierenden UKV-Positionen vorgenommen.

 

 

3. Änderungen der Spezialtaxonomien für Kreditinstitute (FI), Zahlungsinstitute (PI) und für Versicherungsunternehmen (INS)

  • In den Spezialtaxonomien für Kreditinstitute, für Zahlungsinstitute und für Versicherungsunternehmen wurden verschiedene Änderungen vorgenommen.
  • In der Bankentaxonomie wurden Anpassungen bei der Kapitaldarstellung im Zusammenhang mit der Darstellung der Kapitalkonten bei Personengesellschaften vorgenommen. Zudem wurde in der neuen Taxonomie den Möglichkeiten eines steuerlichen Vereinfachungsverfahrens für die Einzelwertberichtigung von Kreditinstituten Rechnung getragen.
  • Im Zusammenhang mit der zuvor genannten Einfügung der neuen Positionen für Banken erfolgte eine grundlegende Überprüfung und Überarbeitung der Sonderposten in der Bankentaxonomie und in der Taxonomie für Zahlungsinstitute.
  • Zudem wurde die Taxonomie hinsichtlich der Ergebnisverwendung bei Banken, Zahlungsinstituten und Versicherern angepasst.
  • Aufgrund der gesetzlichen Übermittlungspflicht für Kontennachweise bedarf es der Auszeichnung „Mussfeld, Kontennachweise erwünscht“ nicht mehr. Die betroffenen Positionen in der FI, PI und INS werden nun als Mussfeld ausgezeichnet.

Die Anwendbarkeit der neuen Taxonomien soll für Testfälle voraussichtlich ab November 2025 und für Echtfälle ab Mai 2026 möglich sein.

 

Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Insgesamt spiegeln die Änderungen in der aktuellen E-Bilanz-Taxonomie 6.9 die gesetzlichen Neuerungen wider. Neben der Berücksichtigung aktueller gesetzlicher Neuerungen sowie Verwaltungsanweisungen und Rückmeldungen aus der Praxis steht im Zentrum der neuen Taxonomie die Verpflichtung zur Übermittlung des Inhaltes von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) einschließlich der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden. Mehr als zehn Jahre nach Einführung der verpflichtenden E-Bilanz entfallen nunmehr bestimmte Erleichterungsmöglichkeiten. Künftig ist für jeden werthaltig übermittelten Posten der Bilanz und GuV ein Kontennachweis zu übermitteln, unabhängig davon, ob die Position als Mussfeld ausgezeichnet ist.

Für die Praxis dürften die Neuerungen der E-Bilanz-Taxonomie 6.9 keine Probleme darstellen, da die EDV- und IT-Systeme der Steuerpflichtigen die entsprechenden Informationen regelmäßig zur Verfügung stellen. Für die Finanzverwaltung steigen mit der neuen Taxonomie die Quantität und Qualität der übermittelten Daten. Es bleibt zu hoffen, dass dies auch künftig die steuerlichen Veranlagungen sowie Betriebsprüfungen positiv beeinflussen wird und die zusätzlichen Informationen, die der Steuerpflichtige künftig bereitstellen muss, insoweit sinnvoll und effizient von der Finanzverwaltung genutzt werden können.

 

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner,
Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)

 

 

BC 7/2025

BC20250723

 

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